Aktuell 2015 II

25. Dezember – Aktuelles 2015 II

 

Montaigne: „Woher kommt es, dass unsere Alltagssprache, die für jeden andern Zweck so bequem zu gebrauchen ist, in Verträgen und Testamenten dunkel und unverständlich wird? Woher, dass einer, der sich in allem, was er sonst sagt und schreibt, klar auszudrücken weiß, in diesen Dingen keine Worte findet, seinen  Willen kundzutun, die nicht zweifelhaft und widersprüchlich wirkten? Kommt es nicht daher, dass die Fürsten dieser Kunst es sich besonders angelegen sein ließen, hierfür feierliche Wörter auszuwählen und gekünstelte Sätze zu drechseln, wobei sie so lange jede Slbe abgewogen und jede kleinste Kombinationsmöglichkeit peinlichst genau durchgeprüft haben, bis sie sich in diese Unzahl zu Floskeln zerstückelter Redefiguren verwickelten und verstrickten, aus denen sich nun keinerlei klar verstädnliche Regel und Vorschrift mehr ablesen läßt? … Man verleitet uns, die Schwierigkeiten durch Aufgliederung zu mehren; man zieht sie auf diese Weise in die Länge und tritt sie breit. … Schon bei Ulpian waren wir im Zweifel, wir sind es erst recht bei seinen Kommentatoern Bartolus undd Baldus. Es wäre nötig gewesen, die Spuren dieser zahllosen Meinungsverschiedenheiten zu tilgen, statt damit zu protzen und der Nachwelt den Kopf vollzustopfen.“

Montaigne: „Die Macht der Gesetze bleibt ja nicht deswegen unangetastet, weil sie gerecht, sondern weil sie Gesetze sind. …. Nichts ist gewöhnlich so weitgehend und so schwerwiegend fehlbar wie die Gesetze. Wer ihnen gehorcht, weil er sie für gerecht hält, gehorcht ihnen nicht aus dem rechten Grund. Unsre französischen bieten der Verwirrung und Korruption, wie wir sie bei deren Anwendung und Vollstreckung beobachten, wegen ihrer Unförmigkeit und Unübersichtlichkeit in mancher Hinsicht die Hand. Was sie fordern, ist schwer verständlich und inkonsequent.“ Schöne Weihnachten!

BGH VII ZR 43/15: § 341 III und § 640 I 3 BGB. Aufrechnung durch Besteller gegen die Vergütungsforderung mit einer Vertragsstrafe bei fiktiver Abnahme. Das polnische Verfassungsgericht soll Anträgen nur mit einer 2/3 Mehrheit stattgeben dürfen. Das war mal Thema einer Examenshausarbeit. Schon unsere Regelung, dass man bei einem Patt, 4 zu 4, verliert (nach verlorenen Vorinstanzen), ist kritisch zu sehen. Muss nicht im Zweifel, wenn noch nicht mal die hohen Damen und Herren sich einigen können und dies offen zeigen, der Bürger Recht bekommen? Eine 2/3 Mehrheit bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde nur noch eine Karteileiche ist. Um die polnischen Zustände nach der Wahl müsste sich eigentlich der Europarat kümmern, da er 1949 gegründet wurde, um rechtsstaatliche Zustände zu sichern. Die EU hat jedoch Art. 7 EU anlässlich der Jörg-Haider-Problematik eingeführt.

Der 7. Zivilsenat des OLG Köln meint, dass ein Bengalo zündender Zuschauer nicht die Verbandsstrafe zu zahlen habe. Ich hab die Pressemitteilung, ohne Aktenzeichen, nicht genau verstanden – Zuschauer würden da nicht durchblicken? Was ist die FIFA Ethikkommission genau? Eine Ermittlungs- und Spruchkammer? 8 Jahre keine Funktionen ausüben zu dürfen, heißt übersetzt lebenslang. Müssen solche Verbandsstrafen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen? Art. 12 I 2 GG, ja, Facharztentscheidung 1972. Nun ist die FIFA aber in der Schweiz ansässig. Die SZ berichtet, dass der Supreme Court zu entscheiden hat, ob eine Schule einen Schüler, der einen Rapsong im Internet veröffentlicht, in dem 2 Sportlehrer der Übergriffigkeit beschuldigt werden, von der Schule weisen darf. Bei uns ja. Aber im Land der ungebremsten Meinungsfreiheit könnten die Lehrer ja auch einen Rapsong ins Internet stellen. Mal  sehen. Am 18.12. wurde im hohen Norden BGH 2 StR 228/14 geprüft und der EGMR zum Recht auf konfrontative Befragung im Ermittlungsverfahren.

Die FAS schreibt über den fragwürdigen Nutzen von Schöffen, die den gesunden Menschenverstand einbringen sollen, darunter aber etwas anderes verstehen als gewollt. Was will man im Verwaltungsrecht an gesundem Menschenverstand einbringen? Laienrichter sind Fachleute – Kammer für Handelssachen, für Landwirtschaftssachen, bei den Arbeitsgerichten. Schöffen im Sinn von unjuristisch gibt es allenfalls im Strafprozess und bei Verwaltungsgerichten – dort aber auch Laienrichter genannt. Der Sinn dürfte eher sein, dass wir Juristen gezwungen sind, uns klar, unverschwurbelt, verständlich und überzeugend auszudrücken. Dann wird der Sinn des „Im Namen des Volkes“ diskutiert. Seltsamerweise werden Beschlüsse so ja nicht eingeleitet. Die Angabe, 1848 sei der Demokratie so Rechnung getragen worden, kann also nicht sein. Darf posthum einem Juraprofessor – Baumbach-Hefermehl gab es ja mal – die Ehrendoktorwürde entzogen werden? Handelt es sich um einen Verwaltungsakt oder nur um eine Ehrung? Wie ist es mit der Ehrenbürgerwürde? Wäre bei uns ein Gesetz verfassungsmäßig, in welchem Magermodels verboten werden? Wie bei Magerballetttänzerinnen?

Eine kleine Stilberatung am Wochenende. Lassen Sie Füllwörter weg. Es gibt unreflektierte, falsche, dann die des „überbetonens“ und die Kategorie „o Gott“ und „affig-aufgesetzt“. Unreflektiert ist der inflationäre Gebrauch von „wirksam“ und „auch“. Natürlich prüft man eine wirksame Kündigung und keine unwirksame. Die meisten auchs sind überflüssig. Falsche Füllwörter sind „Der Kläger hat einen Anspruch aus § 985, wenn der Beklagte unmittelbaren Besitz an …. hat.“ § 985 geht auch (!) gegen den mittelbaren Besitzer. Überbetonen: gar nicht – überhaupt – selbstverständlich. Vollumfänglich gehört (auch) dazu, ist aber gesellschaftsfähig geworden. Was gar und überhaupt nicht geht, sind „wohl – sicherlich – selbstverständlich – natürlich“ – Sie haben eine klare Aussage zu treffen. Affig-aufgesetzt „zur Überzeugung des Gerichts…“ – jeder weiß, dass es nur eine Examensklausur ist. Ein sicherlich punktebringender Stilverbesserer ist der Aktiv-Stil. Die Parteien müssten einen Kaufvertrag geschlossen haben. Man schreibt intuitiv im Passiv.

Der Vortrag vom 16.12.: der Vermieter klagt Nutzungsentschädigung ein, er hatte der Mieterin aus Kulanz erlaubt, länger zu bleiben, weil sie keine Wohnung fand – plus starre Fristenregelung plus Vermieterpfandrecht und eigenmächtiges Überziehen der Kulanzzeit – das wäre für eine Klausur fast zu viel gewesen. In der Prüfung Anders/Ruhe/Schmidt wurde geprüft, ob eine Beisetzung in einem Leinentuch in NRW zulässig sei – was mir neulich, als der Fall zum ersten Mal kam, im Kurs aus eigener Erfahrung versichert wurde. Im Zivilrecht tritt ein Pferd seinen Spaziergangsbegleiter bei einer Reitbeteiligung, weil es sich wegen eines vorbeigaloppierenden Stallgenossen erschrickt (Augustklausur?), plus Erbrecht. Im Strafrecht verletzt der Beschuldigte, dem Blut abgenommen werden soll, den Polizeiarzt, der Nachtrichter hatte sich geweigert, ohne irgendwelche Dokumente die Abnahme anzuordnen- BVerfG 2 BvR 2718/10 – Aufleben der Eilkompetenz – § 113 III StGB. Sehr schulmäßig, gut zu lesen AG Regensburg 3 C 451/14 zur Haftung eines Abmahnanwaltes auf Ersatz  der Anwaltskosten des „Opfers“. Die FAZ schreibt wieder über den Fall Jens Soering. Anfang der 90er Jahre entschied der EGMR, dass die Auslieferung an die USA zwar nicht wegen der drohenden Todesstrafe konventionswidrig sei (die steht nur in einer Fußnote, einem Zusatzprotokoll, weil Russland sonst nicht ratifiziert hätte) aber, weil es so lange dauern würde, bis hingerichtet werde, woraufhin die USA versprachen, die Todesstrafe nicht anzuwenden. Der junge Mann hatte die Wiener Konsularkonvention bzw. Diplomatenkonvention nicht sorgfältig genug gelesen und meinte, er wäre als außer Haus studierender volljähriger Sohn eines Konsuls immun, woraufhin er wohl mit seiner Freundin deren Eltern umbrachte.

Die Problematik des Angeklagten Wohlleben: unterstellt, er hat 2000 plus minus eine Waffe besorgt, mit der in folgenden 10 Jahren plus minus 9 Morde oder mehr begangen wurden, wie konkret muss ein Gehilfenvorsatz sein? Die schnelle Googlesuche – BGH 3 StR 435/11 und 420/10 – ergibt, dass die Kenntnis bei einer Haupttat nur so ungefähr erforderlich ist. Hier geht es aber um einen langen Zeitraum und nicht von Anfang an geplante Einzeltaten-Kapitaldelikte (!), die es so noch nicht gegeben hat. Nach dem Bericht der FAZ vom 16.12. hat der Senat Frau Zschäpe überwiegend Fragen zum Tatgeschehen gestellt; um ein Teilschweigen wird sie schwerlich herumkommen, es sei denn, es kommt nun doch noch ein Geständnis. Die SZ schreibt, dass Anwälte VW-Kunden erklären, sie könnten einen neuen Wagen einklagen – eine Rechtsschutzversicherung, die einer einzigen Person gehört, will  die Klagen mangels Erfolgsaussicht nicht decken – Nachbesserung könne verlangt werden. Die Kleine Strafkammer des LG Arnsberg hat die den Pfarrer mit Nachdruck verfolgende ältere, verliebte Dame freigesprochen. In dubio pro reo, wenn mehrere Gutachten nicht überzeugend darlegen, ob § 20 eingreift oder nicht? Wieviele Gutachten muss ein Gericht einholen?

Eine Fundstelle zur Revisionsklausur im Dezember: BGH 3 StR 283/14. Was man so aus Protokollen erfährt: es soll Richter geben, die sich im Fach mittelalterliche Minnegesänge an der Universität einschreiben, um in den Vorteil des Studitickets zu kommen, erzählte ein Prüfer. Eine Prüfung am 11.12. in einem anderen Bundesland: der Vortrag = LG Bielfefeld 21 S 38/11 – im Gespräch BGH III ZR 346/14 und II ZR 310/12 – das NPD-Verbotsverfahren. Am 11.12. in der Prüfung Feuerstein/Glomb/Schambaert wurde VG Freiburg 4 K 2180/10 thematisiert sowie im Strafrecht der Zeitungsfall des Aufeinandertreffens der Nichtraucherin in der Disco auf verbotenerweise Rauchende. Der Vortrag vom 15.12.: Das Versäumnisurteil wird der zufällig anwesenden Freundin des Sohnes zugestellt – der künftige Compagnon hatte für das Trockenbauunternehmen Metallteile bestellt – Anscheinsvollmacht? In der Prüfung Theisen/Jäger/Scharpenberg ging es im Strafrecht um den Auftragskiller, der sich vertut, ein Querschläger trifft danach den Hund und nicht den Polizeibeamten – § 57 a StGB. Im Zivilrecht wird zwischen An- und Rechtshängigkeit ein Großteil bezahlt – was macht man als Richter? Und der Vergleich. Im ÖR ähnlich VG Köln 2 L 2039/14 und Abschleppen vor dem Köln-Marathon. Der schwerbehinderte Autofahrer musste „zu Fuß“ mit dem Rollstuhl zur Auslösestelle. Der EGMR fordert die Möglichkeit der konfrontative Befragung im Ermittlungsverfahren, wenn die Zeugen im Hauptverfahren abgängig sind. Wie soll das denn praktisch gehen? Welche juristischen Möglichkeiten hat der Staat, die Zeugen dazu zu zwingen? Letzten Freitag wurde die geplante StPO-Reform geprüft. Ich kann da keine richtigen Schwerpunkte entdecken, glücklicherweise bin ich aber nicht der Maßstab. Die SZ berichtet über den mündlich gestellten Fragenwust in Sachen Zschäpe. Warum will das Gericht Alkoholkonsum und Krankheiten wissen, wie man sich untereinander angesprochen hat, wer bei der Flucht geholfen hat? Das werden die Verteidiger unter Weihnachtsbaum zu überlegen haben. Die Antworten werden nichts wert sein, da bis zur Zeichensetzung juristisch durchkomponiert. Meine unmaßgebliche Interpretation: die Fragen zielen auf § 46 StGB ab, aber nicht auf die Grundfrage Mittäterschaft oder nicht.

Der Vorsitzende Richter im NSU-Prozess versucht sehr nachdrücklich, der Angeklagten klar zu machen, leider aber ohne zu deutlich zu werden, dass Spontanäußerungen für sie besser sind als die schriftliche Abarbeitung seiner Fragen. Ich guck da auch nur intelligent – keine Belehrungspflicht nach § 136 und § 265 StPO? Ich rate hier rum – BVerfG 2 BvR 1494/08? Die letzte Klausur im Zweiten = VG Köln 13. Kammer vom 16.7.2015 und VG Gelsenkirchen 16 K 5116/12, die Kangalfische beim Friseur. Die SZ schreibt über die heutige Verhandlung des 6. Zivilsenates des BGH zum Auskunftsanspruch oder auch nicht des Arztes gegen ein Ärztebewertungsportal. Die Welt berichtet über die Klagewelle gegen die Kündigungslawine der Bausparkassen, weil die Kunden nur ansparen, aber nicht bauen, um von den hohen Zinsversprechen zu profitieren. Sind die Bausparkassen Darlehensnehmer gemäß § 489 I Nr. 2 BGB? Der General-Anzeiger feiert den 20. Geburtstag der Bosman-Entscheidung des EuGH. Nicht nur der Staat sondern auch Organisationen mit Monopolcharakter sind Adressaten der Grundfreiheiten. Ist Eierkopp auf dem Fußballplatz gegenüber dem Schiedsrichter eine Beleidigung oder nur die örtliche Umgangssprache?

Der Vortrag vom 11.12.- nur im Kern ähnlich BAG 5 AZR 249/11: Wegen Schließung des zweiten Standortes werden alle Arbeitnehmer auf den  ersten umgesetzt, ohne Änderungskündigung. AN1 kommt einfach nicht mehr. In der Prüfung Hausen/Burghoff/Bender der Strafrechtsfall von 1911: der Gerichtspräsidenet empfindet es als Beleidigung dass der Wachtmeister im Pissoir sich neben ihn stellt „Moin, Herr Präsident“ plus Zschäpe. Wieso München? Wieso der Senat, wer bezahlt das? Im ÖR VG Arnsberg 8 IK 1679/12, im Zivilrecht, wie man einen Mieter los wird, von dem schon vor Einzug erfährt, dass er Zahlungsschwierigkeiten hat. Am 4.12. wurde gefragt, ob Beamte als Richter auf Zeit in Flüchtlingsdingen eingesetzt werden können. DRiG – § 11? Muss das Klimaabkommen von Paris mit Klimazielen, in welcher Verbindlichkeit auch immer, gemäß Art. 59 II GG transformiert werden? Wenn ja, durch wen? Die FAZ berichtet über einen Vortrag des BVerfG-Präsidenten zur Rollenfindung der Verfassungsorgane. Das BVerfG zwischen EuGH – EGMR – Supreme Court. Die Bundesregierung als Kellner des Bundestages, Wesentlichkeitstheorie – Parlamentsheer? Der Bundespräsident als psychologischer Blitzableiter, der Bundesrat als keine zweite Kammer, als Blockierer aber nicht Gestalter? Die Praxis ist durchgehend anders als das Papier. Welche Fragen wird der Vorsitzende im NSU-Verfahren denn nun stellen?

In der ersten ÖR-Klausur ging es um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Grastrocknungsanlage – die beigeladene Gemeinde, Luftkurort, will die nicht. Die Prüfung am 1.12. Waldhausen/Borggreve/Vinkeloe – die Noten: 39 zu 77 (11+9), 32 zu 68 (9+9), 42 zu 88 (12+11), 30 zu 68 (5+11), 23 zu 40 (2+5), 35 zu 81 (7+13). Im Zivilrecht ging es um die Vorfälligkeitsentschädigung sowie um die Reisekosten zu einem erfolglosen Bewerbungsgespräch. Im Strafrecht um einen Überfall auf eine alte Dame vor der Sparkasse und viel Zeugnisverweigerungsrecht. Im ÖR will ein Beamter von der Altersbesoldungsstufe 11 in 12. Der Vortrag vom 10.12. = OLG Frankfurt 16 U 175/13. In der Prüfung Jacoby u.a. wurde im Strafrecht gefragt, ob das  ein Geständnis gewesen sei, was Frau Zschäpe hat vortragen lassen, plus Durchsuchungsmaßnahmen. Im ÖR wird die Polizei auf einen Suizid, der keiner ist, gehetzt. Im Zivilrecht Schemata in der Zwangsvollstreckung. Nächste Szene, selber Akt, NSU-Verfahren:  Die Welt schrieb am 10.12. zu dem kommenden Fragenkatalog des Gerichts und Teilschweigen. Der BGH 3 StR 370/01 gibt eine Verhaltensregel, sehr verschwurbelt formuliert. Das hat sie sich selber eingebrockt. Die SZ prüft, ob die unstreitige Sprengung der eigenen Wohnung wegen der zu Hsuse seienden Nachbarin und der nicht anwesenden Handwerker versuchter Mord war. Dolus eventualis oder grobe Fahrlässigkeit, wenn man bei der schwerhörigen, älteren Nachbarin klingelt, wartet und geht? Die Handwerker hätten zwischenzeitlich auch zurückkommen können. Und § 129 a – drei oder zwei? Nach der Eilentscheidung hat das VG Köln 20 K 5562/14 nun auch im Urteilswege über die Beschneidungsfeier am Karfreitag entschieden, die zu fröhlich ist. Darf eine Frau durch die Polizei untersucht werden, wenn eine zu laute Party zur Ingewahrsamnahme führt? VG Köln 20 K 2624/14. Die einen Pfarrer stalkende 72jährige bereitet beim LG Arnsberg (Berufung) Probleme. Ein Prüfer wollte mal wissen, warum Exhibitionismus einer Frau nicht strafbar sei. Weil Frauen das nicht machen. Ich würde sagen, nur sehr viel seltener als Männer, wenn man regelmäßig Zeitung liest. Ist der anhaltende Liebeswahn der Angeklagten ein Grund, sie unterzubringen – Verhältnismäßigkeit – oder die Bewährung zu widerrufen?

Der Vortrag vom 9.12.: erfüllt ein steifer Finger der linken Hand § 226? Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht – § 252. In der Prüfung Napierala/Lüblinghoff/vSczepanski wurden im Zivilrecht OLG Düsseldorf I-1 U 87/14 geprüft, im ÖR OVG Schleswig-Holstein 2 LB 28/14, im Strafrecht Frau Zschäpe: sie will ihre Einlassung nur zu den Akten reichen, aber nicht vorlesen lassen, und § 630 b BGB im Strafrecht, Arzthaftung bei sich widersprechenden Anweisungen der OP-Patientin und der Tochter – nach der OP ist die 86jährige gelähmt. Das juristisch Relevante der Zschäpe Aussage: die Erklärung muss dem Gericht schriftlich überreicht worden sein – sie kommt davon nicht mehr runter, „ich bin missverstanden worden“. Jeder Satz kann revisionsfest als Schutzbehauptung gewertet werden. FAZ und SZ sind voller Verachtung. Die FAZ berichtete gestern über Schlichtungsverfahren, die nun durch den Bundestag in Verbraucherschutzsachen umfassend, wie genau?, eingerichtet werden. Heute regt man sich über die Paralleljustiz der Friedensrichter auf. Die SZ berichtet über die Verhandlung der Großen Kammer des EGMR – wohin gehört ein Kind  einer russischen Leihmutter, wenn die italienischen Bestelleltern noch nicht mal über den Vater biologisch mit ihm verwandt sein? Kindeswohl als Rechtfertigung für Leihmuttertourismus? Die Prüfung vom 24.11. Okonek/van der Grinten/Berger: im Zivilrecht BGH-Pippi Langstrumpf – BGH Abstammungsfrage und BGH Hotelbewertungsportal. Im Strafrecht geht es um einen Dschihad-Heimkehrer, der beim Rudelgucken des Enthauptungsvideos behauptet, er habe auch enthauptet. Im ÖR das als Café kaschierte Internetzugangsdingsbums für Jugendliche.

Der Vortrag vom 3.12. = VG Arnsberg 8 K 1999/12. Der Bundestag will dem NPD-Verbotsverfahren nicht beitreten. Mir ist völlig schleierhaft, wonach er das denn dürfte – in §§ 43 ff. finde ich nichts – §§ 77, 82 II passen nicht. Analog ZPO Intervention? Die FAZ meint, die Verteidigungschancen von Frau Zschäpe würden sich durch diese Verteidigung und diese Verteidiger verschlechtern. Erlaubt § 136 II StPO, einen Wünsch-Dir-Was-Fragenkatalog schriftlich zu bearbeiten? Der Vorsitzende Richter wird das gelassen sehen. Jede Antwort kann revisionsfest als belastend gewertet  werden, schon wegen der Beantwortung an sich. Man will ja keine Ahnung gehabt haben. Die FAZ berichtete am 8.12., dass Brüssel Druck macht – dürfen sich Nicht-Anwälte an Anwaltskanzleien finanziell beteiligen? Das wird wohl so kommen. Danny Lowinski als Filiale einer Versicherung oder Kfz-Werkstatt.

Der Vortrag vom 8.12. = OLG Hamm 9 U 114/14. In der Prüfung Banke/Bick/Thole am 4.12. wurde die Licht-Aus-Aktion des Oberbürgermeisters in Düsseldorf geprüft, VG Düsseldorf. Am 3.12. VG Aaachen 5 L 193/13. Frau Zschäpe möchte zu jedem Anklagepunkt Stellung nehmen. The clever liar gives details, the cleverest does not, hab ich neulich irgendwo gelesen. Durch Detailkenntnisse belegt sie, dass sie die Spinne im Netz war. Es gibt aber hier wohl mehrere Wahrheiten. Der 2. Teil der Z4 Klausur: LG Hamburg 311 O 301/10. Was ist aus der Gliederung des BVerfG zur NPD-Verhandlung mit den Bundesratsanträgen (verfassungswidrig, auflösen, Ersatz verbieten, Vermögen einziehen) herauszulesen? Zwei Schwerpunkte: Verfahrenshindernisse – wenn die durchgreifen würden, wäre keine Verhandlung angesetzt worden – und die subjektive Seite darauf ausgehen. Frankreich ist froh, dass bei den Wahlen zur Assemblée Nationale das Verhältniswahlrecht gilt.

Die 4. Zivilrechtsklausur sieht nach dem Hanseatischen OLG Hamburg 4 U 8/12 aus – was ein Headshop ist, weiß ich ja mittlerweile, aber ein Wacken Store?Die 3. Klausur war OLG Schleswig 5 W 42/14 ähnlich. Die FAZ erzählt, dass VW zwar die Gewährleistungsansprüche seiner Kunden mit einer Nachbesserung abwenden könne, dass aber eine teure Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG drohe, man hänge sich an den Betrug, UWG-Strafbarkeit, Steuerhinterziehung, Umweltdelikte (?) der Mitarbeiter an. Im Deutsche Bank-Verfahren geht es wohl eher um Gewinnabschöpfung – Einziehung nach §§ 430 plus – § 442 –  StPO. Sind diese flankierenden Maßnahmen stereo möglich? Im NSU-Verfahren wird diese Woche was vorgelesen – § 243 V 2 i.V. mit § 136 II StPO, das muss das Gericht sich bieten lassen.

BGH 4 StR 223/15: Der Täter fügt dem Opfer mittels einer Metallstange tödliche Verletzungen bei; dieses stirbt aber an dem späteren Durchschneiden der Kehle. Strafbarkeit? Wie meistens in den letzten Monaten waren die Fristenberechnung und die Wiedereinsetzungsproblematik Gegenstand der 2. Zivilrechtsklausur sowie Mietrecht – § 539 u.a.. Pistorius – Grad der Individualisierung – wer in eine volle Kneipe schießt, um O1 zu töten, trifft aber O2, handelt vorsätzlich. Niveauvoll formulierte Definitionen des bedingten Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sind in BGH 2 StR 148/13 und BGH XII ZR 197/05 zu finden. Das Revisionsgericht hat gemäß § 354 I StPO selber entschieden – wir tun ja so, als ob der Fall hier spielen würde. Mr. Zuckerberg gründet eine limited liability company und will bis an sein Lebensende, er weiß offenbar, wann das ist, 99% seines Vermögens darein transferieren. Wobei er aber das Sagen hat, was  diese UG mit dem Geld zu tun hat.

In der Prüfung Dylla-Krebs u.a.am 2.12. wurde im ÖR OVG Koblenz vom 30.11. – 1 A 10341/15 und VG Koblenz 1 K 42/14.KO – geprüft – jemand möchte neben dem Parkplatz der Abtei (Maria Laach?) religiöse Schriften auf einem Tischchen zum Kauf anbieten. Im Strafrecht wurde 20 Minuten lang ZPO geprüft. Im Zivilrecht tiefstes Erbrecht, kein Wunder, wenn der Prüfer Notar ist. Der Strafrechtsvortrag vom 2.12. beschäftigte sich im Strafbefehlsverfahren mit einem Ladendiebstahl, die nicht bezahlten Postkarten werden unter der Ware rausgeschleust. In einer Prüfung am 2.12. hat ein Prüfer es fertig gebracht, zwei Stunden lang einen so echt aussehenden Eindruck des Schlafens zu vermitteln, dass die Vorsitzende mehrmals ihre Tasche laut auf den Boden knallte. Am 17.11. hat der LOStA von Köln geprüft, nach welcher Vorschrift die Bundesanwaltschaft den Fall Reker an sich gezogen habe – § 120 II mit § 24 I Nr. 3 GVG. Es galt zu subsumieren. Was ist ein Headshop? Der wurde am 10.11. geprüft und das OVG Münster 4 A 955/13 hat es entschieden. Die SZ – Seite 11 – schreibt brillant über den Ausnahmezustand, Fallhöhe des Rechtsstaates und Carl Schmitt, die Aufkündigung des ethischen Minimums durch IS, Sofortmaßnahmen nach dem 11. September bzw. 13. November und dass das Grundgesetz der Frage des Ausnahmezustandes ausweicht.

Die Welt meint, dass der Bündnisfall sich nicht aus Art. 42 VII EU sondern Art. 222 AEUV (geschrieben wird EU, aber man kann von Journalisten ja nicht erwarten, dass sie die Vorschriften googeln, die sie zitieren – der EU hat nicht annähernd so viel Vorschriften – Judiz ist auch so eine Sache) ergeben könne, da der IS ja kein Staat sei. Die Bundesregierung meine nun aber analog zum 11. September, Syrien habe den 13. November veranstaltet, weil die Angreifer eine Operationsbasis im Land hätten. Der Unterschied liegt aber auf der Hand. Ohne UN-Mandat geht nichts? „Krieg“ also bewaffneter Konflikt? Dann ist Frau von der Leyen nicht mer die IBuK – Art. 115 b GG. Die SZ schreibt, dass an dem Begriff der Verteidigung in Art. 87 a II GG rumgefummelt werde. Die FAZ berichtet, dass bei der Schummelsoftware bei VW mit der Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft operiert werde. Ist das nicht ein eigenhändiges Delikt? Jeder muss seine Steuererklärung selber unterschreiben und verantworten oder neuerdings online nicht mehr? Im Steuerrecht ist alles anders. Im Ehrenmordprozess soll der Vorsitzende Richter seine Urteilsbegründung mit Anmerkungen für die Öffentlichkeit versehen haben. Ist das ein Revisionsgrund, wenn das auch im geschriebenen Urteil auftaucht? Erfolgt die Tötung der eigenen Tochter zur Vermeidung des Ausschlusses aus der eigenen Glaubensgemeinschaft aus  niedrigem Beweggrund? Bzw. der Kauf/Diebstahl von Kondomen durch die Tochter? Billigt diese Glaubensgemeinschaft die Tötung der eigenen Tochter? Der Richter spricht von unserer Arroganz – Exorzismus kann auch tödliche Folgen haben. Die Konfliktlage dürfte vergleichbar sein. Die erste Dezemberklausur: Verkauf eines Mähdreschers unter Eigentumsvorbehalt – der wird einfach wieder zurückgeholt und hat Mäusefraß. Mir ist klar, dass dieser Informationswert kaum brauchbar ist.

„Ich habe gelesen, Sie entstammen einer preußischen Offiziersfamilie“ sagte neulich ein Vorsitzender – das Detail stand nicht im Lebenslauf. Wo er das wohl her hat? Die SZ berichtet, dass Italien Steuerrabatte gewährt, wenn man beispielsweise Straßen fegt. Wäre das bei uns zulässig, analog zu der Problematik der Vermeidung der Haftstrafe durch einen Tag Pranger am bestohlenen Supermarkt, wie es in den USA tatsächlich mancherorts praktiziert wird? Der Klimagipfel – eigentlich müssten wir 17 Delegationen da hin schicken – die Kompetenz im Umweltrecht ist alles, nur nicht einheitlich. Die Welt berichtet über die Entscheidung des OLG Oldenburg 6 U 170/15 – wer sich mit Kindern und Tennisbällen einlässt, ist selber schuld. Im Deutsche Bankprozess fallen die Stichworte Prozessverschleppung – § 244 III StPO – und Selbstleseverfahren – § 249 II StPO.

November: Die Prüfung am 26.11. Neuvians/Banke/Herfort: 29 zu 62 (7+10), 35 zu 92 (7+9), 69 zu 127 (13+15), 30 zu 50 (5+5). Im Strafrecht wurden zwei Protokollfälle geprüft – länger als 2 Jahre her! – u.a. BVerfG 2 BvR 2242/09. Im Zivilrecht hat eine Großmutter ihrer Enkelin ein Sparbuch übergeben und das Passwort mitgeteilt. Nach deren Tod behält die Bank das Buch ein, weil eine Stiftung Erbin geworden ist. Im ÖR klettern Aktivisten während der Hauptversammlung von RWE in der Grugahalle auf Bäume und werden dann einen Tag in einer Zelle festgesetzt. Der Vortrag am 27.11.: Der Hausverkäufer streicht über die Feuchtigkeitsschäden, der Käufer will später nach Rückabwicklung des Vertrages von dem gutgläubigen Makler die Provision zurück- BGH III ZR 104/08. Abwandlung: keine Rückabwicklung aber Schadensersatz durch den Verkäufer, K will dennoch die Provision zurück- BGH. Die Prüfung Ketterle/Dr.J.Schmidt/Paffrath die Noten: 36 zu 68 (5+9), 37 zu 68 (7+8), 22 zu 50 (4+8),40 zu 90 (14+12). 52 zu 100 (12+12), 26 zu 50 (3+7). Im Zivilrecht ZPO und BGH VII ZR 216/14. Im ÖR VG Köln 20 K 3466/13 und ein Baurechtsfall: das Wellnesscenter mag die Totenköpfe auf der Nachbarwand nicht. Im Strafrecht fährt ein Fußballfan mit einem aus dem Mülleimer geholten Ticket und zeigt es dem Kontrolleur sowie OLG Köln 1 RVs 118/15. Die Prüfung vom 24.11. Zimmermann/Brückner/Leininger: im Zivilrecht § 566 und Nebenkostenabrechnung. Im ÖR will ein JVA-Beamter – § 49 JustizVG – eine Nebentätigkeitsgenehmigung, um mit alten Waffen handeln zu dürfen. Im Strafrecht lässt die Verkäuferin ihre Freundin zu deren Geburtstag „umsonst“ einkaufen. Der General-Anzeiger berichtete am Wochenende, dass das Amtsgericht Düsseldorf über eine Kamerabwehrklage der Nachbarin des Innenministeriums klagt. Man könne ihr beim Kochen zusehen. Wieso ordentliche Gerichtsbarkeit? Der Express titelt heute „Wildtierverbot im Zirkus“ – das VG Darmstadt und das VG Chemnitz haben schon geklärt, dass die Kommune keine Verbandskompetenz hat. Zirkusgesetzgeber ist der Bund.

Der Vortrag vom 26.11.: Die Hallenaufsicht in einer Spielhalle manipuliert beim Befüllen und der Entnahme des Geldes der Spielautomaten das Kassenbuch – Sicht des Verteidigers nach Anklageerhebung. In der Prüfung Zimmermann/Fionka/Weber wurden BGH XI ZR 172/13 und 536/14 angesprochen – Missbräuchlichkeit, wenn ert 10.000 €  wegen falscher Anlageberatung im Mahnverfahren angegeben werden, später dann 80.000 € plus Zug um Zug? Und die  Rechte der VW-Kunden wegen der Schummelsoftware. Im ÖR die Klausur: Oldtimervereinstreffen, die Nachbarn beschweren sich über die zugeparkten Parkplätze. Und: im Urteil steht, die Klage wird abgewiesen, die Kosten trägt die Beklagte. Was kann man dagegen tun? Im Strafrecht die falsche Autobahanpolizei, ein alter Vortrag: § 316 auf einem Hofgelände und Trunkenheitsfsfahrt plus Rotlichtverstoß, der andere ist aber auch möglicherweise bei Rot in die Kreuzung. Die FAZ diskutiert, ob und wie die Bundeswehr in Syrien tätig sein darf. Pre-emptive strike – der Caroline-Fall 1837 – analog zum zweiten Irakkrieg? Der EGMR hält das Kopftuchverbot an französischen staatlichen Krankenhäusern. Dürfte unsere Verfassung eine Regelung enthalten, nach der Religion Privatsache ist? Das Forum externum in Art. 4 GG sowie die Kirchenrechtsartikel aus Weimar, die wegen Wettbewerbsverzerrung EU-widrig sein könnten, sagen etwas anderes. Nun hat das BVerfG Anfang 2015 einer Lehrerin erlaubt, Kopftuch zu tragen, solange der Schulfrieden nicht gestört werde (das arme Kind, das sich da beschweren muss). Verhältnis der EMRK zum GG? In allen Mitgliedsstaaten des Europarates steht die EMRK zumindest auf Augenhöhe der Verfassung. Unsere bisherige Auffassung, wegen Art. 59 II GG (der Europarat ist eine altmodische völkerrechtliche Organisation, ihre Produkte gelten erst  nach Transformation – anders eine Resolution des Sicherheitsrates oder eine Verordnung aus Brüssel), es handele sich um einfaches Bundesrecht, dürfte seit dem Vertrag von Lissabon nicht mehr vertretbar sein. Der EuGH hält die bisher geplante Übernahme der EMRK als EU-Rechtsquelle zwar für unzulässig, aber das ist ja nur ein Zwischenergebnis. Die StA Frankfurt ermittelt wegen § 111 StGB, weil vor dem Derby Darmstadt/Frankfurt üble Aufforderungen mit Axt und toten Frauen ausgegeben wurden. Da das Datum mitgeteilt wurde, sei die Aufforderung konkret genug. Es gibt ein schönes Buch „Die Kunst des klaren Denkens“. Kombiniert mit der commencement address von David Foster Wallace lernt man daraus, dass in wichtigen Situationen der Verstand aussetzt und Entscheidungen nach eingeprägten Gefühlsmustern erfolgen. In Prüfungen gilt das für die Bequemlichkeitsentscheidung. In einem Vortrag neulich zum Werkvertragsrecht hat  ein einziger Kandidat die Daten zur Abnahme und Rechnung etc. mitgeteilt. Das wäre der einzige Vortrag gewesen, dessen Sachverhalt die Kommission verstanden hätte, hieß es dann. Da kommt immer das Argument, man solle doch keine überflüssigen Daten bringen (auch ein gut gemeinter Tipp, gut gemeint ist aber nicht gut gemacht). In Examensfällen gibt es die nicht. In der Praxis für Anwälte auch nicht. Alles, was ich ohne Datum vortrage,ist unsubstantiiert. Zweiter Punkt in dem Kontext: die Einleitungssätze und Mandantenbegehren, die in 7 von 8 Klausuren zu schreiben sind. Nicht in dem VG-Urteil wegen „wegen“. Da bekommt man zu hören, sogar AG-Leiter raten von Einleitungssätzen ab, da man die falsch machen könnte (Warum sagt im LJPA niemand den nun wirklich engagierten AG-Leitern, dass das so nicht richtig ist?). „Inhaltsleer, so entbehrlich, Abklappern“ in 7 Klausuren dürfte den Notenschnitt erheblich senken. Drittens: Zahlen, Daten, Summen, Details in Klausuren – man ist zu bequem. „Das Pferd“ „Das Auto“ kommt gefühlte 20 Mal statt „Der Wallach Speedy“ „Der Rappschecke“. Und das wichtigste, um wieviel Geld es geht, interessiert schon mal gar nicht. Es wird mit dem Begehren über 400 Euro gestartet statt mit 15.000 €. Die Kunst des klaren Denkens im Examen – hoffentlich schreibt das mal jemand. Und hoffentlich liest das dann einer.

Eine Denksportaufgabe aus dem Strafrechtsvortrag vom 12.11.: darf der Strafrichter – § 25 GVG – über die Beihilfe zu bandenmäßigem Betrug – § 263 V – durch ein Nicht-Bandenmitglied entscheiden? Verbrechen oder nicht Verbrechen ist hier die Frage. Die Prüfung am 25.11. Hammerschlag/Kempen/Ackermann: im Zivilrecht OLG Karlsruhe 9 W 3/15 und BGH III ZR 346/14 sowi BGH VIII ZR 197/14, im ÖR sollen Kunsthändler per Gesetz zu einer Zwangsausbildung verpflichtet werden – EU-Recht. Im Strafrecht hat ein Radfahrer einen handgreiflichen Streit mit einem Autofahrer. Der Vortrag vom 24.11.:2008 wird ein Vordach angebaut, es gibt Pfützenbildung. 2013 dann Rücktritt mit den üblichen Beschwerden und Kulanznachbesserungen dazwischen. Der Vortrag vom 25.11.: Abschleppen trotz Handyzettels am verkaufsoffenen Sonntag in der Fußgängerzone. In der Prüfung Dierke/Böse/Kassen ging es im Strafrecht um Beleidigungsdelikte, im ÖR um  ein Zweifamilienhaus in einem Gewerbegebiet und im Zivilrecht um ein ausgeliehenes Auto, Unfall, der Entleiher bringt es in die Werkstatt und der Verleiher möchte es wieder haben, ohne bezahlen zu wollen, selbstverständlich. Der Vortrag vom 19.11. – ein Pferd mit Fistel wird verkauft. In der Prüfung am 19.11. Webler/Lenz/Müller wurde im Zivilrecht ein Alpaka mit Fistel verkauft, im ÖR racial profiling geprüft, im Strafrecht ein Jus-Fall (die Tochter will nur in Abwesenheit des  angeklagten Vaters aussagen). Und: gilt die 0,5 Promille-Grenze für alle Menschen? § 24 c StVG. Eine Zeitung berichtete vor ein paar Tagen über Patent Trolle. Ein Geschäftsmodell für Anwälte. Gegenstand einer Kautelarklausur im Norden war schon mal ein Lizenzvertrag.

Der Vortrag vom 20.11. = BGH 5 StR 71/15 (vielleicht auch der zivilrechtliche Zahngoldfall, ich war nicht dabei). Die Prüfung Kreutz/Kodal/Roitzheim vom 20.11.: § 8 BestattungsG – Sargpflicht im ÖR und Art. 42 VII EU – Vertragsverletzungsverfahren, wenn wir Frankreich keine Truppen schicken? Meinetwegen, das wird dann in 4 Jahren entschieden werden. Im Strafrecht eine Trunkenheitsfahrt, im Zivilrecht platzen die Scheiben eines Hauses durch die Hitzeentwicklung wegen des Brandes des Hauses auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die SZ meint, dass das BVerfG § 1598 a dezent geändert haben möchte, die FAZ weiß nicht so recht, was es von der Verhandlung halten soll. Könnten 20 Millionen Männer in die Gefahr geraten, Abstammungsgutachten über sich ergehen lassen zu müsse? Das LG Frankfurt will MyTaxi wohl wie Uber nach dem Personenbeförderungsgesetz behandeln – nur Vermittlung von Fahrten oder Beförderung an sich? Die SZ berichtet über einen Lehrer, der Hakenkreuze von öffentlichen Gebäuden übermalt hat und jetzt auf Ersatz der Reinigungskosten verklagt wurde. Das sieht er nicht ein.

Das VG Münster 4 L 1081/10 meint im Gegensatz zum OLG Hamm, dass § 1 BeamtenStG mit § 71 DRichterG einem pensionierten Richter nicht verbietet, bei „seinem“ Gericht als Anwalt aufzutreten. Findet § 1598 a BGB vom 1.4.2008 auf eine 65jährige Anwendung, die 1955 ein abweisendes Urteil erhalten hatte? Findet sich im EGBGB eine Stichtagsregelung? Wenn nicht? Die SZ diskutiert, ob es im Bundestag eine Befangenheitregelung gibt, geben sollte, wenn ein Ausschussvorsitzender mit dem Objekt der Untersuchung finanziell verbandelt ist. VwVfG? Bei Untersuchungsausschüssen über Art. 44 GG in die StPO? Wenn schon Ratsherren keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben dürfen, dann Bundestagsabgeordnete erst recht nicht? Oder sind das Äpfel und Birnen? Wenigstens über die EMRK? Auch die SZ berichtet, dass das LG Frankfurt sich heute mit der Rabattaktion von MyTaxi beschäftigt. Hoffentlich haben die Kollegen die richtigen Anträge gestellt. Die Entscheidung des OVG Hamburg 3 Bs 175/14 zu Uber war schon Examensklausur. Man hat mehrere Pfeile im Köcher – UWG und Wirtschaftsverwaltungsrecht sind zwei. Die FAZ schreibt, dass die durch manche Gemeinden eingeführte Hotelbettensteuer – Art. 105 II a GG i.V. mit dem Kommunalabgabengesetz in NRW (Aufwandsteuer ist ein altmodisches Wort für Luxussteuer) durch Verfassungsbeschwerden angegriffen wird. Außer über die Kompetenz hat man wohl keine guten Angriffsmittel.

VG Köln 20 L 1916/14 soll die Fundstelle der ersten ÖR-Klausur im Ersten im November gewesen sein. OLG Celle 32 Ss 176/14 war neulich Prüfungsthema. Die SZ berichtet über die Verhandlung des BVerfG am 24.11. über das geltend gemachte Recht auf Kenntnis der Abstammung einer 65jährigen gegen einen 88jährigen, nachdem 1955 eine Vaterschaftsklage erfolglos geblieben war. Ein weiteres seltsames Verfahren = OLG Hamm 4 U 105/15 – der Subtext dürfte sein, dass es sich um ein Geschäftsmodell der Abmahnanwälte handele. Wie muss der Antrag zwecks Abwehr einer Rabattaktion von 50% eines Beförderungsunternehmens sein, das per App bestellt werden kann? OLG Stuttgart 2 U 88/15 verlangt den lauterrechtlichen Kern; die Vorinstanz LG Stuttgart 44 O 23/15 KfH hatte da keine Bedenken – die Anträge beim LG Hamburg 312 O 225/15 waren nicht hilfreich.

Ein Vortrag aus dem hohen Norden: OLG Düsseldorf I-21 U 82/13. Zum Wochenende ein paar Impressionen aus Klausurenlektüre. Woran hat es denn Ihrer Meinung nach gelegen, möchte ich gerne vorher wissen. Zu wenig materielles Recht gelernt, Zeitnot. Die Realität stellt sich ex post dann anders heraus. Das Aktenstück wird unvollständig oder sogar falsch erfasst, was sich natürlich auch in der Lösung fatal auswirkt. Dann wirkt sich ein Grundfehler in allen Klausuren aus. Wer das Mandantenbegehren oder den Einleitungssatz im Zivilrecht larifari formuliert, entsorgt in allen Klausuren nötige Punkte. Wenn man Fristen falsch berechnet, ebenfalls – in jedem Fall geht es um Fristen. Es gibt auch Künstlerpech. Ich könnte auch keinen perfekten Tatbestand abliefern, weil jeder doch immer noch etwas anders sieht als ich und Korrektoren den Standvorteil von 19 Klausuren vorher haben. Neulich gab es eine Klausur, in der der Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt hat. Wo bringt man das in den Entscheidungsgründen? Am Anfang, weil sonst die Entscheidungsreife fehlt? Die Korrektoren meinten, hinter der Beweisaufnahme. Hätte ich falsch gemacht. Das wird aber nicht entscheidend sein. Ich muss meine Wahl und ihre Gründe transparent machen. „So steht das nicht in der Akte“ „Rechtsansicht, nicht Behauptung“ „Das hat der Beklagte so nicht gesagt“ „Streitig, nicht unstreitig“ sind zu vermeidende Randkorrekturen.

Die Ausbürgerung, der Entzug der Staatsbürgerschaft, im Vergleich zum Verlust, als Antiterrormaßnahme. Der Thomas-Mann-Artikel Art. 16 I GG. Was will man damit erreichen? Ein Prüfer fragte mal, wie kann es sein, dass jemand wegen Mordes zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wird? § 21 – § 49 – Rechtsfolgenlösung (die nicht mehr praktiziert wird) und bei Jugendlichen sowie die reformatio in peius (erstinstanzlich wegen Totschlages 1 Jahr mit Bewährung, Revisiondes Angeklagten, Mord): Die 19jährige Autofahrerin, die mit ihrem Handy daddelte und zwei Radfahrer umfuhr – 2 Jahre (wohl Jugendstrafe § 105 JGG – § 17 JGG) auf Bewährung. 10 Jahre Kanzlerin – warum gibt es bei Bundespräsidenten eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten, hier aber nicht? Man glaubte, dass der tägliche Stress in diesem Amt und die akuten politischen Veränderungen durch Wahlen das Problem schon regeln. Adenauer hat sofort das Gegenteil bewiesen.

Der Vortrag am 16.11. war wohl BGH V ZR 115/13 nachgebildet. Im Vortrag vom 17.11. ging es ebenfalls um ein Versäumnisurteil, das ohne Tenor zugestellt wurde – fehlende Hochdruckreinigungsdüsen bei Xenon Scheinwerfern eines Audi und Farbspritzer im Kofferraum plus Gewährleistungsausschluss. Aha, der BMI hat die Absage des Länderspiels nur empfohlen. Wie würden Sie entscheiden, wenn bei einer 210 qm großen Wohnung die MIete von 629 auf 937 € angehoben werden soll, im Mietvertrag von 1985 steht aber, sie sei 157 qm groß, sie ist also 34% größer als angenommen.der Mieter will nur 94 € zahlen. BGH VIII ZR 266/14 – die bisherige Rechtsprechung, Abweichungen bis 10% seien nicht relevant, gelten also nur bis zur nächsten Mieterhöhung? Was ist mit Nebenkostenabrechnungen, soweit nach qm umverteilt wird? In der FAZ sagt ein Umweltler, die gesamte Autoindustrie habe über Jahre betrogen, er habe aber keine Beweise. Ist das eine Sache für die Staatsanwaltschaft? Reicht der Satz für eine zivilrechtliche Unterlassungsklage? § 138 StGB wird relevant, wenn das Umfeld die Radikalisierung  eines Mitmenschen mitbekommt und das meldet. Wird man strafrechtlich zur Denunziation gezwungen?

Der Vortrag vom 13.11. sieht nach dem Brandenburgischen OLG 11 U 120/12 aus. Huftritt auf gemeinsamer Weide. Aus der Prüfung Banke/Müller-Steinhauer/Lohmann vom 13.11. lernt man, was eine Bepflockung ist. Im Zivilrecht will ein 1.FC Köln Fan sein T-Shirt mit Podolski bepflocken lassen, erhält aber „Pudolski“. Dann wurde BGH IX ZR 5/06 geprüft. Im Öffentlichen Recht der Vortrag, in dem der Südstadtvorgarten zum Stellplatz umfunktioniert wurde. Im  Strafrecht vergreift sich der Rechtsanwalt R an einer 17jährigen. Was tut die StA? Sie prüft den Anfangsverdacht. Und: Betrug, wenn nach verlorenem Prozess dieselbe Klage nach Umzug des Beklagten noch mal bei einem anderen Gericht eingereicht wird? Die Noten aus dieser Prüfung: 40 zu 79 (9+10), 21 zu 50 (5+8), 42 zu 92 (11+13), 36 zu 82 (10+12) und 55 zu 111 (14+14).  In der Prüfung  am 11.11. Schwieren/Haas/Glomb wurde der Vortrag Entwenden des Handys beim Eintippen der Nummer plus nachträglicher Drohung geprüft sowie der Fall Krabat im Öffentlichen Recht, im Zivilrecht BGH – TüV ist neu, der Wagen ist aber doch schwer mangelhaft. Wonach darf ein Bundesinnenminister ein Länderspiel absagen? Ich bin völlig überfragt. Kraft Natur der Sache Verbandskompetenz des Bundes? Und er als Sportminister? Wo steht das denn überhaupt? Erhalten die Zuschauer ihr Eintrittsgeld zurück – Wegfall der Geschäftsgrundlage? Das Völkerrecht will erreichen, dass Staaten sich an Regelungen halten. Frankreich beruft sich auf Art. 42 VII EU, der Art. 5 des Nato Paktes ähnlich sieht. Letzterer hat keinen Automatismus. Warum geht Frankreich nicht über die Nato, warum nicht über den Sicherheitsrat? Tu quoque – können wir einwenden, wir werden mit den Flüchtlingen im Regen stehen gelassen? Die Welt weist wieder auf Carl Schmitt hin – Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet. Wobei in Frankreich der état d’urgence – wikipedia – in einem einfachen Gesetz geregelt ist, der état de siège aber in der Verfassung. Wir haben keine richtig passende Regelung. Die FAZ schreibt, dass nach § 217 StGB, dem Anti-Doping-Gesetz auch die Reform der §§ 331 ff. StGB durch ist. Im Deutsche Bank Strafprozess soll die Staatsanwaltschaft einen 90 Seiten langen Beweisantrag vorgelesen haben. Das sollte man sich als Verteidiger mal trauen. Die Beweisvorschriften sind die Herzvorschriften der StPO – die StA kann die Zeugen doch selber vorladen – die Kosten trägt so wie noch das Land. Tja, ein Blick in die §§ 38, 48, 245 StPO und in den Kommentar zu § 38 zeigt aber, dass alle nur nicht die Staatsanwaltschaft Zeugen unmittelbar vorladen kann. Erstaunlich. Aber falsch – § 161 a I 2 StPO – die StA kann doch selber vorladen.

Die erste Novemberklausur im Ersten hatte Elemente des OLG Köln I-30 U 80/11 sowie des BGH VI ZR 71/02 – wobei zu berücksichtigen ist, dass  die BGH-Entscheidung aus einer Zeit stammt, in der das Erblühen der GbR zur vollrechtsfähigen Konstruktion gerade begann – heute darf sie alles, nur keine WEG-Verwalterin sein. Heute müsste eine GbR Opfer eines Verkehrsunfalles und Anspruchsberechtigte des § 7 I StVG sein können dürfen. Eine Prüfung in den neuen Bundesländern beschäftigte sich strafrechtlich mit VW. Darf die StA Anwaltsgutachten beschlagnahmen? §§ 53 I Nr. 3 i.V. mit § 97 StPO. Um welche Delikte geht es? Umweltdelikte, Steuerhinterziehung, UWG, § 263, § 266. Ich weiß nicht, warum ich studiert habe – googlen und wikipedia sind effektiver als die Suche im Gesetz – manchmal. Die Schleierfahndung ist eine bayerische Spezialität, obwohl § 44 StVO die anlasslose Kontrolle im Straßenverkehr hergibt – ob ich eine Aidsdecke dabei habe. Der Ausnahmezustand – Notstand – Katastrophenfall – Diktatur finden sich im Grundgesetz zu einem Anlass wie am 13.11. nicht – Art. 115 a ff. GG – Art. 91 GG – Art. 35 GG meinen andere Situationen vom Standpunkt 1949 aus. Etwas anderes: eine 19jährige übersieht, wohl weil sie am Steuer simst, zwei Radfahrer, fährt die um und fährt weiter. Einer ist sofort tot. Die Staatsanwaltschaft beharrt auf fahrlässiger Tötung und versuchtem Mord durch Unterlassen – zwei Tötungsdelikte an einem Opfer? Der BGH hat da keine Bedenken.

Die Prüfung Scharpenberg/Scholz/Brand am 11.11.: Im Öffentlichen Recht ähnlich BVerwG 2 B 60.13 sowie die Fleher Brücke des VG Düsseldorf, im Zivilrecht der UFO-Streik. Dann soll ein Außendienstmitarbeiter aus steuerlichen Gründen seinen Wagen mit einem GPS-Stick betreiben. Plus der Ohne-Rechnung-Vertrag. Im Strafrecht Trunkenheitsfahrt plus Unfallflucht. Der Vortrag vom 11.11.15: Das Verbot der Führung von Dienstgeschäften eines Polizeidienstanwärters, der Cannabis nahm und nimmt, wird im Eilrechtsschutz angegriffen – §  39 BeamtenStG. Der Fall BGH 2 StR 423/14 ging durch die Zeitungen. Die Prüfung Bönders, Bartels, Dierke am 12.11.: im Zivilrecht der Kauf des Radarwarngerätes auf dem Boden und im Internet. Im ÖR sieht ein Autofahrer nicht ein, dass er nach einem Umzug auch das Straßenverkehrsamt informieren muss – Stilllegungsverfügung. Im Strafrecht wird ein Auto aufgebrochen und nachher noch eines. Der Kandidat ganz links musste immer die Definitionen bringen, der ganz rechts „wie würden Sie entscheiden?“ Der Vortrag vom 12.11.: die 15jährige bekommt ein Mietshaus mit Mietern, Grundschuld, öffentlichen Lasten vom verwitweten Vater geschenkt. Die letzte Klausur im Zweiten im November war VG Bayreuth B 4 K 13.854 ähnlich – eine Vermieterin will keine Pflichtmülltonnen mehr haben. Der Vergleich des 13.11.15 zum 11. September drängt sich auf. Der Präsident der USA war erst mal nicht zu sehen, die Leute dachten, es wäre Krieg und kauften Mineralwasser und holten Bargeld aus den Automaten. Der Präsident wollte auf einen Bündnisfall der NATO hinaus, der Angriff war aber von innen geführt worden. Die Zeitungen berichteten eine geschlagene Woche auf Seite 1. Man befürchtete Folgeanschläge am nächsten Tag in London. Unser Kanzler sagte den USA unsere uneingeschränkte Unterstützung zu. Die UNO freute sich über den schlagartigen Ausgleich des hohen Beitragsrückstandes der USA und konnte wieder Heizöl kaufen. Kein Staat kann sich so ein Attentat bieten lassen, ohne einem anderen den Krieg zu erklären. Obwohl niemand davon ausging, dass die afghanische Regierung bei dem Anschlag beteiligt war, traf es sie. Eine UN-Aufsicht wollte man weniger. Der Mechanismus des Kapitels VII, den Impuls des Attentates als Streichholz zum Krieg zu verhindern, versagte. Was  darf Hollande nun tun? Was dürfen wir uneingeschränkt unterstützend tun? Staatsräson wie bei Israel? Das Völkerrecht ist auf den Konflikt Staaten Staaten zugeschnitten. Wir sind wieder beim Notstand. Aber einen, der im  Ausland zu bekämpfen ist. Dafür gibt es keine Regeln oder doch? Jeder Staat nimmt so ein Ereignis zum Anlass, die Freiheit der kleinen Leute zu beschränken.

In einer Prüfung in Rheinland-Pfalz wurde auf die  Wichtigkeit der Entscheidung des EuGH C-137/14 zur Präklusion hingewiesen. Der Vortrag vom 12.11. = BGH 5 StR 185/14. In der Prüfung vomStein/vonHasselbach/Märten wurde VG Aachen – Herausgabe der Telefonliste der Richter geprüft, im Strafrecht die neueste Entwicklung im NSU-Prozess, im Zivilrecht wird ein Mieter zu Unrecht in Anspruch genommen, weil angeblich die Dusche undicht war, es waren aber die Rohre in der Wand – oder der Wohnungseigentümer – egal. Zu dem Passfotofall vom Mittwoch gibt es eine aktuelle Entscheidung: VG Münster 1 K 94/14. Die Entscheidung des VG Münster – 4 L 1081/15 – zum Berufsverbot für pensionierte Richter eignet sich auch zum Üben. Frau Zschäpe hat einen fünften Verteidiger – zweiten Wahlverteidiger, der erst mal 3 Wochen in den Urlaub fährt. Darf ohne ihn weiter verhandelt werden? Ein zweiter Angeklagter will nun auch aussagen, wohl um die Deutungshoheit zu übernehmen und aus Besorgnis, beschuldigt zu werden. Wer bestimmt, in welcher Reihenfolge ausgesagt wird? Eine leichte Frage. Der Bundestag beschließt das Anti-Doping-Gesetz. Besitz an Dopingsubstanzen, wenn die im Blut festgestellt werden? Konsequenterweise zum BTMG nein.

Die erste ÖR-Klausur: Nachbarklage gegen Trimm-dich-Pfad und „zu viele Bäume“ vor dem Amtsgericht, Verweisung an das Verwaltungsgericht – Verzicht auf mündliche Verhandlung und Widerruf – lauter kleine Niggeligkeiten, die zu einem gesprochen haben. Der Vortrag vom 11.11.: Der Student T schubst den Studenten O von dessen Rad, um nicht nach Hause, in das beider Studentenwohnheim, laufen zu müssen. O sagt, ok, stell es auf den üblichen Platz. Einige Tage später will T das Rad verkaufen, geht an den Stellplatz und schubst einen Polizeibeamten weg. Ich kann nichts für die seltsame Geschichte. In der Prüfung Brenner/Böse/Krämer ging es im Zivlrecht um einen laufenden Rechtstreit: der Baumarktmitarbeiter nimmt den Rasenmäherinteressenten mit ins Lager, der hebt in Abwesenheit des Verkäufers das schwere Teil (warnt es vor sich selber?) runter und reißt sich einen Muskel. Im Strafrecht wird der A in der Disco Schnaps ins Bier gegossen, sie fährt und landet vor einem Baum. Im ÖR § 107 GO – die Behörde stellt umsonst Passfotos her. Dann kaufte 2007 eine Spielothek ein städtisches Grundstück mit der Vereinbarung, dass die Glückspielerlaubnis verlängert wird. Es kommt, wie es immer kommt – die wird widerrufen. Über die juristisch und menschlich schwergewichtigsten Entscheidungen Helmut Schmidts schreiben die Zeitungen wenig bis gar nicht. Die Geiselnahme 1975 in Stockholm – kein Nachgeben – ein toter Diplomat. Die Entführung Lorenz 1975 – Nachgeben. Die Entführung Schleyer 1977 – kein Nachgeben – das BVerfG weigerte sich, der Regierung reinzureden. 1977 Mogadischu – das Bundesgrenzschutzgesetz gab damals den Einsatz im Ausland gar nicht her. In der FAZ schreibt der Präsident des wohl nicht in Frankfurt ansässigen BVerwG über Richter auf Zeit und die Asyllastigkeit der Verwaltungsgerichte, was den Beruf nicht attraktiv machen würde. Naja, meist sind die Zuständigkeiten ja ohnehin nach Rechtsgebieten aufgeteilt. 6 Jahre Umzugskosten von Beamten möchte ich nicht machen – oder 20 Jahre Prüfungsanfechtungen. Die Bundeswehr wird 60. Ein Prüfer wollte mal wissen, aus welchem Artikel sich ergibt, dass die Bundeswehr schon1949 geplant war – Art. 24 II GG. Die Kernvorschrift ist Art. 87 a II GG. Man glaubt es nicht, das Land NRW schließt 2007 einen Rahmenlieferungsvertrag über Holz aus dem Wald bis 2014 über eine Menge, die es nicht gibt und vergisst dann noch, den Vertrag zu kündigen, als der Vertragsgegner nicht mehr abnimmt. Nun berichtet die FAZ über die EuGH-Entscheidung C-505/14 – kann sich das Land auf den Verstoß gegen Beihilfevorschriften berufen, den es selber begangen hat. Etwas ähnliches spielte schon beim Kölner Messegelände eine Rolle. VW steht wieder in der Zeitung – mit einem arbeitsrechtlichen Amnestieprogramm.

Der Vortrag vom 10.11.: Einseitige Erledigungserklärung der Einziehungsklage, nachdem der Drittschuldner gezahlt hat und  der Schuldner eine separate Vollstreckungsgegenklage erhoben hatte, die der Einziehungskläger anerkannt hatte. In der Prüfung Waldhausen/Sabrowsky/Wiesmann wurde im Zivilrecht (Herr Waldhausen) die Ankaufuntersuchung thematisiert, im Strafrecht Vorermittlungen, Beginn des Ermittlungsverfahrens und der Tankkartenmissbrauch. Im ÖR der Container für die Flüchtlinge wird vom Nachbarn bekämpft. In der Parallelprüfung wurde im Strafrecht der Freispruch zweiter Klasse (EGMR!) angesprochen, wo stehe, dass nicht zwei Richter auf Probe zusammen tätig sein dürfen? Baurecht – ein Nachbar gegen einen Kiosk – im Zivilrecht Versäumnisurteil – § 1357 BGB. Die Prüfung vom 30.10. Kubink/Schmitt/Hoffmann: im ÖR lässt das Finanzamt den Reisepass einziehen, im Zivilrecht büxt ein Schaf aus, das jemand einkassiert, in seinen Garten stellt und dann schert und die Wolle verkauft. Im Strafrecht ging es um die Strafbarkeit im Bereich der Notfallarmbänder von Senioren, wenn die alte Dame das lästige Ding ablegt und es kommt zu vielen Fehlalarmen, so dass, als wirklich was passiert, niemand reagiert – sie liegt dann tot in der Dusche – plus StPO. Die zweite Strafrechtsklausur war mal keine Revision sondern ein Urteil plus Adhäsionsverfahren. Der Enkel will den Ehering der Großmutter unter Androhung des Einsatzes eines Messers. Dann wird ein Freier, der sich gerade geschmeidig macht, von dem Begleiter der Dame ausgenommen – Geld – PIN – Karte. Der nette Herr tritt ihm dann noch mehrfach gegen das Auto und hebt zwei Mal Geld ab, so dass er sich nicht mit einem Versehen raus reden kann. Die Verteidiger von Frau Zschäpe geraten in den Verdacht der Naivität – ob der Vorsitzende einen Revisionsgrund riskieren wolle – Richter denken nur eindimensional und von morgens bis abends daran – sag ich mal so, ich kann ja nicht in die Köpfe gucken.

Die ersten drei Pflichtverteidiger im Zschäpe-Verfahren, die keine gewählten mehr sind, wollen dem Gericht den Gefallen tun, aus dem Verfahren zu gehen. Als wenn das (Kontakte und Gespräche an ihnen vorbei zwischen Gericht und Verteidigungsumfeld) revisibel wäre – weder die Bundesanwaltschaft noch die Angeklagten werden dies mit Erfolg rügen können. Warum nicht einfach sein Geld verdienen und sitzen bleiben? Die beste Rache ist gut zu leben. Eine Prüfung am 9.11. in Rheinland-Pfalz – der arbeitsrechtliche Vortrag setzte sich aus BAG 2 AZR 190/07 und 3 AZR 698/10 zusammen. Eine angestellte Therapeutin kündigt, weil sie sich selbständig machen will und spricht Kollegen an, ob die nicht für sie arbeiten wollten – plus Fortbildungskosten Erstattung als Widerklage. Im Strafrecht wurde BGH 3 Str 180/10 geprüft. Im ÖR, was eine Gemeinde tun kann, um Flüchtlinge, die per Zug aus Österreich anreisen (im Grenzgebiet Rheinland-Pfalz zu Österreich) wieder los zu werden – mit Hilfe des § 95 AufenthaltsG. Frau Zschäpe möchte morgen aussagen, überschriften die Zeitungen, sagen dann aber, dass ihr Lieblingsverteidiger eine Erklärung verlesen wird. Was würden Sie ihr denn raten? Sobald ein Angeklagter sich einlässt, kann das Gericht werten, beispielsweise als Schutzbehauptung, revisibel ist das kaum. Was entlastendes kann denn da kommen? Die SZ schreibt, dass die Steuerfahndung Wuppertal einen Datensatz von 54.300  Kunden einer Luxemburger Bank umsonst bekommen hat, weil der Verkäufer den zuerst zur Hälfte Frankreich und zur anderen Hälfte Rheinland-Pfalz angeboten hat, die ablehnten und weiterreichten. Wuppertal hat die zwei Hälften dann zusammengeklebt. Die ganz dummen hatten sich damals zu einer Zweigniederlassung ihrer hiesigen Bank leiten lassen – die StA musste nur in den hiesigen Zentralen alle Unterlagen beschlagnahmen. Die erste Strafrechtsklausur – Mord an der Ehefrau – Hörfalle durch die Polizei und fehlende Belehrung durch den Konsularbeamten in Bilbao, als der Beschuldigte mittels europäischem Haftbefehl gefasst wird – plus dem Auto, mit dem er aus Düsseldorf entwich.

Der Vortrag vom 30.10.: ähnlich BGH 3 StR 180/10 – A gibt B sein Handy, damit der seine Telefonnummer speichern kann, B steckt es ein und geht und bedroht A dann noch mit einem Messer. In der Prüfung Krieg/Muckel/Boden wurde die Kachelmann-Problematik – Schmerzensgeld direkt aus ARt. 1, 2 GG, geprüft, im ÖR gehen die Lichter am Rathaus in Düsseldorf während der Pegida-Demo aus – VG Düsseldorf. Im Strafrecht hält ein Passant den Wohnungsinhaber für einen Einbrecher. Strafsenate und Zivilrecht – der BGH 3 StR 104/15 meint, dass eine Prostituierte nach Erbringung ihrer vereinbarten Leistung einen einklagbaren Anspruch habe, vorher sei alles aber gemäß §138 nichtig, so dass der Leistungsadressat einen Anspruch aus § 812 habe. In der Prüfung Murmann-Suchan/Frauv.Danwitz/Wielsch wurde VG Köln 20 K 1799/13 geprüft sowie das Aufnahmeritual des BayObLG NJW 1999 S. 372 und ein zivilrechtlicher Fall: der 17jährige Ehemann kauft an der Haustür einen teuren Herd – die 19jährige gut verdienende Ehefrau ist empört. Primärer und subsidiärer Schutz plus Familiennachzug werfen die Frage auf, wo dazu was steht. Nicht in der Genfer Flüchtlingskonvention. §§ 25, 27 AufenthG und § 4 AsylVfG. Was nun wundert ist, dass der Bundesinnenminister schwankt wie Espenlaub – dienstags so und am Wochenende anders – wer hat hier denn die Einschätzungsprärogative – die Exekutive oder die Gerichte? Die FAZ schreibt zum Geburtstag des Palandt. Anders als Lexika trotzt er noch tapfer Google und wikipdia – alle Vorschriften, die aus Brüssel kommen,sind allerdings an den Verträgen sowie am Sekundärrecht zu messen. Egal, was der Palandt sagt.

Der Vortrag vom 6.11.: Ein Tageszulassungswagen VW UP mit 111 Km Laufleistung wird verkauft und ein alter Golf in Zahlung gegeben mit der Vereinbarung, dass Gewährleistungsansprüche nach einem Jahr verjähren. Nach einem Jahr stellt sich ein Herstellungsfehler – Zahnriemen – am „Neuwagen“ (?) heraus. Zudem ist der alte Golf ein Unfallwagen, was sich innerhalb der Jahresfrist herausstellte. Die vierte Zivilrechtsklausur sieht nach BGH III ZR 3/86 aus, den alte Leute wie ich kennen – Vandalismus an dem durch die StA sichergestellten Fahrzeug sowie der Wohnmobilfall des BGH V ZR 92/12. Die dritte Novemberklausur: § 766 II ZPO – der Gläubiger will bei der Wohnungsdurchsuchung mitsuchen, er möchte die Pfändung des Autos des Schuldners, der einen jetzt geschlossenen Getränkehandel betreibt,  will aber keinen Kostenvorschuss zahlen und die Pfändung eines Anhängers, der bei einem anfangs widersprechenden Mitarbeiter des Schuldners geparkt ist. Die FAZ schreibt, dass der Suizid straflos sei, was ja auch kaum anders geht mangels anklagbarem Täter. Der versuchte Suizid ist bei Schwangeren und wehrfähigen Männern aber strafbar. Wird heute die Strafbarkeitsvariante der vier Optionen verhindert werden? Wir haben schon § 216 und § 9 II 2 StGB sowie das Nebenstrafrecht im Arzneimittelgesetz. Was mir persönlich überhaupt nicht passt, ist die Straflosigkeit von Verwandten. Das sind die letzten, die profitieren dürfen. Ich würde das BGB im Erbrecht ändern – kein Nachlass für Beteiligte an Fremdsuiziden plus Erstattung von Schenkungen etc. bis 10 Jahre vorher. Die SZ sollte doch mal Juristen als Prozessbeobachter einsetzen. Im S&K Verfahren „möchte“ der Staatsanwalt nur 1.700 Seiten der 3.200 Seiten dicken Anklageschrift lesen. Der Begriff Anklagesatz ist wohl unbekannt. Die FAZ berichtet, dass jetzt schon einige Verfassungsbeschwerden gegen die drohende Zustimmung zum TTIP vorliegen, wegen Verletzung des Art. 38 I GG, Art. 3 I GG und des Schiedsgerichtsverfahrens. Selbst, gegenwärtig und unmittelbar gilt bei Rechtsatzverfassungsbeschwerden, nicht bei Urteilsverfassungsbeschwerden, muss leider aus gegebener Klausurenlektüre gesagt werden. Wie früh darf nun bei völkerrechtlichen Verträgen „geklagt“ werden? Paraphierung, Transformierung, Ratifizierung nach Art. 59 II GG. Oder gelten hier andere Spielregeln, da die EU Vertragspartner wird?

Nächste Woche wird der Bundestag das Anti-Doping-Gesetz verabschieden. Strict liability – Sportrecht als Völkerrecht also englisches Recht – weicht dann dem Schuldprinzip des § 46 StGB und es gilt in dubio pro reo. Das glatte Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Die Zeitungen berichten über den Koblenzer Yachthafen, der teilweise durch Hochzeitslaternen zerlegt wurde – OLG Koblenz 6 U 923/14. Die SZ schreibt, dass Köln – § 46 StVO – sämtliche Radwege nicht benutzungspflichtig gestalten möchte – fürchtet man jetzt eine Klagewelle wegen BVerwG 3 C 42.09 gegen die Schilder  237,240, 241 der StVO?

Am Freitag soll im sog. Stimmzettelverfahren über die Sterbehilfereform abgestimmt werden. Aha, kein Hammelsprung, Handzeichen, keine Stimmkarte. Satzungsfragen sind Machtfragen. Ich find in der Geschäftsordnung dazu nichts und hatte bis heute keine Ahnung, dass es das gibt – sieh an, das ist bei Papstwahlen gebräuchlich. Die Zeitungen ahnen, dass ein Haftbefehl gegen Herrn Niersbach und Kollegen im Raum stehen könnte. Was würden Sie als Anwalt jetzt raten? Gegenmaßnahmen im Hinblick auf Verdunkelungs- und Fluchtgefahr? Eine Zeitung schreibt, dass ein Verteidiger, der seinem Mandanten erklärt hatte, sämtliche Delikte seien verjährt, zugegeben hat, dass er nur StGB-Delikte geprüft hat. Peinlichst. Es soll um 2,2 Millionen hinterzogene Steuern gehen – keine Fälligkeits- sondern Veranlagungssteuern – § 369 II AO, § 370 III AO, § 376 AO (der erst seit Dezember 2008 gilt!) und §§ 78 III Nr. 3, 78 a StGB.

Die zweite Novemberklausur hatte u.a. OLG Frankfurt 3 U 201/14 als Vorlage. Die erste Novemberklausur in NRW war eine Juni-Klausur in Baden-Württemberg, ähnlich OLG Stuttgart 12 U 153/14 und OLG Frankfurt 12 U 51/13 (danke an die Kaiserseminare für die Info).  Was halten Sie davon?

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(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten ist oder diesem nahesteht.

Die SZ weist auf die mündliche Verhandlung des BGH am 4.11. zum neugefassten § 558 BGB hin – Einschätzungsprärogative der Länder bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Kappungsgrenze von 15%? NRW kauft eine Steuer-CD zu Cum-Ex-Dividendenstripping-Leerkäufen-CDs, wobei der BFH das für in Ordnung hält, der BMF aber einen Nichtanwendungserlass herausgegeben hat. Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet, meinte Carl Schmitt und wird damit zitiert. Art. 115 b GG im Krieg – Art- 35 bei Katastrophen – Art. 65 GG bei Flüchtlingskrisen? Wer entscheidet bei uns, die Kraft des Faktischen? Gibt es den Ausnahmezustand der Flüchtlingskrise rechtlich überhaupt? Ich weiß auch nich.

Oktober: Wie wird ein EuGH-Urteil umgesetzt, welches eine rückwirkende Rechtsänderung bis 2004 verlangt, der Bundestag erlässt das entsprechende Gesetz aber erst im Oktober 2014 und nur mit ex-nunc-Wirkung? BGH VIII ZR 158/11 arbeitet für den Zeitraum 2004 – 2014 mit der ergänzenden Vertragsauslegung – man habe das damals schon gewollt, was Luxemburg und Berlin dann gefunden haben – Die Welt erklärt es am 29.10. zu Tarifkunden und Preisänderungen ohne Begründung. Man glaubt es eigentlich nicht, im Fußball wird eine Großkanzlei als „externer Ermittler“ beschäftigt, und veranstaltet Vernehmungen. Das würde ich mir als StA verbitten – Strafvereitelung? Die SZ berichtet, dass erstmals eine Untätigkeitsklage im Kriegswaffenexportrecht beim VG Frankfurt anhängig sei. Der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung für Bauteile von Gewehren, die bei Hitze nicht ganz grade schießen sollen, angeblich, liegt seit zwei Jahren unbearbeitet vor. Die SZ schreibt auch über die Unmöglichkeit, bei eineiigen Zwillingen anhand von DNA-Spuren den Täter überführen zu können. Das LG Düsseldorf könnte jedoch mit § 154 StPO wegen eines anderen Delikts wenigstens ein bisschen verurteilen. Die Fingerabdrücke seien aber unterschiedlich.

Die Prüfung Waltermann pp. am 28.10.: im Zivilrecht ein Fall des Reichsgerichts von 1905 – eine Bierkutsche fällt ins  Wasser, als sie auf eine Fähre will – lief schon mal modernisiert als Vortrag – sowie die Bonusmeilen – § 667 – und das BAG. Im ÖR kamen schon wieder die Gigaliner – wohl Klausur im Sommer – und im Strafrecht auch eine Examensklausur. Die Prüfung verlief schleppend, da die Kandidaten minutenlang nichts sagen und nur im Gesetz blätterten. Ich frag mich ja immer, ob ich den akuten Vortrag und die Prüfungsfälle und -fragen selber gekonnt hätte. Der Vortrag vom 28.10. soll das Stichwort inter omnes-Wirkung des § 15 I HGB gefordert haben. Was denn sonst für eine Wirkung? Man kann sich auf das Schweigen des Handelsregisters verlassen, es war mal richtig, jetzt unrichtig – damit hätte ich wohl keine Punkte gekriegt. Bekommt ein ambulanter Pflegedienst überhaupt eine Vergütung, wenn die Pflegekräfte unterqualifiziert bzw. unqualifiziert sind? BGH III ZR 93/15. Der Vortrag vom 28.10.: § 354 a HGB und der Prokurist mit widerrufener aber noch nie eingetragener Prokura bestellt was. Der Vortrag wurde wohl abgelesen, was bei 6 Beteiligten legitim ist. In der Prüfung Bönders/Greiner/Klösgen ging es im Zivilrecht um die Wochenendarbeit in Callcentern – arbeitsrechtlich/verfassungsrechtlich – BVerwG 6 CN 1.13 – es gab wohl bisher ein Schlupfloch für Callcenter. Im Strafrecht schon wieder der Fall: Rücktritt vom versuchten Raub bei vollendetem § 251. Im ÖR die Konkurrentenklage in der Fachhochschule. Die Zeitungen diskutieren die Folterinstrumente, die Herr Seehofer auf den Tisch legen könnte. Bund-Länder-Streit/Fraktionsaufkündigung/Abzug der Minister/Durchwinken der Flüchtlinge/Grenzsperren? Den Austritt aus der Republik oder seinen eigenen Rücktritt bzw. Art. 67 GG gegen die Kanzlerin erwägt er wohl noch nicht. Dürfte die Kanzlerin einen Minister gegen seinen Willen im Amt halten? Ja, Art. 69 III GG. Wird  das Solidaritätsprinzip hier durch das Notstandsprinzip gestärkt oder geschwächt? Die SZ berichtet über faule Nebenklägeranwälte im NSU-Prozess. Kann das Gericht die entpflichten? Ich hab keine Ahnung, § 397a StPO scheint nicht zu helfen.

Bei näherem Hingucken ähnelte der Strafrechtsfall in der Freitagsprüfung BGH 4 StR 173/94 – etwas verfremdet und anders als ein Jahr im Münzhändlerfall entschieden. Die zweite ÖR-Klausur in NRW soll OVG Münster 2 A 239/12 nachgebildet gewesen sein,  die erste BVerfG 2 BvE 1/11. Die Nachbargemeinden Troisdorf und Siegburg klagen doppelt gegen den neuen Huma in St. Augustin mit einer Verkaufsfläche von 39.000 qm – gegen die Baugenehmigung vor dem VG Köln und  nach § 47 VwGO gegen den Bebauungsplan – das OVG verhandelt am 1. Dezember – 10 D 92/13. Gebot der Rücksichtnahme zwischen Nachbargemeinden, wie, wenn eine Landesgrenze dazwischen liegt, wie, wenn es eine Staatsgrenze zu einem EU-Nachbarstaat gibt? Die SZ berichtet, dass der BGH über das Notwehrrecht eines nachts in seinem einsam gelegenen Haus überfallenen Rentners, der einen Angreifer in den Rücken geschossen hat, entschieden hat – wie die Vorinstanz. Die FAZ schreibt zu den verjährten Straftaten im Rahmen der WM-Vergabe. Könnte man nun die Verjährung ex tunc aufheben? Ist doch nur ein Verfahrenshindernis? Oder analog der Immunitätsregeln eine Verjährungshemmung annehmen, was wohl zu kreativ wäre? Carl Schmitt steht mal wieder in der FAZ. Die Welt berichtet, dass Londoner Banker sich vor dem Arbeitsgericht, welches 1964 eingerichtet worden sei, wegen der hohen Anwaltskosten nach der Lektüre des Buches „Employment Tribune Claims: Tactics and Precedents“ selber verteidigern. Strafbarkeit des Aufsprengens von Bankautomaten? Das EuG soll laut FAZ statt 28 Richtern nunr 56 bekommen, die Zuständigkeit als zweite Instanz des Dienstgerichts verlieren, und tobt.

Nach dem OVG Koblenz hat sich das VG Stuttgart 1 K 5060/13 negativ zum racial profiling geäußert – es ging allerdings um einen Fall aus 2013. Ist das Ende 2015 anders zu beurteilen? Das BVerwG und der BGH als Untermieter feiern den 120. Geburtstag von Beton. Die Welt berichtet, dass Onlineshopping „auf Rechnung“ vermehrt zu Bestellungen in der Absicht führt, nicht bezahlen zu wollen – die Ware sei nicht angekommen. Was die großen Händler wüssten, aber befürchteten, dass Einschränkungen zu Umsatzrückgang führten. Ist das dann noch Betrug? Die FAZ schreibt, dass, nachdem im Juni gegen die Gebührenordnungen der Architekten, Ingenieure und Steuerberater ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden sei, die EU nun auch Druck wegen der anderen Freiberufler machen wolle – die Privilegien der fehlenden Gewerbesteuer und eben der Gebührenordnungen sollen fallen. Das Leben wird härter werden. Der General-Anzeiger berichtet über die Law Clinic der Uni Bonn – kostenlose Rechtsberatung durch Jurastudenten. Fragen Sie mal Kollegen, die sich an kostenlosen Telefonaktionen am Wochenende beteiligen. Null neue Mandate, alles Leute, die sich nur noch mal absichern wollen. Ohne Berufshaftpflichtversicherung dürfte demnächst ein Amtshaftungsfall anstehen.

Auch das EU-Flüchtlingsrecht kommt in Prüfungen vor. Wo steht das Solidaritätsprinzip? U.a. in Art. 80 AEUV – horizontales und vertikales – da wär ich beinah dumm gestorben. Der Vortrag vom 23.10.: Der Ebay-Verkäufer will nach beendeter Auktion den Mercedes nicht hergeben. Der höchstbietende K kauft sich einen anderen, teureren Wagen, nachdem er vorher die „ultimativ letzte Möglichkeit“ eingeräumt hatte, und jetzt will V liefern – es ging wohl um die Auslegung es § 281 – „fällig“ bei § 320 BGB? In der Prüfung Schmidt-Eichhorn/Berger/Weckerling wurde gefragt, welcher Karl vor 485 Jahren gekrönt worden sei. Im Strafrecht ging es um die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft im Fall Reker sowie um einen Brandstiftungsfall. Im ÖR die Entscheidung  6 A 2.12 des BVerwGes zum Auskunftsverlangen, welche Nazis in den 60ern im BND gearbeitet haben, sowie einen EU-Fall zur Länge von Gigalinern. Im Zivilrecht wurde die Blankobürgschaft erörtert. Die SZ schrieb am 24.10. so einprägsam, wenn nichts mehr gehe, mit der Steuer gehe immer noch was. Gemeint ist der WM-Schwarze-Kassen-Vorwurf. Die StA hat einen „Beobachtungsvorgang“ eingerichtet. 2005 sind wohl 6,7 Millionen falsch deklariert geflossen. Schwere Steuerhinterziehung verjähre erst in 10 Jahren ab der Steuererklärung. Das gebe ich mal so ungeprüft weiter. Am 21.10. wurde in Süddeutschland als Vortrag OVG Münster 11 A 4656/06 gestellt. Im Prüfungsgespräch wurde BGH VI ZB 36/14, OLG Zweibrücken Ss 3/03 vom 11.2.2003 geprüft und die Entscheidung, ob Führen eines Pferdes Reiten ist. Die FAZ berichtet, dass Kiel ein leer stehendes Kaufhaus aufgebrochen und als Erstaufnahmestelle hergerichtet habe. Eine adressatenneutrale Maßnahme vergleichbar dem Abschleppvorgang, wenn der Eigentümer nicht bekannt ist?

Die Prüfung am 21.10. Dietlein/Kühnen/Brähler: im Zivilrecht BGH V ZR 17/11 – im Ör wurde das neue Gesetz zu Werksfeuerwehren ausgeteilt – Drucksache 16/8293 – und Art. 12 GG thematisiert. Im Strafrecht zwei kleine Fällchen aus den Vermögensdelikten und § 323 c – nicht helfen auf der Autobahn. Ein kleines Lehrbuch zur Zuständigkeitsprüfung bei „Schwindelunternehmen“ – BGH VI ZR 463/14. In Süddeutschland wurde OLG Düsseldorf I-1 U 87/14 geprüft. Die Tachomanipulation und ihre Strafbarkeit erklärt das BVerfG – 2 BvR 1589/05 – umgangssprachlich und etymologisch zu § 22 b StVG. Kein § 268 StGB oder ein Computerdelikt, da über einen Diagnosestecker, den alle seit 2000 produzierten Autos haben sollen, zurückgedreht wird? Marktmanipulation im Fall Porsche – OLG Stuttgart 1 Ws 68/14 – und BGH 1 StR 106/13 – bilden den Juristen fort. Die Sache ist nach Nichteröffnung durch eine Wirtschaftsstrafkammer vom OLG Stuttgart an dieselbe Strafkammer zurückgegangen. §§ 209 plus minus StPO. Die WM 2006 wurde möglicherweise „gekauft“ – § 299? Wie verhält es sich mit einem lustigen Journalisten, der kurz vor der Vergabe „Bestechungsfaxe“ schickte?

Der Vortrag vom 22.10. im Ersten war der Vortrag vom 29.4. im Zweiten: § 100 II WasserHG – Kostenbescheid gegen den Installateur einer Wärmewasserpumpe anstatt gegen den Besteller=Grundstückseigentümer. „Online-Bankräuber-Diebstahlsserie – Online-Betrüger“ dürfte rechtlich nicht zutreffen: eine Mail, angeblich von der eigenen Bank, veranlasst den Kunden auf eine manipulierte Seite zu gehen und Daten einzugeben. Dann meldet sich der Täter bei der Telekom und verlangt eine Ersatz-Simkarte. Mit der überweist er dann Geld auf sein eigenes Konto. Neu sei gegenüber der Welle vor einigen Jahren, dass der Täter sich nicht als das Opfer ausgebe, sondern als Händler. Dann subsumieren Sie mal – auch zivilrechtlich. BGH XI ZR 96/11 – s StR 16/15 – OLG Zweibrücken – am besten alle Entscheidungen, die dejure.org zu § 263 a aufführt, anklicken. Die SZ berichtet über das VG Berlin – 2 K 176.14 – muss der Bundestag die Namen der Lobbyisten preisgeben? Der Bundestag sei in Berufung gegangen – erst müsste ja mal die Zulassung der Berufung beantragt werden, es sei denn, das VG hat die selber zugelassen. Es gibt nach dem General-Anzeiger rechtliche Bedenken gegen das Verbot der Vollverschleierung von Schülern und Eltern auf dem Schulgelände.

Der Strafrechtsvortrag vom 20.10.: BGH 2. und 4. Senat – die falsche Autobahnpolizei. Nur eine Kandidatin kannte die. In der Prüfung Verrel/Strnad/Jacoby: VW – Betretungsverbot, Meldeauflage, Gefährderanschreiben gegen Hooligan, im Strafrecht StPO – Klageerzwingungsverfahren – und die Folie über dem Kennzeichen. Im ÖR wurde auf die Frage, wo das BVerwG sitze, Frankfurt geantwortet. Darf eine Schule in Düsseldorf die Vollverschleierung auf dem Schulhof verbieten? VGH Bayern 7 Cs 13.2592 (VG Regensburg RO 1 S 13.1842) entschied das schon mal. Ermächtigungsgrundlage in NRW? Muss ein moslemischer Junge am Schwimmunterricht teilnehmen? VG Köln 10 L 1400/12. Die SZ schreibt zur geplanten Sperrklauseleinführung im EU-Parlament. Wir meinten 1949, die Sperrklausel sei notwendig, weil Weimar daran gescheitert sei. Unser Führer hat Wahlen mit breiter Mehrheit gewonnen. Zudem ist man 1919 sofort in schweres Fahrwasser geraten – Reparationen, Arbeitslosigkeit, Weltwirtschaftskrise, Inflation. Wir haben bis auf die RAF, die Wiedervereinigung, die Griechenlandkrise und den Flüchtlingsansturm, an dem viele Leute sehr gut verdienen und der die Existenz der Politiker rechtfertigt, nur sonnige Zeiten gehabt. In einer aktuellen Prüfung hat der Vorsitzende zu Recht die Larifari-Lebensläufe moniert. Man erfährt nichts. Diese unsäglichen Arbeitsamtmuster. Niemand interessiert, ob Sie Kinder gehütet haben, aber wer die Eltern sind und was die Geschwister tun. Wieso sind Bewerber pikiert, wenn sie etwas von sich preisgeben sollen,  was über die Leistungsnachweise hinaus geht? Falls Sie 8 Stunden lang der Kandidat mit den 35 Vorpunkten sein wollen, dann machen Sie das mal so. Es geht hier nicht um menschliche Neugier eines Nachbarn, wer da eingezogen ist. Wenn Ihre Eltern eine Änderungsschneiderei haben und 4 Kinder, dann zeigt das Ihre Sozialkompetenz.

Der Vortrag am 8.10. = OLG Hamm 9 U 114/14. In  der Prüfung Bluhm-Idehen/Brahm/Theißen wurde das Kuttenverbot auf der Kirmes geprüft, sowie der Pampersfall im Strafrecht, der Schalke Fan geht in den Gästeblock der Hoffenheimer. Im Zivilrecht Fällchen aus der ZPO und dem Reiserecht. Im Süden wurde VGH Mannnheim 8 S 2504/12 – wir werden alle Spezialisten im Flüchtlingsrecht – geprüft. Die Oberbürgermeisterkandidatin und ihr Amt – §§ 46 b, 36 KWahlG – qui tacit consentire videtur. Die Bundesanwaltschaft hat den Fall übernommen – man subsumiere unter § 142 a mit § 120 II Nr.1, 2, 3 a und b GVG und weiter im Text. In Hessen wird der S&K Strafprozess geprüft. Was macht ein Vorsitzender, wenn verändert eröffnet wurde, die StA aber den ursprünglichen Anklagesatz (1.700 Seiten) einer 3.150 Seiten dicken Anklageschrift verlesen will und dazu ansetzt? § 238 StPO? Und dann? Verliest ein Richter die? Ermittlungen gegen Facebook – im OWiG sind juristische Personen belangbar – im Strafrecht als Nebenbeteiligte auch, wie der Deutsche-Bank-Prozess zeigt. Die Deutsche Bank will wohl 27.000 Mitarbeiter entlassen und Boni absenken. Was ist arbeitsrechtlich dabei zu beachten?

In Süddeutschland war am 16.10. OVG Koblenz zu racial profiling Aktenvortragsthema. Die Prüfung Pamp/Schmidt/Sauer am 16.10.: Wer waren Hans Kelsen, Otto Mayer, Fritz Werner (wer?)? Verfassungsidentität, wie kann eine Kanzlerschaft vorzeitig enden? Definitionen Gesetz, Grundnorm, RVO etc.. Gruselig – kein Fall. Im Strafrecht der selbe Prüfungsinhalt wie bei Professor Kubink nebenan. Im Zivilrecht wird an der Selbstbedienungstankstelle das Auto durch einen herabfallenden Tankrüssel nebenan beschädigt – wie geht das denn? Die Prüfung am 16.10. Zieschang/Paffrath/Ketterle: im ÖR der Radarwarngerätfall (Vortrag neulich) und die Ko-Ming-Laternen oder so ähnlich, die nicht in Waldnähe abfliegen dürfen – Klausur/Entscheidung, im Zivilrecht BGH – der Kauf des defekten Radarwarngerätes – und BGH: Schadensersatz des Anwaltes, weil Telefon/Fax/Internet nicht gehen und BGH: die unbehelmte Radlerin fährt gegen die Autotür. Im Strafrecht der Vortrag neulich – Rücktritt vom versuchten Raub bei vollendetem § 251. Ach ja, noch die V2-Klausur: ungenutzte Contraineransammlung auf einem Grundstück ohne Baugenehmigung – allgemeines Wohngebiet – Veränderungssperre – die Bauamtsleiterin hatte gesagt, das sei in Ordnung. Der Vortrag vom 16.10.: A sticht B in Notwehr in den Oberschenkel und setzt unnötigerweise noch 3 Stiche hinterher – B verblutet, A lässt ihn liegen. In der Prüfung Kubink/Wietz/Frank wurde im ÖR ein Protokollfall im Baurecht geprüft, im Strafrecht OLG Hamm – das Playboyheft an der Selbstscannerkasse – und der Pampersfall des OLG Hamm 1988 – die Cremedose in der Kekspackung. Im Zivilrecht der Verkauf eines Grundstücks mit einem Schwarzbau drauf – das wäre letzte Woche durch den Prüfer entschieden worden. Die Prüfung am 15.10. Michael/Stöckel/Prüferwechsel: im Zivilrecht der Rückerwerb vom Nichtberechtigten, im Strafrecht aberratio sowie die französische Automatiktankstelle und die Folie auf dem Nummernschild. Im ÖR Grundlagenforschung – Naturrecht und ähnliches. Bei Kandidaten, die auf Sehr Gut und Gut geprüft werden, darf man das. Man denkt ja immer, es sei selbstverständlich, abends wieder nach Hause zu kommen. Darf am Wahltag eine Stimme auf der Intensivstation abgegeben werden? §§ 24, 25 KWahlG sehen das nicht vor. Oder hab ich eine Ausnahmevorschrift übersehen? Die Entscheidung des VG Münster 1 L 1250/15 wird in einer Samstagszeitung besprochen. Die FAZ schreibt zum Galgen, wer Hass sät, würde Gewalt ernten. Wer Hass zulässt, erntet Gewalt. Die Grenze zwischen Satire-Geschmacklosigkeit-Polarisierung und öffentlichem Aufruf zum Mord ist hier überschritten. Kippt das AGB-Bankengeheimnis trotz § 383 I Nr. 6 ZPO? Der BGH entscheidet am 21.10. – I ZR 51/12 – der Fall dürfte nicht nur für Produktpiraterie wichtig sein. Die Prüfung am 14.10.15 Schmitz-Justen/Maske/Bamberger: ein Parkhaus will für ein  dort durch den Dieb abgestelltes Leasingfahrzeug die Miete vom Leasingnehmer haben – der Erbensucherfall verfremdet? Im Strafrecht wird bei einem illegalen Autorennen der Beifahrer getötet. Im ÖR ging es um den Werbeanhänger  eines Anwalts.

Der Vortrag am 15.10. = BGH, die Oma bringt die Enkelin zum Fußballturnier und hat einen Autounfall. Zweiter Teil:  ein regelgerechtes Foul mit Verletzungsfolge und dann aus Wut noch eine vorsätzliche Zerstörung der Uhr. In der Prüfung Kempen/Boden/? wurde im Zivilrecht der BGH-Fall VIII ZR 311/07 geprüft. Im ÖR TTIP – CETA – man wolle klagen. Verfassungsbeschwerde wegen Art. 38 GG? Im Strafrecht verfremdet der BGH-Juwelier-Fall aus 1981 zu § 22 bei mittelbarer Täterschaft. „Zwangsrückruf bei VW“? Im Kaufrecht sucht der Käufer die Art der Mängelbeseitigung aus. Oder ist das zu kurz gesprungen? Verliert der Wagen die TüV-Zulassung, wenn er mit der manipulierten Software rumfährt? Der Bundestag soll heute wieder mal über die Vorratsdatenspeicherung beschließen. Mein Gehirn löscht leider immer sofort radikal jegliches Wissen dazu. Der Bundestag hat gestern Residenzpflicht, Absenkung von Leistungen etc. beschlossen. Art. 16 a GG sei dem EU-Recht unterlegen, wird geschrieben. Die Vorschrift ist also nicht Teil des Art. 79 III GG? Der EuGH C -137/14 hält das prozessuale Erfordernis der Klagebefugnis im öffentlich-rechtlichen Baurecht für rechtmäßig, im Gegensatz zur Kommission, verlangt aber bei Großbauten ein Verbandsklagerecht über die bisherigen Regelungen hinaus, schreibt die FAZ. Ob Köln am Wochenende eine neue Oberbürgermeisterin im ersten Wahlgang erhält?

Die erste ÖR-Klausur im Oktober – Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen mit Stadionverbot belegte BVB-Fans –  sieht VG Arnsberg 3 L 345/09 ähnlich. Die Prüfung am 14.10. im Zweiten – der Vortrag = LAG Düsseldorf  12 Sa 956/11 – das Aktenstück hatte allerdings einen Tippfehler, was öfters vorkommt. In der Prüfung Burghoff/Möllmann/? wurde im Zivilrecht der Kurzvortrag mit dem rüberwachsenden Blauregen und Efeu geprüft, Zahlungsverzug des Mieters und der Protokollfall der Champagnerflasche. Im Strafrecht Jagdwilderei – es soll ein Reh erschossen werden, versehentlich wird der Hund erlegt – § 16 II, plus Strafbefehl. Im ÖR wieder mal ein Fall aus der Bonner Südstadt: ein Ehepaar gestaltet den Vorgarten in eine Fahrradparkzone mit Bügeln um, das scheint ein Fall beim VG Köln zu sein. Die Prüfung am 9.10. Fiolka/Wenner/Pera: im ÖR OVG Münster 1 A 2375/12. Im Zivilrecht BGH NJW 2015 S. 177, 699, 1594 und 1871 sowie BGH VI ZR 548/12 und im Strafrecht OLG Köln III-1 RVs 118/15. Der Vortrag vom 13.10. – Bastlerautoklausel – ähnlich OLG Oldenburg 9 W 30/03. In der Prüfung Volkhausen/Hillgruber/Strothman-Schiprowski wurde im Zivilrecht BGH VIII ZR 249/14 geprüft. Im Strafrecht ging es um Rache, Eifersucht, Drogenboss, die Frau des anderen, Auftragsmord. Im ÖR VG Köln und die Beschneidungsfeier am Karfreitag in einem Hotel – 20 L 1916/14, VG Aachen und die Durchwahlnummern der Richter – 8 K 532/11 – sowie die Abweisung von Flüchtlingen an der Grenze und Art. 16 a GG. In der Prüfung Schmidt-Eichhorn/Greiner/Skischally am 14.10.: Im ÖR ging es um die Transitzone, Unterschied zum Flughafenverfahren? Dann wurde die Tätowierung des Polizeibeamten untersucht. Im Strafrecht BGH 3 BGs 134/15 – ein kleiner Fall zu einer Spritztour mit einem fremden Auto und Herr Generalbundesanwalt Range sowie das Weisungsrecht in einer hierarchischen Behörde. Im Zivilrecht ein Protokollfall, sowie ob es um § 814 gehe, wenn das Auto zuerst übereignet werde, der Kaufvertrag dann aber nicht zustande komme. Die SZ legt bei der aktuellen StPO-Reform (es gibt dauernd angedachte, die aber selten umgesetzt werden) nach. Ich habe nicht den Eindruck, dass die Kommentatoren Ahnung haben. Effektive Hilfe für Beschuldigte wäre die Entformalisierung im Revisionsverfahren. Für die Opfer Entformalisierung beim Klageerzwingungsverfahren. Abschaffung der Karteileiche des Zwischenverfahrens. Wenn ein Mitarbeiter ein „Puff-Auto“ nicht fahren möchte, muss er zuerst abgemahnt werden, wenn er schon länger im Betrieb ist, meint das Arbeitsgericht Mönchengladbach.

Der Vortrag vom 14.10.: die Polizei versucht einen Schlittschuhläufer vom zu dünnen Eis des Sees runter zu bekommen und stellt letztendlich die Schlittschuhe sicher. Die FAZ diskutiert den bayerischen Vorschlag des Bund-Länder-Streites gegen ein Unterlassen des Bundes. Welcher Bund-Länder-Streit? In Art. 93 gibt es einige und in § 50 VwGO noch einen. Auch die FAZ schreibt, dass EU-Vorschriften zu dem Wie einer Transitzone schreiben würden, aber nicht zu dem Ob. Der symbolische Galgen dürfte § 105 und § 111 StGB erfüllen plus Beleidigung. Die Versammlung hätte verboten werden müssen. Die SZ schreibt zur angedachten StPO-Reform. Videoaufnahmepflicht von polizeilichen Vernehmungen plus Pflichtverteidigerbestellungspflicht, was bedeuten  würde, dass die Polizei schriftliche Aussagen favorisiert – man muss zur Polizei sowieso nicht hin. Video in der Hauptverhandlung wird niemals kommen – d.h. die nächsten 10 Jahre nicht. Der Richtervorbehalt bei Blutalkoholentnahmen soll abgeschafft werden, damit der kostenträchtige Nachtdienst keine Rolle mehr spielt. Nebenkläger sollen in Gruppen zusammengefasst werden können. Einige Verfahrensrügen sollen im aufzuwertenden Zwischenverfahren erfolgen. Beschleunigung ist das Stichwort seit Jahrzehnten. Strafverfahren sind im Ermittlungsverfahren langsam, was gut ist – es sei denn, der Mandant ist total unschuldig und sitzt in U-Haft. Unschuldige Leute zu verteidigen, ist einfach. Die zweite Strafrechtsklausur war wieder mal eine Revision mit Tanken ohne Bezahlen eines „ausgeliehenen“ Autos und Durchbrechen einer Polizeistraßensperre mit 1,5 Promille sowie Verletzung einer Polizistin. Der Fall lief doch neulich schon: lauter subsidiäre Delikte untereinander – § 316 – § 248 b – § 246. Eine Klausur im Norden war VG Stade 3 B 1550/11 nachgebildet.

Der zweite Teil der ersten Strafrechtsklausur sah der Entscheidung des Fischersenates ähnlich – drei Wochen im Auto schlafen als § 248 b? Hier ging es aber um die Lagerung einer Kiste. Die Prüfung Kubink pp. am 9.10.: im Strafrecht die typische Trunkenheitsfahrt mit allen Komplikationen, im Zivilrecht Eigenbedarfskündigung für das Nagelstudio der Gattin, im Öffentlichen Recht ist meine Südkurve dann schon auf dem Heimweg gewesen. Die wohl erste Flüchtlingsunterbringungsentscheidung: VG Lüneburg 5 B 98/15 – wie die FAZ so richtig schrieb, hier investiert niemand mehr, wenn der Staat privates Grundeigentum in Anspruch nimmt. Ventilwächter und Parkkrallen als zulässiges Beitreibungsmittel? Der General-Anzeiger berichtet – das VG Gelsenkirchen 13 K 859/09 sieht diese Methoden als zulässige Spielarten der Pfändung. Die Transitzone sprich Massenlager müsste/n nach dem Asylverfahrensgesetz eingerichtet werden. In der SZ wird darauf hingewiesen, dass diese nur an EU-Außengrenzen zulässig seien. Darf ein Mitgliedstaat mal strenger sein als die EU? Im Umweltrecht und bei Facebook ja. Juris online weist auf die Jastrowsche Strafklausel hin, OLG Rostock 3 W 138/13.

Die erste Strafrechtsklausur entspricht im ersten Teil dem Vortrag im Ersten am 9.9.: Beteiligt sich C an einem Verbrechen, wenn  er bei Bandenabrede von A, B und C bei einem Fahrraddiebstahl nicht mitmacht? § 244 a als Verbrechen? Ich hätte den Fall über § 24 II am Ende gelöst, aber naja. Was würden Sie in der ZPO ändern, wenn Sie könnten? Eine Frage aus dem Mündlichen. Es soll (vom Gesetzgeber) die Möglichkeit des Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren wohl auf die Versäumung der Klageerwiderungsfrist bei frühem mündlichen Termin ausgedehnt werden. Die Prüfung am 9.10. Haferkamp/Dabitz/Faßbender: im Zivilrecht BGH X ZR 135/11. Im Strafrecht ein Überfall mit allem drum und dran, im ÖR hat die Südkurve das nicht ganz verstanden, nach eigenem Bekunden. Darf ein Richter im einstweiligen Rechtschutz Normen nicht prüfen bzw. verwerfen? Die Noten: 30 zu 59 (5+8), 52 zu 94 (12+10), 58 zu 102 (11+11), 52 zu 90 (5+11), 35 zu 62 (3+8). Die Noten aus der Prüfung Klümper pp. vom 7.10.: 32 zu 63 (7+8), 32 zu 59 (9+6), 31 zu 75 (11+11) und 28 zu 58 (6+8). Ein schöner Fall zum Gemeinderecht = VGH Mannheim 1 S 1124/15. Die Kommission macht uns wegen der Gebührenordnungen der Ärzte, Steuerberater, Architekten (nicht der Anwälte?) Stress. Rechtfertigung im Rahmen  der Dienstleistungsfreiheit und Art. 12 I GG? Die EuGH-Richter wählen ihren Präsidenten selber.

Die vierte Zivilrechtsklausur – wieder Zahlen, Zahlen, Zahlen. Die Mandantin, Zwischenhändlerin von Kakaobohnen wird bei drei Lieferungen hängen gelassen und von ihrem Abkäufer in Anspruch genommen. Der Vortrag vom 9. Oktober: der Gast kommt trotz Tischreservierung nicht – einmal ist das Restaruant leer, in der Abwandlung dann ausgebucht. Doppelte Abwandlung, man hat die Reservierung nicht wahrgenommen, weil das Restaurant nur eine eingeschränkte Ferienkarte hatte. Dürfen Prüfer während des Vortrages essen? Der BGH I ZR 225/13 meint, dass das Verbot, Eizellenspenden hier durchzuführen, und die Werbung für legale Spenden in Tschechien zwei verschiedene Paar Schuhe seien. Nun ist aber gemäß § 9 II 2 StGB die Förderung hier für eine Straftat dort strafbar. Darf man jetzt für kommerzielle Sterbehilfe in der Schweiz werben? Das erschließt sich mir nicht. Vielleicht mit dem Herkunftslandprinzip und Eizellen als Ware, autonom ausgelegt? Wo kommen wir denn da hin? Die dritte Oktoberklausur: im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage gegen eine § 800er Urkunde streiten Bank und  Altkunde sich darum, ob er die Darlehenssumme am 31.3. oder erst am 1.4. durch seine neue Hausbank – Umschuldung – überwiesen hat, so dass das Darlehen bis zum 30.6. weiter lief. Viele Zahlen – man will diesen Monat den Kandidaten wohl zeigen, dass die Praxis mühsames Steinekloppen ist – es geht um  viele kleine Baustellen. In der SZ wird das Staatsnotwehrrecht, also der Staat dürfe im Ausnahmezustand machen was er wolle, analog „im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt“,  diskutiert und Carl Schmitt zitiert. Die Behauptung des Staatsnotstandes kann Auslöser eines Bürgerkrieges sein, wie schon Cäsars Konflikt mit Pompeius und dem Senat zeigte. Eine Razzia (benutzen Sie den Ausdruck niemals im Mündlichen) bei VW durch die StA Braunschweig. Hoffentlich mit richterlichem Beschluss. Eine Ethikkommission – UEFA/FIFA/DFB u.a. – suspendiert für 90 Tage. Ist so ein Verbandsrecht zulässig? Dürfen wir in diesem Schweizer Recht mitmachen?

Die Prüfung am 7.10. Schüttpelz/Klümper/Frau Lichtinghagen: im ÖR die moving boards, im Zivilrecht ist der Energieausweis falsch, weil der Verkäufer dem Gutachter eine falsche Zahl zur Dicke des Daches genannt hatte. Im Strafrecht nimmt die Täterin den Schlüssel der gemeinsamen Putzfrau, um in der Wohnung des Opfers deren Armband mitzunehmen sowie spontan noch Hugo Sansibar (was ist das?) und 300 €. Die Prüfung am 7.10. Ey/Huschens/Oehme: im Zivilrecht wird einer 15jährigen ein Mietshaus geschenkt mit allen klassischen Zutaten – Grundschuld, Prozesskosten etc.. Im Strafrecht setzt der Enkel die von der Großmutter überlassene EC-Karte noch für private Ausgaben ein. Ist es schlimm, wenn ein Prüfer sagt „nun baden Sie Ihren Mist auch wieder aus!“? Muss man da eingeschüchtert sein? Das ist mir lieber als ein Krokodilslächeln und dann wird in der Note zugeschlagen. Im ÖR scheint es in der Mozartstraße und Umgebung in Bonn einen Pfauen zu geben, der nachts laut ist – § 12 LImSchG. Und ein buntes Huhn. Ich würde denen die Tierschützer auf den Hals hetzen von wegen artgerechte Haltung und das VG Köln – analog zu den Gänsen in Pulheim. Die Weststadt in Bonn ist ein Baugebiet nach § 34 BauGB – da völlig zugebaut, wäre ein Bebauungsplan sinnlos. Der Vortrag im Ersten am 7.10. – VG Aachen 6 K 1283/99: Sicherstellung eines hier verbotenen aber im Ausland zulässigen Radarwarngerätes am Rückspiegel. In der Prüfung v.Schwerin/Vogt/Verrel wurde im Strafrecht der Zeitungsfall vom Prüfungstag ventiliert: nach 28 Jahren gesteht ein Mann, dass er als 20jähriger eine Italienerin (auf furchtbare Weise) getötet habe – plus StPO-Basics. Dann wurde die geplante Neufassung des § 217 auf den Tisch gelegt, diskutiert und wieder mitgenommen. Im Zivilrecht kam der LG-Bonn Fall des (mit Equidenpass ausgestatteten) geparkten Ponys, das dann weiter verschenkt worden war. Die Schwächen des unentgeltlichen Erwerbs. Im ÖR wurde VG Arnsberg, die BVB-Fahne in Feindesland im Vorgarten, in Gelsenkirchen, geprüft. Ein weiterer Aspekt zu der Flüchtlingsunterbringungsproblematik aus einem Protokoll aus dem Süden: wird der Hauseigentümer, der das Anwesen leer stehen lässst, nicht durch die lokalen Zweckentfremdungsvorschriftenzum Störer? Der Vortrag vom 29.9.: Durchsuchung der Wohnung eines Ex-Polizisten, der seine Waffe bisher nicht zurückgegeben hat, er ist mit der Durchsuchung einverstanden – § 46 WaffenG? In der Prüfung Lehmler/Klövekorn/Brünger wurd im ÖR ein laufender Fall beim VG Aachen geprüft: §§ 41 VIII und 86 a SGB VIII. Ein in der JVA Heinsberg seit Juli 2015 inhaftierter 18jähriger, vorher obdachlos, will vom Jugendamt Heinsberg eine Wohnung, weil er eine Ausbildungsstelle in Köln hat. Heinsberg sagt, wir sind nicht zuständig. Zweiter Fall: eine Gartenhütte wird als Vereinsheim missbraucht. Der tätowierte Polizieianwärter, die muslimische Schülerin will nicht schwimmen. Im Zivilrecht tiefstes Erbrecht, im Strafrecht eine Rangelei um einen Parkplatz. Der Vortrag vom 7.10. sieht nach VG Düsseldorf 23 L 470/10 aus. Die Prüfung am 7.10. Vogt pp.: im Strafrecht OLG Koblenz 2015, der Tankkartenmissbrauch, im Zivilrecht die Haftung für fehlerhafte Brustimplantate, im ÖR VG Aachen, am Tag der Offenen Tür zu einem Behördenjubiläum verteilt ein Bürger hässliche Zettel vor der Tür. Die zwei Schlagworte heute sind übergesetzlicher Notstand und Notwehr. Das erstere soll auf VW Anwendung finden. Die Vorgänge sind ansatzweise in Die Welt zu verstehen. §§ 101, 104 AktG. Ein Aufsichtsratsmitglied ist abhanden gekommen, das „Registergericht Braunschweig“ hebt ein Vorstandsmitglied in den Ring. Nun muss und soll wegen des corporate governance codexes, der 25% der Kapitaleigner zustimmend und eine Wahl verlangt, die Wahl im Aufsichtsrat zum Vorsitzenden erfordern. Liest sich seltsam. Bayern und die Notwehr. Man kennt sie im Strafrecht, Zivilrecht, Völkerrecht und auch im Polizeirecht, da § 57 PolG auf die StGB-Vorschriften verweist. Aber im Verhältnis Bayern zum Rest der Welt, speziell gegenüber der EU und dem Bund? Art. 20 IV GG analog? Dürfte der Bund jetzt in Bayern einmarschieren bzw. einen Staatskommissar einsetzen wie zuletzt beim Preußenschlag 1932? Wonach? Die FAZ berichtet über die Rechtsfrage, ob die Spende einer Eizelle im Vorkernstadium nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar sei. Die Eizellenspende sei es, die Embryonenspende nicht, das in-between-Lebewesen dann aber wieder doch?

Der Vortrag vom 6.10. im Ersten: Pferdeunfall und Gefälligkeitsüberlassung- die zerrissene Hose und die verletzte Musikerhand des Reiters. Im Strafrecht wurde die Reform des § 211 thematisiert – dann sticht eine Skifahrerin einem Passanten ein Auge aus, nachdem der sie gewürgt hat, weil er sich über ihre Schneewolke aufregte. Im ÖR die Fleher Brücke, im Zivilrechtsklausur eine Erbrechtsklausur (der Picasso hinter dem Kinderbild). Der BGH KZR 17/14 und die Besonderheiten im Vertrieb von Presseprodukten: es schimmert Art. 5 I GG durch – die Pressevielfalt als Institutsgarantie – Carl Schmitt. Deshalb muss der Zeitungsausträger der FAZ-Sonntagszeitung keine andere Zeitung mitausliefern, trotz § 19 II Nr. 4 GWB. Eine Klausur neulich war BGH V ZR 305/12 nachgebildet – was passiert sachenrechtlich mit Remissionsware bei der unkörperlichen Remission? Zeitungsverkäufer sind Verkaufskommissionäre – im eigenen Namen auf fremdes Risiko. Wieder muss man sich aus mehreren Zeitungen das Wesentliche zur Facebook-Pressemitteilung C-650/13 – bitte im Original lesen – zusammenklauben. Die rechtlichen zu erwartenden Reaktionen bei Facebook? Business as usual – man  hat ja mehrere Pfeile im Köcher – der  sichere Hafen ist nur einer – binding corporate rules als sicherer Hafen für Arme. Dann holt man sich das Einverständnis der Nutzer – sonst müssen die woanders ihre alten Schulfreunde suchen. Die Konkurrenz guckt auf das UWG – vorsätzliche Gesetzesverstöße sind meist unlauterer Wettbewerb. Der irische High Court hatte vorgelegt – der EuGH hat betont, dass nur er EU-Recht verwerfen dürfe – aussetzen, also unterlassen, verwerfen light, ginge aber. Das USA-Privileg ist weg, bei Herrn Putin knallen die Champagnerkorken – Mr. Snowden wird 300 Jahre mehr bekommen, wenn er sich stellen sollte. Die US-Regierung soll „interveniert“ haben – als Beigeladene? Die Verfahrensordnung des EuGH ist mir nicht ganz geläufig und daher erst mal mühsam zu prüfen. Ein Kölner Prozessfinanzierer soll den Rechtsstreit finanziert haben. Man fragt sich, warum, denn eine Schadenssumme kommt da doch nicht auf den Tisch. Der EuGH hat keine Übergangsfrist festgelegt. Ab heute haben wir also eigentlich eine neue Rechtslage, aber eben doch noch die alte, wenn Sie heute nicht bei Facebook kündigen. Die SZ zitiert Art. 8 der Grundrechtscharta – in der Pressemitteilung finde ich aber keine Zahl – oder habe noch nicht richtig hingeguckt. Zweites Thema – in der FAZ – heute: gibt es eine befristete Enteignung? Eigentlich soll jeder Enteignung eine Befristung immanent sein, denn wenn der Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Wohls wegfällt, muss das Eigentum zurück. Liegt aber eine ENTeignung bei 6 Monaten vor oder nur eine Einschränkung gemäß Art. 14 I GG? Praktischer Unterschied zu Art. 14 III? Geld gibt es nach beiden Regelungen – als Miete oder Enteignungsentschädigung.

Die zweite Klausur ist eine Kautelarklausur gewesen – ein Rahmenvertrag – 12 Seiten Sachverhalt, davon 9 Seiten der Vertrag – der Vertrieb von Glaswaren. Der Einstieg der ÖR-Prüfung am Donnerstag ist noch erzählenswert: Wo liegt der Taunus? Eine Stadt im Taunus? Königstein. Da gibt es ein Schloss – er wollte letztendlich auf den Königsteiner Verteilungsschlüssel hinaus.Der Vortrag vom 1.10.: Der Darlehensnehmer bestreitet die Valutierung im Prozess. Der Kläger und Darlehensgeber legt eine Quittung von vorgestern vor, der Beklagte sagt, die habe ich unter Drohung ausgestellt. Die gründlichere Lektüre der ersten Oktoberklausur zeigt noch das Problem des Teilbedarfs bei der Eigenbedarfskündigung auf – OLG Karlsruhe 3 ReMiet 1/97 – und BGH VIII ZR 6/04 zum Zahlungsverzug. Ist der noch offene KfB-Betrag nach Erledigung des Räumungsstreites ein neuer Kündigungsgrund des Vermieters? Darf man Mandate kaufen? § 49 b III BRAO – eher nicht. Rechtsfolge für den Anwalt, die Staatskasse und den Prozess? Das OLG München sagt jedenfalls, keine revisionrechtliche Auswirkung, was aber wohl der BGH zu klären hat. Der EuGH entscheidet heute über den sicheren Hafen von Facebook mit Sitz in Irland und Datentransfer in das Kerngebiet der NSA. Die SZ meint, der EuGH würde sich vom Gericht „besser Handel treiben“ zu einem Grundrechtegerichtshof wandeln. Fransson – Google – Facebook als Starter. Das VG Berlin 1 L 84.15 und nun das OVG B-B beschäftigen sich mit der Frage, wie aus einer entwidmeten Schule „Besetzer-Flüchtlinge-Drogendealer“ heraus zu bekommen sind. Nur zivilrechtlich mit dem Problem Vor- und Nachname der Besetzer herauszufinden, so dass die identisch mit den Personen sind, die beim Besuch des Gerichtsvollziehers dort wohnen?

Der Vortrag vom 28.9. = LG Bielefeld 21 S 38/11. Die erste Oktoberklausur war eine Zusammensetzung aus BGH VIII ZR 175/14 und 205/13. Der BGH verhandelt im Januar 2016 den Fall des LG Bonn 8 S 46/14. Die Prüfung am 1.10. Feustel/Morawitz/Nimphius: im ÖR ging es um die baurechtliche Zulässigkeit einer Erstaufnahmestelle für Flüchtlinge = § 246 Absatz 10 BauGB! Und die aktuelle Entscheidung zur Yogalehrerin im Wohngebiet – VG Trier 5 L 2377/15.TR. Im Strafrecht wurde wie im Ersten neulich auch der BGH-Kofferraumfall-die fünfte Alternative geprüft und die geplante Änderung des § 211. Im Zivilrecht Kachelmann – VW-Skandal (der VW-Käufer möchte seinen Wagen wieder los werden) und der Bengalo-Einsatz im Stadion. Flüchtlingsrecht in Hamburg: ist ein Beschlagnahmegesetz zulässig? Flüchtlingsrecht in Berlin: dürfen leerstehende Immobilien „beschlagnahmt“ werden? Ein Nebenkläger im NSU-Prozess merkt plötzlich, dass er keine Mandantin hat. Ich würde doch mal vorschlagen, seine Gebühren zurückzufordern. Quae sit actio? ÖR Erstattungsanspruch. Oder gibt es etwas spezielleres? Nach der FAZ will Brüssel bei der Wahl zum EU-Parlament eine Sperrklausel und  einen einheitlichen Wahltag. Bei uns wird noch nach d’Hondt  gewählt, wie in der Bundesversammlung auch, da die erste Wahl zum EU-Parlament 1979, also vor dem Übergang zu Hare-Niemeyer und später zu St. Lague Schepers war. Jeder Staat wählt nach seinem Wahlrecht – das UK also nach Mehrheitwahlrecht, Frankreich/Italien mit Verhältniswahlrecht.

Heute geht es mal um Klausuren, die im mittleren Bereich liegen. Warum hat man die höheren Notenränge verpasst? Meist aus drei Gründen. Die Klausur hat logische Fehler. Der Tenor ist nicht kompatibel zur Lösung, das Gutachten ist nicht kompatibel zum praktischen Teil. Dann die „Auslassungen“ – der Tatbestand ist nicht vollständig. An eine Korrektur, der Tatbestand bringe zu viele Informationen, kann ich mich nicht erinnern. Und „fehlt“ in der rechtlichen Würdigung. Es wird zuviel auf dem Teller liegen gelassen. Die Kandidaten sind zu schnell zufrieden, mit dem, was sie gefunden haben. Drittens: zu einseitig – es wird zu wenig gegen den Strich gebürstet, alles ist superklar, Gegenargumente kommen nicht vor.

Das nunmehr reichste Bistum der Welt, Paderborn, bilanziert nach dem HGB und nicht nach IFRS. Man soll sich nicht reicher machen als man ist, § 253 HGB. Gläubigerschutz. Es geht nicht so sehr um die Information der Außenwelt, Intransparenz ist ja ein Privileg des Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaft, weshalb dieser angestrebt wird. Das Landgericht Dortmund hat einen Anwalt, der einen Rechtstreit erfunden und das Urteil selber geschrieben hat, wegen Urkundenfälschung bestraft. Keine Amtsanmaßung, kein Betrug, keine Gebührenüberhebung?

Die Prüfung am 30.9. Brinkmann/Eumann/Müller. Im Zivilrecht wurde der BGH (die Sparkasse bricht versehentlich das falsche Schließfach auf, als die Erbin erscheint) geprüft plus ein Sicherungsübereignungsfall. Im Strafrecht ein Fall des LG Bonn: Der Täter überfällt mit einer Waffe einer Apotheke. Die  Apothekerin sagt, wenn Sie die  Waffe wegstecken, gebe ich Ihnen das Geld. Das macht der dann auch (Rücktritt vom § 250 II?). Er fährt mit dem  Fahrrad los, sie hinterher und reißt ihm den Rucksack vom Rücken. Den bekomme er erst wieder, wenn sie ihr Geld wieder kriege. Eine mutige Frau. Und Haftbefehl, Spruchkörper, Instanzenzug. Im ÖR EU-Recht – basics – sowie der alte Vortragsfall, dass bei einer Hochzeit rechtslastige Lieder auf der Bühne gesungen werden, die Behörde geht gegen die Sänger vor. Der Vortrag vom 30.9.: Ist Kunst polizeifest? Die Ordnungsbehörde verlangt den Abbau einer Kunstinstallation in einer Galerie, weil das Publikum sich erschreckt (Stacheldraht, Kriegsdinge). Verfassungsbeschwerde! In der Prüfung Scheiff/Bätge/?  wurde im Strafrecht die senegalesische Tänzerin des BGH geprüft, im ÖR will jemand seinen Blindenhund mit ins Schwimmbad nehmen. Zudem wird ein Bundesgesetz erlassen, 3 Jahre Karenzzeit für ausgeschiedene Bundesminister. Im Zivilrecht geht es um eine Art Notwegrecht in einem Treppenhaus, welches zwei Reihenhäuser miteinander verbindet. Die „Rekordsumme“ von Herrn Kachelmann ist keine. Die Beklagte zu 1 soll 300.000 € zahlen,  die Beklagte zu 2 335.000 € und zwar für 38 Verstöße. Der Kläger wollte 2,25 Millionen. Die Baumbachsche Kostenformel bitte! Caroline hat mal punitive damage über 500.000 DM erzielt, woraufhin ein Familienvater, der durch einen Unfall die Familie verlor und nur 80.000 DM erhielt, bis zum BVerfG ging. Sinngemäß wurde die Diskrepanz damit gerechtfertigt, dass die Verlage weiter so handeln würden, der schuldige Autofahrer würde aber wohl kaum noch mal eine Familie tot fahren. Das ist Jura. In der FAZ wird die Verfassungswirklichkeit der Theorie der Gewaltenverteilung gegenüber gestellt. Der Föderalismus ist auf dem Rückzug, wie man  an dem Bestreben des Bundes sieht, an den Ländern vorbei den Kommunen Geld zukommen zu lassen. Der Parteienstaat sprich Bundestag soll eigentlich die Pflöcke einschlagen. Brüssel und die Kanzlerin tun dies jedoch. Und der Rechtsstaat? So schlimm ist das bei uns doch nicht, oder?

September: Schauen Sie auch mal in die Notenkiller-Datei auf der Homepage der Kaiserseminare – ich bin ja nicht die Einzige, die das sieht. Gespräche mit Kollegen bilden: eine Wider-Widerklage gibt es! Die drei Dinge hätte ich in einer Klausur auch falsch gemacht: im Rubrum wurde bei den Prozessbevollmächtigten angestrichen, dass ihre Bezeichnung aus deren Briefkopf übernommen wurde – da stand „Rechtsanwälte“ nur mitten drin – die Prüfer wollen lesen: Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Meier&Müller Rechtsanwälte (doppelt? Liest sich seltsam – also hinten weglassen). Dann wurde angestrichen, dass zwischen Spiegelstrichen „Beklagter“ stand (ein Mann), es wurde erwartet „Beklagten“ – dekliniert wird nach meiner Kenntnis nur zwischen Kommata, aber um mich geht es hier nicht. Meiden Sie das Problem, indem Sie nicht mit Spiegelstrichen arbeiten – in NRW sind die nicht illegal aber nicht üblich (sie kommen vor). Dritte Sache: es wird tenoriert, dass das Versäumnisurteil aufrecht erhalten wird. „des Amtsgerichts Bonn – 3 C 55/15 – vom 30.9.2015“? Etwas albern, da es ja sein eigenes Urteil aufhebt. Eine Korrektur verlangte aber nicht nur die Angabe des Datums sondern auch des Aktenzeichens.

Der Vortrag vom 15.9.: Kündigung des Fitnessstudiovertrages, weil ihm 14 Kilometer Anfahrt zu weit sind, später wird er noch krank und möchte die Sportunfähigkeitsklausel in Anspruch nehmen. In der Prüfung vomStein/vSzczepanski/Odenthal wurde im Strafrecht der BGH-Fall 700 Meter – korrigierter Rücktrittshorizont geprüft, im Zivilrecht wird ein Zahnarzttermin abgesagt und eine Brillenvertreterin will  nach Kündigung ihre Karenzentschädigung haben. Im ÖR Wohnungsverweis und § 80 VII VwGO. Der Vortrag vom 23.9.: Gilt § 563 BGB, wenn der Lebensgefährte des verstorbenen Mieters vorher wegen Mietschulden seine eigene Wohnung bei diesem Vermieter verloren hat? Im Prüfungsgespräch Müller/Schönwitz/Wagner: die moving boards des VG Düsseldorf, dann ob ein Werkunternehmer ein Pfandrecht/Zurückbehaltungsrecht wegen einer alten verjährten Forderung hat? Was tut man, wenn der Verteidiger die Ermittlungsakte bunkert und nicht wieder hergibt? Das OLG Köln III-1 RVs 118/15 und die Beförderungserschleichung: diese Volksschädlingsvorschrift unseres Führers sollte nicht vergessen lassen, dass damals die Bahnsteige anders aussahen als heute – abgesperrt und kostenpflichtig – und dass die öffentliche Hand zu schützen war. Wenn jemand am 11.11. mit einem Zettel an der Wollmütze in den Zug steigt, „ich fahre schwarz“, ist zu berücksichtigen, dass er ja kein statement abgeben sondern nach Frankfurt will. Dem beisst die Maus keinen Faden ab. Im Norden wurden letzte Woche BGH 2 StR 385/10 und 2 StR 79/12 geprüft. Strafrichter und Zivilrecht!

Der Vortrag am 25.9.: Eine Buchhalterin bestellt 2014 einen Drucker, nachdem sie beanstandungsfrei dies schon 2009 getan hatte. In der Prüfung Schüller/Dylla-Krebs/Lange wurde Dügida-Lichter-aus geprüft – VG Düsseldorf, wer das noch nicht kennen sollte. Im Strafrecht eine Zeitungsmeldung vom 11.9.2015 aus dem Express in Düsseldorf. Ein Staatsanwalt stellt eine Sache ein, ein anderer (irgendwie gab es für den selben Vorgang zwei Akten) erwirkt einen Strafbefehl. Was macht man jetzt als Anwalt? Im Zivilrecht ein Fall aus dem Notariat – Kaufrecht. Die Prüfung v.Pappritz/Bartels/Röwer am 24.9. – im Zivilrecht LG Köln 7 O 231/14, im ÖR will eine rechtslastige Organisation vor einer Flüchtlingsunterkunft demonstrieren und durch einen Anwalt beraten werden. Im Strafrecht StPO quer Beet. OLG Hamm 6 W 56/13 und BVerwG 4 C 2.12 sollen im Ersten  Examen in Hessen im September Thema gewesen sein, so juraexamen.com.

In dem Schneeballsystem-Strafprozess S&K sitzen, wie auch im Deutsche Bank Strafprozess in München, sog. Nebenbeteiligte im Saal. §§ 430 ff. StPO – eine hat einen Befangenheitsantrag gestellt. Muss sie den geschenkten Audi im Wert um die 90.000 € an den Insolvenzverwalter herausgeben? § 822 passt nicht, weil hier das Surrogat des Surrogats verschenkt wurde. Gelten für die Einziehung andere Regeln? Die Welt fragt, ob private Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen „beschlagnahmt“ werden dürfen? OVG Lüneburg 11 ME 316/09 – nein, solange es noch genug Pensionen und Hotels gibt. Weder das Asylrecht noch die Inanspruchnahme eines Nichtstörers, des Hauseigentümers, sind für Massenphänomene gedacht.

Die Prüfung Lascho/Schubert/Frister am 18.9.: OLG Hamm 6 U 60/08 und BGH Radfahrerin ohne Helm, in der Abwandlung die Kollision mit einem Auto – BGH 1 StR 606/14 und der Bundespräsident gegen die „Spinner“ sowie der OB in Düsseldorf gegen Dügida – Beleuchtung des Rathauses abschalten und der Veranstaltungskalender online. Das Stichwort Sammelklage hat VW jetzt zu interessieren – nicht zu verwechseln mit der Streitgenossenschaft oder dem KapMuKlG – so ähnlich. Der Generalanwalt – C-362/14 – hält die USA nicht für einen sicheren Hafen und empfiehlt, das Geschäftsmodell von Facebook – keine Filiale hier wegen unserer Datenschutzgesetze bzw. in Österreich – zu verwerfen. Die Begründung des BGH im Goldbärenstreit ist arg verkopft – „Zeichenähnlichkeit“ – man könne einen Schokoladenbären ja auch anders nennen. Vielleicht sollte ein 6jähriger gefragt werden: heute Goldbären oder das da links? Das Kindeswohl verlangt, dass ein Mann, wenn er unterschreibt, Unterhalt zahlen muss. Als ob das Kind sonst verhungern würde. Für mich ist das ein Schenkungsversprechen und mangels Form unwirksam.

Die Flüchtlingsquote ist „mit der Brechstange“ eingeführt worden, nämlich durch Mehrheitsentscheidung – Supranationalität. Vor dem Vertrag von Lissabon 2009 wäre das nicht möglich gewesen, da Asylfragen in die dritte Säule gehörten, in der wie in der zweiten auch das Konsensprinzip des Völkerrechts galt. Wer nicht mitmachen wollte, machte nicht mit. Der EuGH schob aber einige Dinge kraft Deutungshoheit in die erste Säule rein. VW – eine Aktiengesellschaft gehört sich selber, da sie rechtsfähig ist. Ansprüche von Dieselautokäufern? § 434 – vereinbarte, erwartete, übliche Beschaffenheit? Schaden? Makeltheorie? Und die Aktionäre, die jetzt etwas warten müssen, bis der Kurs sich bekrabbelt hat? Das BVerfG 2 BvE 1/11 betont das Selbstverwaltungsrecht des Vermittlungsausschusses, indem Arbeitsgruppen nicht das Kräfteverhältnis der Parteien spiegelbildlich einzuhalten haben. Spiegelbildlich heißt doch eigentlich seitenverkehrt oder?

Noch ein Nachtrag: am 16.9. wurde im Zweiten die geplante Reform des § 211 geprüft. Am 23.9. wird der BGH den Goldbärenstreit entscheiden – I ZR 105/14 – und wieder einen Fall einer abgebrochenen Ebay-Auktion – VIII ZR 284/14 – sowie einen Kindesunterhaltsvertrag ohne Vaterschaftsanerkennung – XII ZR 99/14.

Der Vortrag vom 18.9.: S schenkt dem Nachbarn N 15.000 €, der schenkt seinem Sohn davon ein Auto. S verarmt und will von dem Sohn Geld, der will lieber wenn überhaupt den Wagen zurückgeben – BGH V ZR 190/87 und BGH X ZR 117/02. Alle Kandidaten haben Guten Tag und Auf Wiedersehen gesagt – wie schön. Es wurden geprüft: OLG Hamm, die Hausangestellte kauft mit der Kreditkarte des Erblassers ein, BGH, der Kofferraumfall oder die 5. Alternative. Der Vortrag vom 16.9.: der Beschuldigte erzwingt in der Tankstelle die Hergabe von 250 € mittels Hand in der Tasche und nimmt noch eine Stange Zigaretten mit – Abhören im Auto, Selbstgespräch – der Zeuge macht von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, ist aber mit der Verlesung seiner polizeilichen Aussage einverstanden – der Beschuldigte ist sonst nicht identifizierbar. Ein Vortrag aus dem Norden: kann ein Prozessvergleich, der den Beklagten verpflichtet, ein Motorrad in repariertem und zusammengesetzten Zustand herauszugeben, im Wege des Zwangsgeldes vollstreckt werden (§ 887 ZPO oder § 88 ZPO?) und wo – Hol- oder Bringschuld? Die SZ schreibt zur Entscheidung des OVG Münster vom Juni – 8 A 2429/14. Eine Sonntagszeitung berichtete über die Heilige Allianz, die am 26.9.1818 gegründet wurde. Ich glaub, mein Kalender ist falsch.

Der Vortrag vom 17.9. im Zweiten: Der Rentner R fährt von Münster zur Galopprennbahn in Düsseldorf, parkt falsch, verzockt sein Geld, und erhält sein abgeschlepptes Auto von der Verwahrstelle nicht heraus. Das VG Düsseldorf gibt seinem Eilantrag statt – § 46 III PolG  – die Stadt geht in die Beschwerde. Ist überhaupt der Rechtsweg gegeben – § 40 II VwGO – Verwahrung? In der Prüfung Brahm pp. gab es einen Prüferwechsel im ÖR, der Neue prüfte daraufhin die eigene Examensklausur der Kandidaten – Volkstrauertag, gewünschte Demo für Wehrmachtsangehörige, also nicht der bellende Hund. Man kann ja auch mal Glück haben. Im Strafrecht wurde das Erweiterte Schöffengericht bis ins Kleinste ventiliert. Auf wessen Antrag wird das zuständig? Vorteil? Die Fallzahl ist da angenehmer als bei den anderen Spruchkörpern. Plus Revision. Im Zivilrecht was Verschwurbeltes mit Verwanzung des Vorstandsbüros, Kündigung, Zeitungsbericht. Bei den Sch’tis wurde letzte Woche die Bremer Einzelfallregelung zu Risikofußballspielen, Kostenbescheid an die DFL bei Zuschauern über 5.000 Ultras für den Polizeieinsatz, geprüft. Sowie der Zeitungsfall, dass  die Brautentführung mit Sturmmasken einen Hubschraubereinsatz und 10 Streifenwagen auslöste. Das BVerfG hat das In-Camera-Verfahren in einer Telekom-Sache um die Jahrtausendwende erfunden, der Gesetzgeber hat es in §§ 99, 100 VwGO und § 26 II BVerfGG umgesetzt. § 96 StPO gibt es schon länger. Kammergericht – Kabinett – geheim eben, da im Badezimmer. Ach so, ja, der aktuelle Anlass, „die Opposition“ will NSA-Unterlagen sehen. In der Parallelprüfung am 16.9. – Prof. Böse u.a. –  wurde BGH V ZR 110/14 geprüft. Zum Vortragsstil: ein Kandidat hielt einen Kasperle und Krokodil-Vortrag oder moderner die Sesamstraße „Gib mir ein AAAA.“. „Warum ist  das jetzt so? Joi…..“ Ein anderer Kandidat ließ sich zwischen einzelnen Sätzen eine gefühlte Minute Zeit. Zum Vortrag, der einen Ritt durch die Brandstiftungsdelikte verlangte und zu dem Wohnmobil als Schiff. Es gab mal eine Klausur, in der in einer Lagerhalle ein altes Faltboot in der Ecke lag – der nächste Fluss war 50 Kilometer weg. Es sollte tatsächlich geprüft werden, ob hier ein Schiff angezündet worden ist. Unter anderem ging es auch um ein Schweizer Offiziersmesser – ich hab mich mit dem JPA angelegt, weil ich  – und daher natürlich sämtliche Kandidaten auch – nicht wusste, was das ist. Es hat nur die Augen verdreht.

Der Vortrag vom 16.9.: Nachts wird auf einem Campingplatz die Radkastenabdeckung eines Wohnwagens, in dem sich zwei Menschen befinden, angezündet. Drei Kandidaten haben ohne „sehr geehrte Prüfungskommission“ einfach losgelegt. Ein Kandidat soll 3 Minuten geprüft haben, ob ein Wohnmobil ein Schiff im Sinn des § 306 ist. In der Prüfung Weigend/Reitze/Lepszy wurde das Wahlzetteldebakel in Köln geprüft und festgestellt, dass § 839 BGB ein Schandfleck im BGB sei. Im Strafrecht will der Professor die Klausurnote gegen sexuelle Handlungen um ein Pünktchen hochsetzen und drei andere anständigere Fälle. Im Zivlrecht werden 8 von 12 zu biegende Rohre fehlerhaft gebogen und können daher nicht mehr „in den Osten“ verkauft werden. Die FAZ schreibt zur Stoffgleichheit in § 263 StGB, welche der Vorsitzende Richter im Deutsche Bank Prozess wohl anzweifelt – unter anderem. Dann werden die Klischees bedient – teure Verteidiger, schlecht verdienende Staatsanwälte – das sagen immer Leute aus dem Öffentlichen Dienst, die ihr Geld jeden Monat aus der Steckdose kriegen. Wer hat denn Jura mit dem dolus directus studiert, viel Geld zu verdienen?

Für die letzte ÖR-Klausur gibt es eine Fundstelle: VG Köln 20 K 1799/13. Die SZ räsonniert über die Richtlinienkompetenz der Kanzlerin. Art. 65 GG ist Adenauers Theaterdonner – er regelt nur Kabinettsfragen. Wenn die Kanzlerin gegen die Mehrheit ihrer eigenen Minister die Richtlinienkompetenz auf den Tisch legen sollte, ist sie die längste Zeit Kanzlerin gewesen. Die FAZ fragt, ob unser Asylgrundrecht überhaupt für so viele gilt. Es soll ja um  die politische Verfolgung Einzelner gehen. Dürfte die Stadt Bonn ein leer stehendes Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen beschlagnahmen? Die Unterbringung einzelner, plötzlich obdachlos werdender Mieter wird über § 14 OBG zugelassen. Aber als Krisenbewältigungsmodell? Das wäre Sozialisierung nach Art. 15 GG.  Der EuGH C-67/14 legt Hartz IV autonom als Sozialhilfe aus. Die Deutungshoheit hat also das Sozialrecht fest im Griff. Das einzige Rechtsgebiet, welches Luxemburg und Brüssel noch nicht vereinbart haben, ist das materielle Strafrecht.

Es geht immer noch schlimmer: die zweite ÖR-Klausur mit 23 Seiten – allerdings in Berlin, hier 4 Seiten PolG NRW: Junggesellenabschied, Streit mit Taxifahrer, Platzverweis durch die Polizei, Mitnahme, er soll auch noch die Unterhose ausziehen – alles aus Anwaltssicht. Ein Vortrag aus Niedersachsen im Arbeitsrecht: Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs? Vielleicht übernimmt ja mal NRW einen Fall aus dem Norden. Meistens plagiieren die anderen Länder von NRW. Etwas gehässig aber nicht falsch oder? Man hat den Eindruck, dass das anstehende Oktoberfest zur Registrierung und Umleitung der Flüchtlinge führt. Rechtsgrundlage für die Kontrollen? Wohl der Schengener Grenzkodex. Die SZ berichtet, dass das BSG am 30.9. entscheidet, ob gleichhohe Sozialversicherungsbeiträge für Singles und Familienernährer mit Art. 3 GG vereinbar sind. Das BMJ bildet eine „Arbeitsgruppe“ sprich Task Force gegen Hassmails in Facebook. Windelweicher geht es ja nicht.

Die erste ÖR-Klausur – 18 Seiten: zerstörte Garagen sollen in einem Gebiet – Bebauungsplan – mit Jugendstilvillen wieder aufgebaut werden – Bauvorbescheid. Der Tatbestand war bis auf die Anträge erlassen. Ich mein, wie kann man von Kandidaten Mühewaltung in der Formulierung und Argumentation erwarten? Und das handschriftlich. Ein Vortrag in Berlin im Ersten am 10.9. thematisierte BGH 1 StR 51/96. Im Prüfungsgespräch wurde die BGH-Entscheidung – Großmutter fährt Enkelin zum Indoorfußballturnier, damit diese sich verletzt – geprüft. Grenzkontrollen – Rechtsgrundlage? § 71 III Nr. 6 AufenthG?

Die zweite Strafrechtsklausur: BGH 2 StR 616/12 und der Betrug im automatisierten Mahnverfahren – BGH 4 StR 292/13. Zwei akute Prüfungsfälle aus einem anderen Bundesland: AG Altena 2 C 85/13 und VG Berlin 1 L 251.13 – Jäger erschießt Pony statt Wildschwein. Ein Nachtrag – Professor Mühlheims fragte am 9.9. nach der Mitgifttheorie und warum Roman Herzog ein lebendes Beispiel gegen die Gewaltentrennung sei. Der Vortrag am 8.9. im Zweiten: statt die Umpflanzung von Blutbuchen zu bestellen, gibt der Prokurist das Fällen in Auftrag. In der Prüfung Scharpenberg/Bien/Behrend wurden geprüft: VG Düsseldorf 6 K 2251/14, OVG Münster 4 A 775/14, OLG Köln 1 U 26/10. Im Strafrecht der Examensfall und irgendein älteres Urteil, dass die im Baumarkt gestohlenen Felgen zum Abtransport hingelegt werden.

Die erste Strafrechtsklausur in Berlin ist 15 Seiten lang und richtig lustig: als die Polizei  aus gegebenem Anlass die Personalien einer Frau überprüfen will, zieht die den Pullover hoch, „a.c.a.b“ auf dem T-Shirt. Sie meint, das heiße „acht Cola, acht Bier“. Dann holt sie ihr Fahrrad aus der Reparatur, ohne zu bezahlen (§ 289, § 248b?) und schwingt einen Knüppel. Die Prüfung Ey/Muckel/Jürgens am 9.9.: im Zivilrecht BGH XI ZR 536/14 und eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten. Im ÖR VG Köln – Motorradverbot in Lindlar, im Strafrecht maltraitieren Mitglieder einer Pokerrunde einen Kollegen. Die Prüfung Looschelders/Pabst/?: im Zivilrecht wurde der Wohnmobilfall – BGH V ZR 92/12 – geprüft. Im ÖR wurde das Wahlzetteldebakel in Köln thematisiert, was nicht wirklich bekannt war. Plus der Abschleppfall: Das Halteverbotsschild steht immer noch, obwohl die Baustelle schon weg ist. Im Strafrecht die Happy Birthday Klausur – Trunkenheitsfahrt mit einem Porsche aus dem Autohaus. Ein Prüfer sagte zum Vortrag: ich kann Ihr Konzept sehen, das ist zu lang, unsauber geschrieben – wie kann man sich da über zu wenig Zeit beschweren? Einige Kandidaten sagten nicht Guten Morgen, als sie in den  Saal kamen. Eine Kandidatin fing direkt an, ohne irgendeine Begrüßungsformel, obwohl die Prüfer noch nicht bereit waren. Einer sagte Hallo ins Publikum. Ein emeritierter Professor rastete mal aus bei „Hallo“ – Sie kommen hier nicht um halb sechs aus der Disco! Der Vortrag vom 9.9. im Zweiten: Kündigungsschutzklage – Erkrankung als Kündigungsgrund – Neueinstellung? es wurden geprüft: OLG Düsseldorf I-1 U 87/14 und BGH III ZR 207/14. Der Vortrag vom 9.9. im Ersten – hätte auch Klausur sein dürfen: A, B und C wollen immer am 15. Fahrräder stehlen. C erscheint nicht, A versucht an dem durch ihn ausgesuchten Rad das Zahlenschloss zu knacken, B will ihm dann helfen. Schließlich wird es mit dem Bolzenschneider durch A zerstört, A fährt mit dem Rad davon, B trollt sich. In der Prüfung Krieg/Kubink/Mühlheims wurde im Zivilrecht der Gang des Zivilprozesses geprüft und dann verkauft A seine gebuchte Reise über Ebay plus Schadensersatzansprüche. Im Strafrecht wurde der Schleuserfall des BGH geprüft  – die Ausländerin wird im Schnee liegen gelassen, niemand sagt Bescheid – 5 StR 324/07. Und dann ein Supermarktfall. Im ÖR mussten die Kandidaten erst mal alle Bundespräsidenten benennen. Montesquieu und Locke waren zu kennen. Und es wurde Arzthaftung anhand eines Urteils des OLG München vom 1.7.2015 abgefragt. Die SZ berichtet über beschleunigte Verfahren – §§ 417 ff.StPO – gegen Schleuser – § 96 AufenthG – in einem bayerischen Amtsgericht. Die Fundstelle zum Handydiebstahl im Ballettunterricht = AG Bad Segeberg 17 a C 5/13. Seit gefühlten 100 Jahren hat ein Arbeitgeber in einer Streikfrage vor dem LAG Hessen gewonnen. Streiks dürfen als Ziel nur den Abschluss eines Tarifvertrages haben, liebe Piloten.

Die Wahlfachklausur in Berlin war der Volkstrauertagentscheidung des AG München angelehnt. Bisher im Westen Nichts Neues am 9.9. Die vierte Z-Klausur = 19 Seiten – VU – Beklagtensicht. Werkvertragsrecht plus MIetrecht. Strafrechtliche Beurteilung des Anzündens von 19 Seenotrettungsfackeln in einem Fußballstadion, wenn Zuschauer Rauchgasvergiftungen erleiden? OLG Hamm 5 RVs 80/15 – Strafbarkeit nach dem Versammlungsgesetz unter anderem. Nehmen wir mal an, Heilpraktiker machen bei einem „Kongress“ einen Selbstversuch mit einer Droge und müssen wegen der Folgen fixiert und ärztlich behandelt werden. Strafbarkeit des Beschaffers des Zeugs?

Die Z3 Klausur in NRW: Einziehungsklage, § 717 II ZPO, § 767 ZPO, einseitige Erledigungserklärung und materiell-rechtlich macht der Käufer von Statuen Mängel geltend (19. statt 9. Jahrhundert), verzichtet auf die, maht sie dann  wieder geltend. Wo sind die guten alten Zeiten abgeblieben, in denen eine prozessuale Situation mit zwei Parteien und einer materiell-rechtlichen Baustelle zu prüfen waren? Wäre in NRW ein Volksentscheid über die Verringerung der Amtsgerichtsanzahl zulässig? Art. 68 I 3 LV und § 11 und 24 JustizG. Ein Volksbegehren ist eine Gesetzesinitiative, der Volksentscheid der Gesetzesbeschluss, das Referendum kommt von der Regierung und nicht vom Volk, die Volksiniatiative ist ein für den Landtag verbindliches Volksbegehren. Wie man in Mecklenburg-Vorpommern sieht, ist es leicht, auf der Straße Unterschriften für das Volksbegehren zu sammeln, aber schwierig, die Menschen zu motivieren, sich sonntags in das Wahllokal in der Schule in der Nachbarschaft zu schleppen. Chaos in Köln – wäre die Wahlleiterin nicht beigedreht, wäre vor der Wahl gerichtlich nichts zu machen gewesen, § 11 V KWahlG. Kein Verstoß gegen Art. 19 IV GG, da dieser sich nur gegen die Exekutive richtet. Kein Verstoß gegen Art. 38 I mit Art. 28 I GG, weil die Funktionsfähigkeit des Wahlsystems kleinere Fehler dulden muss – fehlerlose Wahlen gibt es nicht. Die Klausur vom 4.9. = BGH VI ZB 534/13. 13 Seiten Sachverhalt, Anwaltssicht. Die Akte enthielt nur die Klageschrift und den Bearbeitervermerk. Aus Prüfungen lernt man, was ein Fixifahrrad ist, VG Berlin 1 K 927.09.

In der zweiten Prüfung am 2.9.,von Coelln/Bartmeier,  wurde die geplante Reform des § 211, Heidenau und die anstehende Oberbürgermeisterwahl in Köln problematisiert. Im Strafrecht wurde der Vortrag aufgegriffen. Im Zivilrecht kommt in der Umkleide in einer Ballettschule was weg, Abwandlung im Schwimmbad. In der SZ wird auf Art. 104 b und Art. 106 VIII GG als Schlupfloch für eine direkte Bund-Gemeinde-Finanzierung hingewiesen. Der General-Anzeiger berichtet über den Pony Nicky Fall, zu dem der Vorsitzende Richter pressetauglich mitgeteilt hat, er wäre prüfungsrelevant. Er prüft demnächst. Der Immobilienteil der FAZ weist auf das OLG Celle 14 U 180/14 und das LG Mönchengladbach 4 S 141/14 hin. Die erste Klausur im September beschäftigt sich mit klassischen Mietrechtsproblemen. Dann müssten jetzt ein Verkehrsunfall, eine Vollstreckungsgegenklage und was mit einem Pferd anstehen sowie Waffenrecht. Man wird sehen. Das Aktenstück hatte 22 Seiten, vier Mietverhältnisse, 3 Anträge, Hilfsaufrechnung, Widerklage.

Der Vortrag vom 2.9.: A steckt im Elektronikmarkt Speicherkarten in seinen Ärmel, um seinen Lebensunterhalt so zu verbessern, wird vom Ladendetektiv nach der Kasse gestellt und schubst ihn aus Angst vor einer Festnahme, er hat ein Taschenmesser bei sich, was er aber niemals einsetzen wollen würde. In der Prüfung Paffrath/Zoll/Böse wurde gefragt, wann der Volkstrauertag sei. Es kam dann AG München (Examensklausur), der Hund stört die Veranstaltung durch anhaltendes Bellen. Im Zivilrecht ein Erbrechts-Sachenrechtsfall – das Auto, die Lebensgefährtin, der geschenkte Wagen. Im Strafrecht bringt eine Frau ihr Kind um, damit ihr neuer Lover bei ihr bleibt. Zu der Trennung siamesischer Zwillinge ein Fall  aus dem Mündlichen: ein OP-Termin weigert sich, da ein Kind dabei getötet werden muss. Das zweite OP-Team führt die Operation durch, wobei das Kind stirbt. Strafbarkeit? Die Pferdesteuer als Aufwandsteuer – ein altmodischer Ausdruck für Luxussteuer – nach Art. 105 II a GG i.V. mit dem Kommunalabgabengesetz und das BVerwG 9 BN 2/15. Die Einnahmequellen einer Kommune = Abgaben: Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben, Kreditaufnahmen, keine eigenen Unternehmen, Bundes- und Landeszuweisungen. Nun will der Innenminister per Grundgesetzänderung den Gemeinden direkt Geld vom Bund zukommen lassen, was verfassungswidrig sein dürfte. Gibt es einen Grund, den Ländern zu misstrauen, diese Gelder korrekt weiter zu reichen? In § 10 BauGB hat der Bund mal ausnahmsweise eine Durchgriffsregelung für Gemeinden getroffen. Wenn die Hütte brennt, gilt das Föderalismussystem plötzlich nicht mehr? Sind Uber-Fahrer Arbeitnehmer oder selbständige Unternehmer? Die Eismann-Entscheidung des BAG ist der Maßstab im materiellen Arbeitsrecht. Für das ArbGG – aut/aut und aut/idem – sowie das Sozialrecht (RentenpflichtI) gelten andere Regeln.

Die aktuellste Meldung heute: das LG Duisburg gibt der Schadensersatzklage eines Feuerwehrmannes bei der Love Parade in Duisburg keine Aussicht auf Erfolg, da berufsmäßige Beobachter das aushalten können müssen. Die zweite aktuelle Meldung betrifft in der FAZ den Gang nach Canossa 1077. Der deutsche Kaiser, ohne eigenes stehendes Heer (zu teuer und zu gefährlich), wird vom Papst (keine Truppen, aber die Moral auf seiner Seite und das Bildungsmonopol) vogelfrei erklärt, so dass er Angst hat, von seinen eigenen Fürsten erledigt zu  werden. Die für den Leser unangenehmsten unforced errors in Klausuren: Das Amtsgericht ist zuständig, da der Streitwert unter 5.000 € liegt. Der Einspruch ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Einspruch erhoben.

Die Kanzlerin kündigt ein Notstandsgesetz an. Die letzte offizielle Notstandsgesetzgebung gab es 1968/69 – Art. 20 IV GG, die Verfassungsbeschwerde wurde ins GG gehoben, Art. 17 a GG geschaffen, damit der Vorwurf, sind wir schon wieder so weit, Ermächtigungsgesetz, bei einem Gesetz durch Bundesregierung und Bundesrat nicht aufkam. Ludwig XIV. starb vor 300 Jahren. Er hat seinen Staat aufgeräumt, das Berufsbeamtentum eingeführt, die Macht der Adligen, die ihn als Kind noch durch die Fronde durchs Land jagten, gebrochen. Zum Niveau der Definitionen in Klausuren. Sie wollen doch eine bessere Klausur schreiben. Muss es denn die Primitivdefinition zum hinreichenden Tatverdacht sein, „wenn die Verurteilung wahrscheinlicher ist als der Freispruch“? Vergleichen Sie bitte mit BGH 3 StR 2/02-5 (1). Oder zum Tötungsvorsatz – einfach googlen Tötungsvorsatz BGH und meist findet man über HRR eine gute Definition. So in BGH 2 StR 148/13.

August: Die Polizei in Sachsen sagt offen, sie habe nicht genug Polizeikräfte für Heidenau und wolle keine Wasserwerfer einsetzen. Das VG Dresden hebt diesen Bescheid auf, das OVG Bautzen hält ihn teilweise, das BVerfG hebt alles mit einer Folgenabwägung auf. Kein Kommentar. Ein Brandanschlag nachts um zwei auf ein Flüchtlingsheim. Eine Klausur: 10 von 20 Betten sind belegt, wieviele Mordversuche? Der 11. September: 5.000 Leute sind im Gebäude, 3.000 werden getötet, 12.000 hätten es sein können. Ein Hauptvorwurf in Klausuren ist die fehlende Subsumtion. Man hat nicht den Eindruck, dass manche Kandidaten wissen, was das ist, wenn und weil nach dem Obersatz direkt eine Repetitorendefinition kommt. Subsumtion heißt, zu fragen, was im Gesetz steht und ob der Fall diese Voraussetzung erfüllt. Im Zivilrecht gibt es drei Methoden – die römische, die automome des EuGH und die englische des EGMR. Im Staatsrecht bis Weimar Rechtspositivismus, heute Wortlaut, Geschichte, Sinn und Zweck, Systematik, Verfassungskonformität, Rechtsvergleichend. Im Strafrecht „wie versteht der Mann auf der Straße diesen Begriff“? Zahngold ist gleich Asche? Der BGH hält sich daran nicht immer. Die diffuse Vorstellung, man dürfe das nicht, muss danach wohl für den Vorsatz reichen. Die auswendig gelernten Definitionen langen zudem vielleicht für den Rechtskundeunterricht und sind meist sogar falsch. Googeln Sie doch mal BGH-Entscheidungen zum Vorsatzbegriff. Sehen die so aus wie Seite 5 Ihres Skripts?

Was ist gegen die Facebookverantwortlichen zu veranlassen? Der BMJ lädt die zu einem runden Tisch ein. Ein Strafverfahren gemäß § 111 StGB wäre angebrachter. Unser Vizekanzler meint, es solle bei dem Pack im Eilverfahren vorgegangen werden – § 417 ff. StPO? Wohl kaum. Da steht eine Frau beim Kanzlerinnenbesuch in Heidenau und hält ein Schild „Volksverräterin“ hoch. Beleidigung eines Regierungsmitgliedes §§ 105 plus minus oder zulässige Meinungsäußerung? Leider muss ich etwas Unangenehmes mal deutlich aussprechen. Es gibt Kandidaten, die kein Deutsch können, mit und ohne Migrationshintergrund. Man sieht sehr deutlich, dass allenfalls online-Nachrichten gelesen werden oder dass im Touristensprech, nur nach Gehör (wie der Repetitor formuliert hat) geschrieben wird. Es werden keine überregionalen Tageszeitungen auf Papier gelesen, Bücher schon gar nicht. Mal ganz offen: wie sind diese Kandidaten durchs Erste Examen gekommen, warum hat ihnen niemand sehr deutlich gemacht, dass es so nicht geht? In ein bis zwei Monaten können wesentliche Verbesserungen erreicht werden. Deklinationsübungen für Sprachler ohne Artikel in der Muttersprache gibt es im Internet. Beispielsweise. Goethe – Geburtstag heute nach der SZ – muss es ja nicht sein – am Prolog zu Faust scheitere ich auch. Wer lesen kann, ist im Vorteil. Beim Vortrag vom 26.8. haben 6 Kandidaten vier unterschiedliche Klagefristen berechnet – der Vorwurf der Kommission, Sie haben das Aktenstück nicht richtig gelesen. Da nützen Druckbuchstaben und Gliederungsorgien wenig.

Hier kommt noch die Vorlage einer Juliklausur im Ersten: BVerwG 7 C 1.13. Der Vortrag vom 26.8. = OVG NRW 10 A 2085/12. Das BVerwG 5 C 35.12 gibt analog § 36 a III SGB VIII einen Anspruch auf Ersatz der Tagesmutterkosten, wenn der Kitaplatz fehlt. Das OLG Dresden 1 U 319/15 verneint den Anspruch der zuhause bleibenden Mutter-Architektin auf entgangenes Einkommen. Ist das logisch? Falsche Frage in der Juristerei. Gibt das Gesetz das her? Der Hoeneß-Film wirft die Frage nach den Lebach-Entscheidungen des BVerfG auf. Gangster überfielen ein Bundeswehrmunitionsdepot und erschossen die schlafende Wachmannschaft. Sind wir abwehrbereit, wenn der Russe kommt, lautete der empörte Aufschrei, woraufhin das ZDF ein Dokumentarfernsehspiel machte, das bis heute ungesehen im Archiv liegt. Gefährdete Resozialisierung? Als SAT1 sehr viel später den Vorfall auch verfilmte, hat das BVerfG diesen zugelassen. Unterschied nun zu einem Fußballmanager, der bei einem Jahresgehwalt von Millionen im unteren einstelligen Bereich einen Betrag im unteren mehrstelligen Millionenbereich verzockt hat? A – Z – R – Gr – das sind häufige Randkorrekturen an Klausuren. Rechtschreibung ist nicht einfach, aber ein gewisses Niveau zeigt, dass der Kandidat nicht nur online-Nachrichten liest.

Der General-Anzeiger macht heute auf das Jubiläum am 8.9. aufmerksam – Adenauer fuhr 1955 nach Russland, um die letzten 10.000 Kriegsgefangenen herauszuverhandeln. Herr Elfes wollte vorher nach Moskau, um gegen ihn zu hetzen. Adenauer, der wohl lebenslang an seinem nicht durchschnittlichen ersten Juraexamen litt – wie er das Zweite absolvierte, ist mir nicht bekannt, schaute ins Passgesetz und Herr Elfes blieb zuhause. Die Empörung war groß, sind wir schon wieder so weit, 10 Jahre nach Kriegsende, Leute nicht aus dem Land zu lassen? Die FAZ schreibt zum Asylrecht. 1949 wurde der alte Art. 16 GG als völlig schrankenloses Grundrecht eingerichtet, da man mit Flüchtlingsströmen, weg von Stalin, rechnete. In den 80ern wurde es umgetopft und eingeschränkt.

Der Vortrag vom 19.8.: der Täter will vom Opfer Geld geliehen haben, schubst ihn gegen einen Einbauschrank und hält ihm ein Messer, mit dem das Opfer gerade einen Apfel bearbeitet hat, an den Hals, plus prozessuale Probleme. In der FAZ wird zur Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des BVerfG anlässlich der Randale vor einer Flüchtlingsunterkunft berichtet – die Fraport-Entscheidung, die kaum vergleichbar sein dürfte. Die Radikalität auf der Straße hat ihre Ursache in der Brokdorf-Entscheidung 1985 – die erste Entscheidung zu Art. 8 GG durch Karlsruhe überhaupt. Geschmacklosigkeit ist kein Verbotsgrund, die Äußerungen müssen strafbar sein. § 130 StGB wurde deshalb nachjustiert, was aber wenig nützt, da die rechtsradikalen Parteien, ich nenne vorsichtshalber keinen Namen, den Ritt auf der Rasierklinge beherrschen. Zu Kautelarklausuren: mein herzliches Beileid! Ein Rahmenvertrag zwischen einer kleinen und einer großen Druckerei, ein Lizenzvertrag, eine Widerrufsbelehrung, AGBs – man ist sich einig, dass eine Präambel und ein Schlussteil vorliegen müssen. In between wird dann aber beispielsweise in AGBs eine Klausel „Hauptpflichten“ und „Nebenpflichten“ verlangt – womit ein Laie wenig anfangen kann. Diese Examensanforderung ist völlig ungeeignet, absolut niemand in der Praxis kann so was irgendwann klausurmäßig raushauen. Ich dachte, Praxistauglichkeit wäre das oberste Gebot.

In der Prüfung Napierala/Witte/Gäntgen sah die zivilrechtliche Prüfung nach dem BGH VI 345/13 aus. Im Strafrecht fährt ein Angetrunkener gegen einen Baum und behauptet, er habe sich umbringen wollen. Liegt dann noch § 315 c vor? Im ÖR Fragen zur VwGO etc.. Der Vortrag vom 21.8.: ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2, der Beklagte zu 1, fährt dem Kläger, der da auch arbeitet, mit dem Bagger über den Fuß. Es wird ohne Mahnung geklagt, übereinstimmende Erledigungseklärung nach Zahlung. Das Problem der gemeinsamen Betriebsstätte war wohl nicht in der Lösungsskizze drin, in dubio pro reo aber im Bearbeitervermerk. § 93 ZPO in der § 91 a ZPO-Entscheidung. Warum sagt ein Gewalttäter im Thalys, er habe nur rauben wollen? Um keine Anklage wegen versuchten Massenmordes an den Hals zu bekommen. Man wird sehen. Was dürfen Gerichte in Urteilen, was Examenskandidaten nicht machen sollen? Die Bezugnahme auf die Akte. Wenn die Information wichtig ist, ist sie zu bringen, ansonsten ist sie wegzulassen. Gerichte dürfen Behauptungen aufstellen, wenn sie Zitate in Klammern folgen lassen. Sie haben zu argumentieren. Zivilgerichte müssen keine Einleitungssätze bringen, Sie schon und zwar präzise und informierende. Ja, ich weiß, manche AG-Leiter raten ab. Ich seh die Korrekturen. Einleitungssätze müssen sein.

Die juristische Nachrichtenlage liegt bisher im Koma. Deshalb zu schrecklichen Managementfehlern in der Examensklausur im Zweiten. Der Tatbestand wird zuletzt geschrieben, was der Prüfer merkt, da er nicht vollständig ist. Wie kann man solche Tipps geben? Es geht um komplizierte Sachverhalte, bei denen Jeder (!) die Geschehensabläufe erst mal verstehen muss, also zeitlich sortieren, ohne dass der er sofort erkennt, wofür welche Information relevant ist. Notfalls kann man zum Schluss da ja noch  was rauswerfen. Die Tatbestandsformulierung ist das erste Durchdenken, die Gliederung das Zweite, die Entscheidungsgründe das Dritte. Immer wieder in die Akte und den Tatbestand gucken das Vierte. Warum wollen Sie hier anders arbeiten als im Beruf 35 Jahre lang? Dann werden Konzepte gefertigt, die eine zweite Klausurlösung sind – Fließtext und 8 Seiten. Plus noch Druckschrift in der Lösung. Das kann vom Zeitmanagement her nicht funktionieren.

Die CDU-Spendenaffäre 1999/2000 ist wieder Zeitungsthema. Da die in der DDR verbotene SPD nach der Wiedervereinigung Entschädigung erhielt, die CDU, da es sie nicht gab, nicht, soll – so eine Zeitung – eine individuelle Korrektur gesucht worden sein. Das Strafverfahren endete mit einem § 153 a und mehreren hunderttausend DM, ein Widerspruch in sich. Es wurde ein Untersuchungsausschuss mal nicht auf Betreiben der Opposition eingerichtet, sondern von Regierungsseite und mehrere Jahre in den Medien am Leben gehalten. Die SZ berichtet über 20 Jahre Kruzifix-Beschluss – die erste Entscheidung aus Karlsruhe, deren Leitsatz berichtigt werden musste und die nicht den Zehn Geboten gleichkam. Ein Leserbrief schrieb, dass dieses Symbol sich an die Lehrer richtet – sie sollten sich vor dem Jüngsten Gericht in Acht nehmen – und keine Drangsalierung der Schüler bedeutete. Noch nicht mal die Nazis hätten die Kreuze aus den Klassenzimmern gebracht. Nun zum Überdenkungsverfahren im Ersten Examen. Fachwissenschaftliche Fehler finde ich da wesentlich häufiger als im Zweiten. Einmal, weil die Klausurtexte fehlerhaft konstruiert sind. Die BGH-Vorlage wird so geschildert, dass Kandidaten auch einen konsequenten anderen Weg wählen können, was natürlich nur die tun, die den Fall nicht kennen. Es wird übel genommen. Neulich wurde § 110 I JustizG im Bearbeitervermerk abgedruckt, nicht der Absatz 2, auf den es aber ankam. Ich kann aber leider keine Hoffnung verbreiten, dass damit Gerichtsverfahren zu gewinnen seien. Die zweite Ursache ist tatsächlich und manchmal nicht zu glauben, fehlendes Wissen bei den Prüfern. Nein, ich bin nicht arrogant – keiner hat die Weisheit gepachtet – Fehler sind normal – ich bin auf die neue Formel des Art. 3 I GG auch erst durch ein Protokoll gestoßen – ich müsste mich eigentlich von morgens bis abends nur schämen. Eine falsche Anmerkung nützt aber nichts, wenn die Lösung an handwerklichen Fehlern leidet. Lehrbuchausführungen ohne Fallbezug – Gliederungsorgien – keine korrekten Obersätze  etc.. Alles nichts Neues.

Nachdem die Eltern die Entführung der Tochter gemeldet haben, wird an dem aufgefundenen Fahrrad die DNA des polizeibekannten aber nicht vorbestraften Verdächtigen (§ 81 g) gefunden (§ 81 c analog?), dann bei der Telekom u.a. gemäß § 100 j gefragt, ob der Kunde sei. Nun nach § 100 g der Standort des Handys ermittelt. Dann die Telefonate gemäß § 100 a II Nr. 1 i und k abgehört. Ermächtigungsgrundlage für die Überwachung des Telefons der Eltern, wenn die nicht zustimmen? Wäre die italienische Methode, Einfrieren der Konten der Eltern, bei uns zulässig? Heute mal zu den Erfolgsaussichten eines Widerspruchsverfahrens im Zweiten Examen in NRW. Sie können maximal 1 bis 2 Pünktchen rausholen – theoretisch. Lohnt sich das, zumal das LJPA nach meiner Einschätzung prinzipiell im Widerspruchsverfahren nicht einknickt? Von 10 Kandidaten klagen dann maximal 2. Es korrigieren keine zwei Anwälte, wie z.B. in Hessen, sondern die Liga der Vorsitzenden Richter/BGH-Richter u.ä.. Das Verfahren dauert mindestens 5 – 6 Monate. Nun zum Gerichtsverfahren: Köln terminiert alles, allerdings meist erst nach einem Jahr oder später. Düsseldorf fragt an, ob man was gegen einen Einzelrichter und schriftliches Verfahren habe, was ja schon aussagt, wohin die Reise geht. Was nicht heißt, dass Korrekturen immer fehlerlos sind. Die gefundenen Fehler müssen aber notenprägend sein und Fehler werden nicht offen zugegeben – so sind wir Juristen nun mal, mich eingeschlossen. Es wird in der Stellungnahme dann nichts zu den Fehlern gesagt, aber „die Arbeit ist sowieso aus anderen Gründen schlecht“. Formalien wie fehlende Seiten sind da schon besser. In jedem Fall müssen Sie sich aber im Plan B – Verbesserungsversuch, Einstieg in den Beruf – einrichten und die Sache sportlich sehen. Das Prinzip, die Hoffnung stirbt zuletzt, ist bei einem Streitwert von 15.000 € ein teures Vergnügen. Noch teurer, wenn nicht streitwertabhängig  abgerechnet wird.

Die Prüfung Röwer/Sabrowsky/Haas am 14.8. im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht: Der Erbe räumt im Keller versehentlich Möbel aus und weg, die dort gegen Entgelt untergestellt worden waren. Anlässlich der startenden Bundesligasaison überlegt man im Innenministerium, was gegen Hooligans im Vorfeld unternommen werden kann. Nun noch zu den Notenkillern im Ersten Examen: Einzelne Fehler sind nicht schlimm, aber wenn von 4 Fragen nur 3 beantwortet werden, wenn nach Ansprüchen gegen A und B gefragt wird, und die werden zusammengeprüft, ist das übel. Die mangelhaften Klausuren werden nicht selten auf der ersten Seite gegen die Wand gefahren. Im Strafrecht wird nicht historisch geprüft. Natürlich gibt es Ausnahmen, die sind aber unhäufig. Im Staatsrecht fehlt es an den Grundkenntnissen zu klassischen Urteilen. Im ÖR wird weitschweifig ein Lehrbuch ausgebreitet, der Fall bleibt auf der Strecke. Alles völlig unnötige Dinge, für die kein Abitur nötig ist.

Der Arbeitsrechtsvortrag vom 14.8.: die Verkäuferin wird nach 16 Jahren in der Weinabteilung in die Haushaltsabteilung umgesetzt. Sie klagt, einseitige Erledigung nach Aufhebungsvertrag. Zudem will sie ein qualifiziertes Zeugnis, der Arbeitgeber meint, als einfache Verkäuferin habe sie nur Anspruch auf ein einfaches Zeugnis – das ist fast schon witzig. Die FAS und die SZ heute beschäftigen sich mit der Schmerzensgeldklage des Vaters eines Mordopfers, dessen Täter damals freigesprochen wurde, nun aber aufgrund von DNA-Nachweisen als überführt gilt. Kann das unzulässige, unsubstantiierte Bestreiten des Beklagten über § 138 ZPO zu einer Verurteilung führen und strafrechtlich als Geständnis gemäß § 362 StPO gelten, so dass ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist? Entwickelt der Freispruch eine Tatbestandswirkung für das Zivilgericht? Ne bis in idem? Der BGH beschäftigt sich am 18.8. wieder mal mit Fluggastrechten – X ZR 2/15 – nun zur Gerichtszuständigkeit nach der EuGVVO, im März 2003 als Verordnung und damit als Käseglocke über alle Mitgliedsstaaten – die neuen, weiteren 10 waren schon am Horizont zu sehen – drübergestülpt und autonom auszulegen. Gilt die Zuständigkeit des vertraglichen Erfüllungsortes auch für den Subunternehmer, den die gebuchte Airline für die Teilstrecke von Paris nach Helsinki einsetzt?

Die letzte Klausur im Ersten = OVG NRW 16 A 2367/11 – nehmen Sie Reitstunden, machen Sie den Jagdschein statt Jura zu lernen. Noch ist es zu früh für juristische Neuigkeiten, deshalb zu vermeidbaren Sprachfehlern in Klausuren. Angestrichen wird: Zwar am Satzanfang (fragen Sie mich nicht warum) und „fortfolgende“ (dto.). Der falsche Konjunktiv hätte und wäre. Nur könnte und müsste sind erlaubt. Keine Geschmacksverstärker wie gar nicht statt nicht, überhaupt, zweifellos, unzweifelhaft. Formulieren Sie im Aktiv, es liest sich besser als im Passiv. Fließende Sätze, verbunden mit, weil, da, dadurch dass, indem. Nicht Subjekt, Prädikat, Objekt, Punkt. In Urteilen steht das häufig so, dann kommen aber die Zitate in Klammern. Sie haben zu argumentieren.

Die erste ÖR-Klausur im August beschäftigt sich mit dem Recht einer Trinkhalle, am Rathenauplatz 3 Stehtische aufstellen zu dürfen – in Köln – und dem Verbot, nachts Alkohol an Passanten verkaufen zu dürfen. Dann suchen Sie mal. Früher hat man die Bank als Zuwendende in einem Drei-Personen-Leistungsverhältnis bezeichnet, wenn ein Betrag versehentlich überwiesen wurde, jetzt heißt es Zahlungsdienstleister – der BGH XI ZR 243/13 hat nun zum zweiten Mal in kürzester Zeit nicht mehr auf die Schutzwürdigkeit des Zahlungsempfängers abgestellt und die Eingriffskondiktion bejaht. Bisher heute Null juristische Nachrichten. Deshalb zu den häufigsten Fehlern laut den Klausurkorrekturen in verwaltungsrechtlichen Klausuren: Beim Rechtsweg wird die konkrete Vorschrift, die als Ermächtigungsgrundlage in der Begründetheit geprüft wird, nicht genannt, sondern larifari „Baurecht“. Beim Klagegegenstand wird von einem Verwaltungsakt geschrieben, obwohl der angegriffene Bescheid 4 Ziffern enthält. Die Klagebefugnis wird aus der Adressatentheorie – Art. 2 I GG – gezogen, obwohl es in 90% aller Fälle speziellere Vorschriften gibt. Im Obersatz der Begründetheit fehlt die Vorschrift – beispielsweise § 113 I 1 VwGO. Die Ermessensprüfung wird als Verhältnismäßigkeitsprüfung abgeliefert. Das ist nicht dasselbe. In Eilverfahren wird das Stichwort „summarische Prüfung“ gebracht, aber nicht verstanden. Summarisch heißt, dass das Gericht noch keine vollbelastbare Faktenlage hat, es geht also um Tatsachen. Aber nicht um die Rechtslage, die muss so gründlich geprüft werden wie im Hauptsacheverfahren. Wobei Klausuren im Öffentlichen Recht mit streitigem Sachverhalt selten sind. Sagen Sie dann also ruhig zu Beginn, dass der Prüfungsmaßstab dem einer Klage entspricht, da der Sachverhalt ausermittelt ist – etwas anders formuliert natürlich. Die meisten Klausuren sind Entscheidungen entnommen, die man allerdings nicht kennen muss. Das Hauptproblem ist das Auffinden einer exotischen, unbekannten Vorschrift und Subsumtion unter dieses UFO.

Theodor Heuß sorgte dafür, dass die Kirchenrechtsartikel aus Weimar 1949 einfach umgetopft wurden. Kirchen müssen nicht als Vereine agieren (Mitgliederversammlung, keine Blockwahl, Frauen dürfen wählen, Entlastung des Vorstandes, Kassensturz), haben also das Privileg der Intransparenz, wenn sie Körperschaft sind. Gläubige Menschen sollen ja  das letzte Bollwerk gegen eine Diktatur sein. Nun sollte man denken, dass die Wesentlichkeitstheorie, erfunden in der Kalkarentscheidung, Art. 137 V 2 WRV dahingehend auslegt, dass der Landtag und nicht die Landesregierung hierüber zu entscheiden haben. Das BVerfG 2 BvE 1282/11 meint aber, dass die sogenannte Zweitverleihung – Berlin hatte schon vorher verliehen –  automatisch und durch die Landesregierung zu erfolgen habe. Sonst sei die Gewaltenteilung verletzt. Wie das? Die Zeugen Jehova, die Entscheidung aus 2001 war damals in Prüfungen sehr angesagt, sind juristisch leider hervorragend aufgestellt. Es ist noch etwas Platz: was sind die Hauptfehler in der Lösung selber in Klausuren, also nicht im Drum Rum? Die Fälle werden simpel durch einen Blick aufs Gesetz gelöst, das für bare Münze genommen und nicht hinterfragt wird. Was Subsumtion ist, wissen wenige. Vor allem im Zweiten. Hintergrundwissen – ja nun reichlich vorhanden – wird nicht angewandt. Eigene Argumente kommen nicht. Oberstes Ziel schlechter Klausuren – andere kriege ich wenig zu sehen – sind fehlerlose Schemata. Es wird gegliedert, bis der Arzt kommt. Der Fall bleibt auf der Strecke. Allenfalls ein Argument hier und ein Argument da. Der Vorwurf „oberflächlich“ verhindert das Prädikat. Klausuren sind keine Transferleistungen von Wissen, bitte nicht missverstehen. Das Wissen ist das Kochrezept, gekocht wird dann aber nicht. Es schmeckt nicht. Die Klausuren werden übrigens sehr wohlwollend korrigiert. Bessere Noten hätten auch schlechtere sein dürfen.

Ich kann kein Deutsch mehr: „der verwitwete Ehegatte“ soll in einer Lebensversicherung die bei Abschluss des Vertrages vorhandene Ehefrau sein, die durch Scheidung abgängig wurde – BGH IV ZR 437/14. Nachdem eine Prostituierte teilweise erfolgreich über eine negative Feststellungsklage beim VG Gelsenkirchen – 16 K 2082/11 – ihren Arbeitsplatz auf dem Straßenstrich in Dortmund eingeklagt hat, muss heute das OVG „für das Land Nordrhein-Westfalen“ entscheiden. Kommunale institutionelle Garantie nach Carl Schmitt? Die SZ hat am 10.8. auf den 17.8. hingewiesen und  will mögliche Erblasser mit Auslandsgrundeigentum den juristischen Beratern in die Arme treiben. Es kommt nun nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit bei Konten und beweglichen Sachen und die Belegenheit des Grundstücks – Nachlassspaltung – an, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Wie stellt man den fest, mittels Stromrechnungen? Der Generalbundesanwalt hat wegen Landesverrats eingestellt. Da § 170 II keinerlei Rechtskraft entwickelt, heißt das rechtlich nicht viel. Was ist mit Beihilfe zum Verrat von Dienstgeheimnissen? Dafür sei man ja nicht zuständig.

Ist ein Fraktionszwang, kein Ausschusssitz mehr bei Verweigerung der Zustimmung zur Griechenlandhilfe, zulässig? In Weimar – reines Verhältniswahlrecht, nur mit Hilfe der zu wählenden Partei bekam man einen aussichtsreichen Listenplatz – war der Fraktionszwang härter. Die Abgeordneten mussten Blanko-Rücktrittsformulare unterschreiben. Das heute könnte fast schon in den Bereich der Nötigung hineingeraten. Darf ein Land – FAZ: Mecklenburg-Vorpommern – die Zahl der Gerichte reduzieren, so dass der Bürger weitere Wege hat? Herr Beck hatte das bei dem aufmüpfigen OLG Koblenz schon mal angedacht. Fahren Sie mal von Betzdorf bei Siegen nach Zweibrücken. Gibt es ein Grundrecht auf fußnahe Gerichtsbarkeit wenigstens in der ersten Instanz?

Noch eine interessante Aussage von Herrn Range in der FAZ. Er habe befürchtet, wegen Strafverfolgungsvereitelung im Amt belangt zu werden, da das Gutachten ja den Begriff des Staatsgeheimnisses „schon“ bejaht habe. § 97 II StGB? Kann die Bundesregierung die Ermächtigung nicht zurückziehen? Der Generalbundesanwalt weist auf §§ 25, 26 PresseG NRW (klausurtaktisch verlagert – Blogger gleich Rundfunk?) und § 78 c I Nr. 1 StGB hin. Die kurze presserechtliche Verjährung (man lernt immer wieder dazu – ich wär nie auf die Idee gekommen, dass der Landesgesetzgeber Verjährungsregeln für das StGB machen darf – wo  steht das denn? Art. 1 II bzw. Art. 2 Nr. 1 EGStGB? das kann völlig falsch sein) hätte durch Benachrichtigung der Beschuldigten gestoppt (unterbrochen oder gehemmt?) werden müssen. Der Erbfall Quandt zeigt, dass Erbschaftssteuerreformen bei großen Vermögen wenig nutzen. Man hat schon seit Jahrzehnten geplant. Niemand außer der Familie hätte von der Übertragung der Aktien (Inhaber- oder vinkulierte Namensaktien?) gewusst – §§ 68, 134 AktG? Keine Mitteilungspflicht? Egal, es beschwert sich ja niemand. Das OVG Münster 5 B 908/15 bestätigt das Kuttenverbot. Auch diesen Monat (außer im Juli) wieder eine Vollstreckungsgegenklage als dritte Klausur.

Das beherrschende Zeitungsthema ist das Weisungsrecht des BMJ, das abgeschafft gehöre. In der FAZ wird gemeint, es bestünde nicht bei der Frage, ob angeklagt werde, da hier das Gericht gemäß § 203 StPO zu entscheiden habe. Es ist zu unterscheiden zwischen Berichtspflichten nach der BeStrA, dann zwischen dem Weisungsrecht innerhalb der Dienstaufsicht – §§ 146, 147 GVG – sowie dem faktischen Weisungsrecht in der Sache selber (der drohende Karriereknick bzw. das Karriereende im Blick des Sachbearbeiters, die Abnahme der Akte, das theoretisch drohende Strafverfahren wegen §§ 258 a, 344 StGB) und eben dem rechtlichen Weisungsrecht in der Sache, was ich aus §§ 146, 147 GVG nicht herauslesen kann. Die objektivste Behörde der Welt, der Begriff wird wieder zitiert, ist die StA ganz sicher nicht, vielleicht die effektivste Wagenburg in der Justiz (keine Befangenheitsvorschrift – kein Recht auf den gesetzlichen Staatsanwalt), aber das ist heute ein zu weites Feld, Effi. Die häufigsten Fehler in Strafrechtsklausuren im Zweiten – völlig unspezifisch, also wie im Ersten auch: das Schlüsselwort der Korrekturen ist „nicht“. Nicht erörtert, nicht gesehen, nicht problematisiert. Bzw. in den gebräuchlichen Rasterlösungen „fehlt“. 10 Mal „fehlt“ oder mehr ist der Todeskuss. Die Klausuren bestehen aus einer Masse kleiner Probleme, die historisch abzuarbeiten sind. Die halbe Akte bleibt auf dem Teller liegen. Prozessual ist etwas Naivität zu beklagen. Die Justiz schützt sich effektiv vor erfolgreichen Verfahrensrügen. „Das kann nicht sein“ muss doch immer wieder vor dem geistigen Auge des Kandidaten erscheinen. Wo kämen wir denn da hin?

Nach der Pressemitteilung des BMJ hat man nicht den Eindruck, dass der Bundesrat eingeschaltet werden soll, gilt hier §  149 GVG nicht spiegelbildlich? Der BMJ sei der Dienstherr des Generalbundesanwaltes, hört man im Fernsehen. Dienstherrin ist die Bundesrepublik. Er wäre gefeuert worden – erstens noch nicht, § 149 GVG – und zweitens nur in den einstweiligen Ruhestand. Geht es hier um Aufsicht und Leitung gemäß § 147 GVG? Man streitet sich um die Subsumtion unter den Begriff des Staatsgeheimnisses gemäß § 93 StGB. Die StA ist die unabhängigste Behörde der Welt? Was, wenn der Bundespräsident im Urlaub sein sollte und sein Vertreter, der Bundesratspräsident, muss zwei Mal eingeschaltet werden, In-Sich-Geschäft? Kann das Verwaltungsgericht Berlin (?) oder Karlsruhe angerufen werden, da der BMJ eine Begründung gegeben hat? Das ist schon ein paar Mal so entschieden worden. Was ist mit der Äußerung, man habe die Ermittlungsakte erst mal „zum Ruhen gebracht“, bis ein Gutachten da sei? Eigentlich hätte ja ein anderer Kopf rollen müssen – noch vor nicht allzu langer Zeit hatte man große Mühe, überhaupt Kandidaten zu finden – der letzte SPD-Kanzler hat nicht freiwillig den FDP-Kandidaten im Amt gelassen. Es war zu gefährlich.

Die zweite Klausur = BGH V ZR 63/13 entnommen worden. Die erste schon wieder mal ein Pferdeunfall. Reitbeteiligung. Die Homepage des Generalbundesanwaltes informiert recht gründlich über seine rechtliche Stellung, aber nicht über seine Entlassung. Wer ist die gemäß §§ 59, 54 I Nr. 5 BBG zuständige Stelle, um ihn in den einstweiligen Ruhestand zu schicken? § 149 GVG? Kann er „zurücktreten“? Die SZ schreibt rechtsvergleichend zu der geplanten Reform des § 211. In Frankreich kommt es auf das Opfer an, die Tötung eines Polizeibeamten ist Mord. Auf die Planung in der Türkei. Eine Punktstrafe wie wir haben wohl die wenigsten. Es wird vom Reichsstrafgesetzbuch von 1871 geschrieben – da meinte mal ein Prüfer, es sei erst 1872 in Kraft getreten. § 211 des Roland Freisler habe sittliche und nicht vernunftsmäßige Maßstäbe anlegen wollen. Das StGB legt ohnehin keine vernunftsmäßigen Maßstäbe an, es wird an die menschlichen Impulse angeknüpft. Bei etwas Nachdenken kann jedes Delikt straflos begangen werden. Die Wette gilt. Das gefühlt halbe StGB ist von unserem Führer, einige Vorschriften sind unsinnig, da eine zivilrechtliche Pflichtverletzung bestraft wird – z.B. §§ 248 b, 248 c, 142. Aber damit lockt man ja keinen Wähler hinterm Ofen vor.

Eine ÖR-Klausur im Ersten im Juli soll VG Arnsberg 14 K 2368/09 = BVerwG 7 C 1.13 nachgebildet sein. „Strafanzeige gegen netzpolitik.org“ (geht schon mal nicht) wegen Landesverrates (§ 94??? Doch eher § 95 oder?). In der SZ meinen Juristen, die Verfassungsbeschwerde der GdL gegen das Tarifeinheitsgesetz sei unzulässig, da erst mal „fachgerichtlich“ Rechtschutz zu ersuchen sei. Nämlich wie? Ähnlich wie bei einer Strafvorschrift ist es kaum zumutbar, sich durch die Instanzen durchkämpfen zu müssen. Herr Lammert möchte das Wahlrecht ändern. An Vereinssatzungen und am  Wahlrecht sollte man nicht dauernd rumfummeln. Zudem versteht das jetzt schon niemand – § 6 BWahlG zum Beispiel. Die schlimmsten Fehler im praktischen Teil der Zivilrechtsklausur: „Klage … In dem Rechtsstreit“ – Sie erheben Klage in einem schon laufenden Rechtsstreit? In der Klageerwiderung, manchmal „Klageerwiederung“ wird das Aktenzeichen nicht genannt. Die bekomme ich zurückgeschossen, können wir nicht zuordnen. Und (!) „zeige ich die Verteidigungsbereitschaft des Beklagten und erwidere auf die Klage hiermit wie folgt…..“ Die Verteidigungsbereitschaft zeige ich an, um volle vier Wochen Erwiderungsfrist ausnutzen zu können. Wenn ich die Klagerwiderung sofort mit abliefere, ist das Unsinn. Wird angestrichen und wird zu Recht angestrichen. „Hochachtungsvoll“ in Mandantenpost schreibt man seit den 80igern nur dem Bundeskanzler. Im Zivilrecht wird keine Prozessvollmacht vorgelegt, im Original schon mal gar nicht.

JULI: Der Vortrag vom 8.7.: Was, wenn die im Prozessvergleich vereinbarte Zahlung einen Tag zu spät eingeht? § 151 BGB. Die Prüfung Fischer/Schepers/Neuvians: im ÖR eine gelaufene Klausur aus dem Baurecht (was ist ein Nationalpark?). Im Strafrecht Trunkenheitsfahrt plus StPO. Im Zivilrecht lässt eine Kfz-Werkstatt den Wagen bei einem anderen Lackierer lackieren – hat der nun einen Zahlungsanspruch gegen den Besteller? Das BVerwG 6 Cc 33.14 meint, dass jedenfalls bayerische Abgangszeugnisse einen Hinweis auf Lese- und Rechtschreibschwäche enthalten dürfen. In NRW ist § 49 II SchulG „Angaben zum Leistungsstand“ zu prüfen. Sehen diese Lehrer nicht, was sie dem Menschen antun, der sein Leben lang gebrandmarkt wird? Neulich hatte ich ein Realschulabschlusszeugnis mit Mangelhaft in Mathematik auf dem Tisch. Glücklicherweise hat ein anderer Mathematiklehrer Fehler in der letzten Klassenarbeitskorrektur gefunden. Die SZ fragt, ob § 362 StPO nicht dahingehend geändert werden soll, dass DNA-Nachweise die Rechtskraft durchbrechen können. Im Fernsehen wird diskutiert, was die EU-Kommission sei und sein solle. Die EU-Organe, ursprünglich EWG- bzw. dann EG-Organe haben keine Gewaltentrennung oder auch nur -teilung. Im Gesetzgebungsverfahren ist man mal so mal so eingebunden. Gewaltenhäufung. Die Kommission entspricht noch am ehesten dem Parlament, das EU-Parlament dem Bundesrat, der Ministerrat der Regierung und die Herren Juncker/Tusk dem Bundespräsidenten. Die häufigsten unforced errors in Klausuren im Zweiten: „die 2. Kammer“ statt „die 2. Zivilkammer“ (= hat nur mit Lösungsskizzen gearbeitet), „hat auf die mündliche Verhandlung“ (in der Akte steht schriftliches Verfahren = liest die Akte nicht gründlich), „durch die vorsitzende Richterin ….“ (hat nur mit Lösungsskizzen gearbeitet), Korrektur: der Tatbestand enthält viele Auslassungen (arbeitet nicht gründlich, ist bequem). Korrektur: keine Obersätze (lernt nur mit Lösungsskizzen). Muss nicht sein oder?

Der Vizekanzler leitet für 13 Minuten die Kabinettssitzung während des Kanzlerinnenurlaubs, was einer Zeitung eine Meldung wert ist. Einen Vertretungsfall gibt es eigentlich nicht – wegen der Technik und wenn die Kanzlerin ins Koma fallen würde – auch vom Krankenbett aus kann regiert werden – würde ein konstruktives Misstrauensvotum eingeleitet. Die Vorschriften über die Bundesregierung tragen die Handschrift Adenauers – viel Symbolik, Titel ohne was dahinter, damit man meint, der Kanzler wäre sehr mächtig. Bisher gab es immer Koalitionsregierungen. Der Münchner Stadtrat lehnt die Verlegung von Stolpersteinen ab. Antragsbefugnis beim Gang zum Verwaltungsgericht woraus? Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis? Bei der bisher mauen Nachrichtenlage darf ich den freien Platz nutzen, um die Damen Kandidatinnen auf etwas aufmerksam zu machen. Die neue Zeit und Kraft raubende Mode, Buchstaben zu drucken – in 30 Seiten-Klausuren – zeigt, dass eine Frau die Klausur geschrieben hat. Zudem nützt eine leserliche Handschrift wenig, wenn die Optik der Klausur ansonsten anstrengend-ungefällig bleibt – ein Bandwurm, Flatterrand rechts, Silbentrennung wird für verboten gehalten, und vor allem keine Absätze. Absätze sind Gliederungspunkte ohne die Penetranz der Durchnummerierung, vielleicht gar mit Überschrift. Überschriften zu formulieren ist im übrigen eine Kunst.

Die StA München hat weder gemäß § 170 II noch nach § 153 eingestellt, sie hat sich geweigert, zu eröffnen. Auch dagegen gibt es kein Klageerzwingungsverfahren – man hat immer mehrere Pfeile im Köcher. Hat ein Patient eines staatlichen Krankenhauses einen Anspruch auf Mitteilung der Adresse seines Zimmergenossens? BGH III ZR 392/14. Die Noten aus der Prüfung Becker pp. vom 15.7.: 8+12 = 95, 6+9 = 71, 6+9 = 59, 12+11 = 78, 12+11 = 97. Im Strafrecht wurde BGH 3 StR 373/14 geprüft. Im ÖR die Juni-Klausur: der Getränkestand mit der Auflage, sich vom Antikmarkt fernzuhalten. Die FAZ meint zum NSU-Verfahren, man solle sich doch vertragen. Im Gegenteil, das ist hier ein klarer Fall der Konfliktverteidigung – materiell-rechtlich ist da kein Blumentopf zu gewinnen – ein Verteidiger muss das Gericht provozieren, Fehler zu machen, wobei dem Vorsitzenden wohl schwant, dass er ganz zu Beginn einen Fehler gemacht hat, indem er die Wünsch-Dir-Was-Verteidiger alleine auf die Bank gesetzt hat. Nun soll er – die SZ – den Entpflichtungsantrag der Angeklagten erst mal liegen lassen. Es sei abzuwarten, was die StA aus der Strafanzeige wegen § 203 StGB mache. Raten Sie mal, was die machen wird. Einstellung wegen Geringfügkeit, damit ein Klageerzwingungsverfahren nicht möglich ist. Das ist Strafprozesslehre. Die Welt spricht das aus, was schon vermutet wurde, der neue Verteidiger sei nicht das, was man sich als Retter in höchster Not vorstelle, sondern ein puppet on a string. Ich hab Windows 10 reserviert – ist das jetzt eine Schenkung, da kostenlos, oder Nachbesserung eines Gewährleistungsfalles?

Eine Entscheidung in der Tradition des Fraport-Urteils – BGH V ZR 227/14- ein Flughafen hat keinen Anspruch auf Respektierung der gewollten Wohlfühlatmosphäre. In der Prüfung Becker/Müller-Steinhauer/Spelthahn am 15.7. wurde die Entscheidung des OLG München 14 U 764/12 geprüft. Schön zur Abgrenzung Sondernutzung nach § 18 LStrWG und der StVO BVerwG 3 C 61/13 und dass hier mal nicht Bundesrecht Landesrecht bricht, BVerwG 7 C 65.88.

Die Verteilung der Kosten der Flüchtlingsversorgung scheint sich nach Art. 104 a GG zu richten. Wer bestellt, bezahlt, wie die Föderalismusreform I und II es haben wollte? Ein Vortrag vom 23. Juni im Zweiten war VG Düsseldorf 7 K 9119/10 nachgebildet – in der Prüfung Waldhausen/Okonek/Lohmann kamen die Entscheidungen des BGH VIII ZR 86/14 sowie VG Düsseldorf 25 K 6931/09 – dann verletzte sich ein Schwimmer beim Sprung in den Baggersee (BGH III ZR 331/14 – OLG Oldenburg 6 U 140/14) und nahm die Stadt in Anspruch. Und BGH VIII ZR 80/14. Die Prüfung am 15.7. Hammerschlag/Lehmler/Waltermann: im Zivilrecht BGH VI ZR 223/05, im ÖR wollen sich die Bundesländer auflösen und als „Regionen“ bei der EU unterschlüpfen sowie eine Spontandemonstration gegen die Flüchtlingspolitik. Im Strafrecht trat der Täter, der eine Lektion erteilen wollte, mit dem beschuhten Fuß, woraufhin Mord angeprüft wurde. Der Vorsitzende Richter wird in seinem nächsten NSU-Verfahren der Angeklagten zu ihren gewählten Verteidigern von vornherein drei weitere Pflichtverteidiger beiordnen. Ist § 203 StGB dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt alles, was er macht, vorher absegnen lassen muss? Eher weniger.

Der Vortrag vom 23.7.: Die Grundstücksnachbarin, die Stadt Witten, verlangt geeignete Schutzmaßnahmen gegen die Brand-Bauruine der Grundstückserben – § 908 BGB. Bisher meinte der BGH, dass in einem Drei-Personen-Verhältnis die Rückabwicklung über Bereicherungsrecht nach dem Kriterium der Gutgläubigkeit-Schutzwürdigkeit des Empfängers zu erfolgen habe. in dem Fall XI ZR 327/14 hat die Bank bei widerrufener Vollmacht dem Bevollmächtigten – Ehemann der Kontoinhaberin – versehentlich Geld ausgezahlt und auf Erstattung geklagt. Jetzt ist alles anders. Für ein Nacherfüllungsverlangen braucht man definitiv einen Anwalt – nun dazu BGH VIII ZR 226/14.

Auch der BGH 5 StR 71/15 meint, dass Zahngold rechtlich Asche gemäß § 168 StGB sei. Eine erstaunliche Auslegung, da im Strafrecht der ungelernte Bürger auf der Straße subsumieren können muss, damit er vorsätzlich handeln kann. Was für ein Bohei wird um das gefährliche Werkzeug in § 224 gemacht – eine Wand könne das nicht sein. In §§ 244, 250 sieht man das schon wieder lockerer. Zahngold ist aber gleich Asche? Das BVerFG – Rollsplittentscheidung zu § 142 und Auto als Waffe im § 113 – hat ein anderes Sprachverständnis – hoffentlich auch hier. Der Vorsitzende Richter im Deutsche-Bank-Prozess verwendet den amerikanischen Ausdruck „beyond a reasonable doubt“ – § 261 StPO verlangt aber die Überzeugung des verurteilenden Spruchkörpers, also 100%, nicht 98%. Die Auslegung eines Lebensversicherungsvertrages eines Versicherungsnehmers mit mehreren Frauen nacheinander beschäftigte den BGH IV ZR 437/14 – § 159 VVG heutige Fassung. Welche gilt hier, wenn der Vertrag vor der letzten großen Reform ca. 2008 abgeschlossen worden war, was nahe liegt? Die AGBs der Versicherungen verlangen Schriftlichkeit und vorherige Anzeige durch den Versicherungsnehmer. Wer eine Lebensversicherung im Wege der Abtretung als Sicherheit nimmt, kann böse Überraschungen erleben. Die SZ schreibt, dass der Koalitionsvertrag die Einführung eines Angehörigenschmerzensgeldes vorsieht. Mehr als die Rechtsprechung bisher als Schockschaden-Miterleben einräumt? Das wird zum punitive damage und verteuert Waren und Dienstleistungen. Wir haben präventive (TüV – CE-Zertifizierung – BImSchGenehmigung etc.) und repressive Mittel, damit ungefährliche Produkte auf dem Markt kommen. Anderswo arbeitet man nur mit repressiven Abschreckungen – wenn was passiert, wird es sehr teuer. Aber auch nur dann.

Der Vortrag vom 21.7.: der Hauseigentümer, der seinen Vorgarten in einen Kiesplatz, angeblich Zen-Garten, umwandelt, auf dem er auch noch sein Auto – angeblich aber nur gelegentlich – parkt, erhält eine Bauordnungsverfügung.  Die ör-Prüfung (Roitzheim/Wagner/Wilfinger) sieht von den keywords her nach VG Arnsberg 12 L 904/12 aus. Im übrigen wurde im Strafrecht Revision geprüft, der Geschäftsverteilungsplan, Drittwiderspruchsklage – die üblichen Verdächtigen. Das Betreuungsgeld widerspricht dem im Kirchenrecht erfundenen Subsidiaritätsprinzip, kann aber nur gemäß § 44 SGB X zurückgefordert bzw. beendet werden. Die Vorschrift ist besser formuliert als der verkorkste § 48 VwVfG. Das heißt jetzt was? Haben die Länder einen Regressanspruch gegen den Bund – Art. 104 a Absatz V GG, der nicht wie eine Anspruchsgrundlage formuliert ist, aber eine ist? Die zuständige Ministerin meint, ihr Geldtopf dürfe nicht im Haushalt des Ministeriums versickern. Warum nicht und was jetzt? Fragen über Fragen. Die FAZ schreibt über die Zerrüttung im Mandatsverhältnis Zschäpe. Darf bzw. muss das Gericht den Artikel verwerten? Diese Anwälte machen so wenig aus dieser Steilvorlage. Es kommt ja auch darauf an, wie man verliert.

Das Bundesverfassungsgericht hat das bisher stumpfe Schwert der Subsidiarität zum ersten Mal scharf eingesezt. Art. 72 II war bis zum ersten Teil der Föderalismusreform eine nichtjustiziable Einschätzungsprärogative des Bundes und seit 2005 zwar justiziabel aber bloß in der Theorie. Nehmen wir mal an, ein Beamter will sich vorzeitig in den Ruhestand begeben und wird amtsärztlich untersucht. Darf der Dienstherr – die Anstellungskörperschaft – dem Straßenverkehrsamt mitteilen, dass er praktisch nichts mehr sieht? OVG NRW 6 B 602/15. Sind  Zirkusartisten Arbeitnehmer? Was, wenn nicht und einer fällt runter? BAG 9 AZR 98/14. Die Prüfung am 15.7. Wolters/Skyschally/Stylianidis: im ÖR schon das Betreuungsgeld im Vorausblick auf heute. Sowie ein abgesperrter See, um Verschmutzungen zu unterbinden. Im Zivilrecht mopsen die Mieter von nebenan die Gartenmöbel des Vermieters. Im Strafrecht dann daran anknüpfend der Ballabholungsanspruch in § 867 BGB und das Bienenverfolgungsrecht im Rahmen des § 123. Die letzte Klausur soll VG Göttingen 1 A 25/10 nachgebildet sein. Alle Verteidiger von Frau Zschäpe stellen sich nicht sehr geschickt an, dezent ausgedrückt, wie das so meine Art ist – ungeachtet der Frage, ob das Gericht überhaupt irgendeinem Entpflichtungsantrag stattgeben wollen würde, wovon ich nicht ausgehe, obwohl der Bund ja die Zeche zahlt und nicht das Land Bayern. Die Zerrüttung liegt auf der Hand – wenn denn alle in dieser Richtung vortragen wollen würden. Die typische Methodik – schlagt sie mit Verfahrensdingen, der Antrag ist nicht ordnungsgemäß begründet – kommt zur Anwendung. Da sagen die Verteidiger doch tatsächlich, sie würden sich wegen Verletzung der Schweigepflicht strafbar machen, wenn sie nachlegen würden. Das kann man durch mehrere Dinge verhindern. Die FAZ berichtet über – richtig witzig im Grunde – die Veröffentlichung des anonymisierten Urteils in Sachen Uli Hoeneß und die Weigerung des Landgerichts Essen, das noch nicht rechtskräftig gewordene Urteil in Sachen Middelhoff herauszugeben. § 4 LPresseG? Anonymisiert versteht sich. Auch die FAZ legt jetzt – nach der SZ – in Sachen EGMR und den von der Fahne gehenden Mitgliedsstaaten Russland und United Kingdom nach. Griechenland hat die Lust auf Weggehen entzündet. Der Internationale Strafgerichtshof muss um die afrikanischen Staaten fürchten.

Sollte man seine Partei Alfa oder Allianz nennen? Die Allianz Versicherung hat wohl noch nicht einstweiligen Rechtschutz beantragt – Alfa Romeo in Luxemburg schon – so kanns gehen. Interessant ist die Frage, warum Alfa Romeo nicht in Italien oder Deutschland eine e.V. beantragt hat. Der Vorsitzende Richter am OLG München wird Frau Zschäpe jetzt wohl noch zwei Anwälte spendieren müssen, die alten müssen bleiben. Das BVerfG entscheidet am 21.7. über die Zuständigkeit des Bundes für das Betreuungsgeld – Recht der Fürsorge? Wobei der Subtext sich mit der Lufthoheit des Staates über die Kinderbetten befassen sollte. Aus zwei Gründen: der Staat traut den Eltern nicht zu, Kinder bis zur Schulreife zu bringen und die Mütter sollen aus dem Arbeitsprozess gar nicht oder nur kurz aussteigen müssen. Sind das legitime Gründe? Wie fast immer werden Juristen sich lediglich mit dogmatischen Überlegungen zum falschen Etikett beschäftigen. Der BGH II ZR 23/11 befindet am 21.7. über eine Auslegungsfrage und seine Zuständigkeit, in Nominierungen für olympische Spiele reinentscheiden zu dürfen – allerdings ex post in Form eines Schadensersatzverfahrens. Ein Weitspringer erreicht an einem Wochenende zwei Mal die Nominierungsweite. Das beklagte Olympiakomitee meint, die Weite müsse an zwei Wochenenden bzw. Veranstaltungen erreicht werden.

Der Vortrag vom 16.7.: Rückforderung BAFöG für die 3 Monate, welche der FHS-Schüler wegen Drogendelikts in U-Haft verbracht hat. Plus Wiedereinsetzungsproblematik und dem kleinen Gag der Kostenentscheidung in BAFöG-Sachen. Die FAZ berichtet ganzseitig über Telefonbetrug an älteren Herrschaften. Aus meiner kleinen Erfahrung kann ich hinzufügen, dass Staatsanwaltschaften sich nicht interessieren und Western Union durch Bankenmitarbeiter betrieben wird, die sehr wohl merken, was los ist, wenn eine Bareinzahlung in die Türkei gehen soll. Auch die FAZ schreibt, dass die Griechenlandabstimmung nicht mit der Vertrauensfrage verbunden wird. Die Peitsche des Kanzlers, da als Sachfrage konzipiert – eigentlich mit Gesetzesentwurf – und daher in offener Abstimmung im Gegensatz zu Art. 67 GG. Rücktritt, weiter machen, den Koalitionspartner austauschen, den Bundespräsidenten um Neuwahlen bitten – eine Klaviatur der Möglichkeiten. Sieht das Parteiengesetz eine Aufnahmepflicht vor, und wenn nein, warum nicht? Manche abtrünninge AfD-Mitglieder stellen wohl Aufnahmeanträge bei der FDP. Die SZ schreibt, dass dem EGMR Russland und das UK abhanden kommt. Margin of appreciation – nichtjustiziabler Beurteilungsspielraum der staatlichen Gerichte? Im Fall Görgülü – kein Ruhmesblatt des BVerfG – hätte dieses sich gegen eine angebliche Übergriffigkeit verwahrt. Einen richtigen Übergriff hatten wir in der Caroline-Entscheidung 2004. Was deutschen Richtern einfiele, die Person der Zeitgeschichte in das KunstUrhG reinzuerfinden, das wäre fehlender Respekt gegenüber dem Politikrecht des Gesetzgebers. Wir: viele Wege führen nach Rom, nicht nur das englische Recht = Völkerrecht = streng am Wortlaut = 400 Jahre. Das römische Recht = 1.500 Jahre plus Interessenjurisprudenz = das Ergebnis ist das Wichtigste in der Falllösung – equitiy haben nun mal nicht – ist auch respektabel. Man hat sich mittlerweile verglichen.

Der Strafrechtsvortrag vom 15.7.: Die Spendensammler für einen Gnadenhof benutzen die Vollmachtsurkunde, die sie im Original zurückgeben mussten, per Kopie und treiben 3 Spenden – eigennützig – ein. Einmal ohne Nachfrage, zwei Häuser weiter will das Opfer aus Prinzip nicht, zwei Häuser wiederum weiter erkundigt sich das Opfer, wieviel die anderen gegegeben haben. Ausgerechnet Niedersachsen recycelt die Examensklausur Plagiatfelgen/Falschgeld nach dem BGH 2 StR 190/12 und 79/12. Das Kulturschutzgesetz wird entschärft – kein Vorkaufsrecht des Staates beispielsweise. In Zeitungen wird diskutiert, wann eine Enteignung vorliegt. Wenn der Staat mich über eine gewisse Schwelle hin ärgert – Schwellentheorie – oder nur wenn er mir das eigentumsfähige Ding wegnimmt – Trennungstheorie? In den Entscheidungen zum Blüchermuseum, zur Rasselsteinvilla, zur Strickwarenfabrik und Schlosskapelle ging es um staatliche Schikanen. Aber selbst wenn „nur“ Art. 14 I GG einschlägig ist, hat der ja auch seine Spielregeln, wie die Pflichtexemplarentscheidung 1981/1982 zeigt. Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs und Vergleichsschluss ohne Ausgleichsklausel, keiner kriegt mehr was von keinem – BGH VIII ZR 99/14. Geldverwaltung als sozialadäquate Tätigkeit, egal wo, und daher keine Beihilfe? Das Schwurgericht Lüneburg hat dies abgelehnt.

Als arbeitsrechtlicher Vortrag gut geeignet = BAG 8 AZR 1011/13. Die Prüfung am 14.7. Anders/Hommel/Pesch: ein Kandidat  war schon Richter und ist trotzdem noch in den Verbesserungsversuch – Respekt! Im Zivilrecht das Versäumnisurteil in allen Varianten sowie die Zug-um-Zug-Verurteilung. Im ÖR wie immer protokollfest – der Hundesteuerbescheid. Im Strafrecht kauft A beim Förster 30 Eichen à 1.000 Euro, die werden farblich markiert. Nachts knibbelt A die Farbe ab und macht sie an teurere Eichen dran, die er morgens dann abholt. Der Vortrag vom 14.7.: Der Labellostift-Fall – Haftbefehl, aus Anwaltssicht soll dessen Aufhebung erreicht werden, weil der Mandant sonst seinen Drogentherapieplatz verliert. Herr Ackermann sagt im Strafverfahren aus, er wäre im Zivilprozess wegen der feindseligen Vernehmungsatmosphäre bald aufgestanden und gegangen – § 380 ZPO, das wäre übel ausgegangen, obwohl die SZ meint, im Zivilprozess könne ein Zeuge sich das erlauben. Die Welt schreibt, dass im Oppenheimverfahren das Gericht 31 Wochen Zeit habe, das Urteil abzusetzen, § 275 StPO. Die StA meint, sie fechte das Urteil „vollumfänglich“ an. Was heißt das rechtlich, geht es auch anders? Im Verfahren beim Schwurgericht Lüneburg hat die StA für Beihilfe zum Mord dreieinhalb Jahre beantragt – §§ 27, 49 I Nr. 1 StGB. Wegen der überlangen Verfahrensdauer würden Monate angerechnet. Straffolgenlösung – macht der BGH das noch so? Muss ich nachgucken.

Sommerimpressionen im Prüfungsrecht: in einem Bundesland kommen 25 Klausuren weg, tauchen dann wieder auf. In einem anderen divergiert ein Prüfer bis zu 10 Punkte von dem mitprüfenden Kollegen. In einem weiteren Bundesland haben Überdenkungsverfahren erstaunliche Erfolge. In Repetenten-AGs wird gesagt, Sie brauchen keinen Einleitungssatz, wenn Sie einen falschen machen, gibt das einen unnötigen Punkteabzug – die Korrektoren rügen aber immer den fehlenden Eingangssatz. In Klausurenkorrekturen regen die Prüfer sich über „der Einspruch ist zulässig und begründet/hat Erfolg“ auf, zu Recht, da der Einspruch kein Rechtsmittel ist. Es gibt aber nun Urteile, die so formulieren – republikweit. Ein Fall aus dem General-Anzeiger: der Täter steht mit Warnblinkanlage am Autobahnrand, das hilfsbereite Opfer fährt ihn – kein Benzin angeblich – zur nächsten Tankstelle und hat ein Messer am Hals. Da im Portemonnaie nur 10 Euro sind, muss es zum nächsten Geldautomaten fahren und abheben, sowie seine Adrresse preisgeben. „Ich weiß jetzt, wo du wohnst.“ Die Gewerkschaft der Polizei will Frau Pechstein die BGH-Instanz bezahlen – ich hoffe, da ermittelt die StA wegen § 266 StGB. Die Neufassung des Kulturschutzgesetzes regt die Zeitungen auf. National wertvolles Kulturgut, wenn ein Andy Warhol in einer NRW-Spielbank hängt? Ausfuhr auch in die EU nur gegen Genehmigung? Art. 14 I, Privatnützigkeitstheorie? In einer Prüfung im hohen Norden wurden Fälle des IX. Zivilsenates geprüft: Wie wird die Herausgabe eines Computerpasswortes vollstreckt? Warum ist in einem Regressprozess gegen den Anwalt nicht der Richter des Ausgangsrechtsstreites als Zeuge zu hören bezüglich der Erfolgsaussichten der vermasselten Klage? Ich suche die Fundstellen noch. Und BGH 4 StR 21/14. Die Griechenland-Einigung: Pflicht zur Privatisierung unter Kuratel? Wir können uns in Art. 15 GG eigentlich nur den umgekehrten Fall vorstellen. Wäre das durch das Einfallstor des Art. 23 I 3 GG noch gedeckt?

Die Prüfung am 10.7. in Düsseldorf, Hauck pp.: die älteste Volkerrechtsorganisation? Wie schließt man völkerrechtliche Verträge plus Tarifeinheitsgesetz. Im Zivilrecht ein Pferdekauf plus ZPO, im Strafrecht ein Fällchen plus StPO. Heute, Montag, bisher im Westen nichts Neues – ich muss ja nicht wie die Tagesschau die Viertelstunde voll bekommen. Die Prüfung Kubink/Krieg/Dr. Schmidt am 10.7.: im Strafrecht derselbe Fall wie in der Nachbarprüfung, im Zivilrecht will eine getrennt lebende Mutter von der Bank wissen, wieviele Sparbücher ihr Ex auf den Namen des Kindes angelegt hat. Im ÖR ein Vortragsfall – der Wackeldackel im Fußraum des Autos bei brütender Hitze. Die Prüfung Bellin/Uwe Schmidt/Sachs (alle bemüht, nett und fair ist die Bewertung kandidatenseitig) am 10.7.: im Zivilrecht die verschattenden Bäume, die der BGH am selben Tag entschied. Im Strafrecht wird ein Kfz-Kennzeichen ummontiert und ein Polizeibeamter erhält einen Ellenbogencheck. Im ÖR das Thüringische Ladenschlussgesetz, Frauen sollen samstags zuhause sein können. Der Vortrag vom 10.7. war ein alter Zeitungsfall: A will seinen Pkw in rot umlackieren lassen. „Was kostet das?“ „2.000 €.“ „Und schwarz?“ „1.500 €“. Wobei die Herren unter schwarz jeweils etwas anderes verstanden. LG Detmold 10 S 27/15 eignet sich zum Üben: wer muss die Band auf dem Abiball bezahlen?

In der causa Kohl-Tonbänderherausgabe hatten die Vorinstanzen Urheberrechte mit Sachenrecht – § 950 BGB – gelöst. Der BGH nimmt stattdessen § 667, obwohl die Kontrahenten nur jeweils einen Vertrag mit dem Verlag geschlossen hatten. Das ist Jura. Die Verschattung ist sehr differenziert gelöst worden. Wo in der Bonner Südstadt haben die Bäume Abstandsflächen von 4 Metern zum Haus? Obwohl die Angeklagten im Oppenheim-Prozess sich wohl auch selber bereichern wollten, hat das Gericht keine Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe – § 41 StGB – verhängt, um den Mechanismus der Anrechnung gemäß § 51 IV, § 57 IV nicht loszutreten. So bekommt man nämlich auch noch Bewährung bei einer Freiheitsstrafe über 2 Jahren. Der BGH V ZR 229/14 entscheidet, ob eine Verschattung des Grundstücks durch städtische Bäume gemäß § 906 BGB hinzunehmen ist oder nicht. In den Examensklausuren im Zweiten wird diesen Monat wohl die Allgemeinintelligenz getestet. Eine Anwältin wirft die Einspruchsschrift einen Tag vor Fristablauf in den gelben Briefkasten. Plus Poststreik. Letzterer ist egal, ein Tag Postlaufzeit ist sowieso zu riskant. Dann: § 232 ZPO – es fehlte die Rechtsmittelbelehrung, wozu die „Kollegin“ dann meint, deshalb bekäme sie eine Wiedereinsetzung. Bei einer Einspruchsfrist, die seit gefühlten 1000 Jahren 2 Wochen beträgt? Niemals.

Der BGH 3 StR 33/15 entscheidet über das Kuttenverbot – Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz, nachdem die Vorinstanz das Verbot für rechtswidrig hielt. Wie kommt die Sache zum BGH? Das LG Bochum – also dort Anklage in erster Instanz – Straferwartung über 4 Jahre? Wohl eher wegen der überregionalen Bedeutung. Der Vortrag vom 8.7.2015: Ohne-Rechnung-Vertrag. In der Prüfung Lenz/Dr. Schmidt/Murmann-Suchan wurden geprüft: VG Köln 13 K 3809/13, BGH 2 StR 73/14 und die Klausur aus dem Zweiten: um Fußgänger vor einem herabrollenden Pkw zu schützen, schließt der Postbote die Gartenpforte, die ihr Leben im heroischen Kampf gegen  das Auto verliert. Sowie BGH VI ZR 176/08.

Die Z1 Klausur ist ungewöhnlich – Fallen werden normalerweise nicht gestellt: Die Parteien streiten um eine Darlehensvergabe mündlich am XX, einige Zeit später bedroht ein Bote der Darlehensgeberin den Kreditnehmer zwecks schriftlicher Bestätigung – das Gericht erhebt Beweis über die Umstände dieses zweiten Geschehens. Wieso? Nach der SZ sagt der neue Pflichtverteidiger, seine Mandantin solle eine Verteidigung nach Wunsch bekommen. Aha, ich sag lieber nichts dazu. Im Deutsche Bank Prozess hat die Staatsanwältin ausgesagt, als mittelbare Zeugin vom Hören-Akten-lesen über ein Treffen der Beteiligten.

Frau Zschäpe bekommt einen vierten Verteidiger. § 137 StPO – drei „gewählte“ Verteidiger. Das Gesetz ist doch wirklich eine Wundertüte. Der General-Anzeiger berichtet, dass ein Bochumer Juraprofessor meint, Verwertungsrechte an einer gestellten Examensklausur zu haben. Er wehrt sich gegen eine JuS-Besprechung. Stichwort Vollplagiat. Nicht gegen Repetitoren oder die einschlägigen Internetforen wohlgemerkt, wobei die nichts verwerfliches tun, da schon Friedrich der Große die Universitäten für völlig unfähig hielt, Examina abzuhalten. § 52 a UrhG? Wobei er seinen Fall ja auch nicht vom Heiligen Geist erhalten hat. Also von Professor Medicus, dem OLG Hamm oder gar vom BGH. Im zweiten Examen werden manchmal Tatortfiguren als alberne Verfremdung gewählt – Goldbär analog? Werden übrigens die Anwaltskanzleien gefragt, ob man ihre Briefköpfe und Schriftsätze verwenden darf? Das ist grotesk. Die FAZ zeigt ein Foto von der Richterbank im Deutsche Bank Prozess – 7 Personen. Ein griechischer Minister tritt zurück. Welche rechtlichen Schritte sind das bei uns?

Hat die Regierung in Athen jetzt überhaupt noch Verhandlungsvollmacht mit der EU, nachdem das Volk deren Sparvorgaben abgelehnt hat? Faktische und rechtliche Folgen eines erfolgreichen Referendums am noch lebenden Objekt. Die SZ berichtet, dass das BVerfG eine liegen gelassene Akte am 7.7. verhandelt – Befugnisse des BKA wie Rasterfahndung.

Die Entscheidungen eignen sich zum Üben: VG MInden 4 L 441/15 – wann darf ein Diplomjurist die Zulassung zum Referendarfdienst verweigert werden? 11 K 2360/14: Stadionverbot bei Stinkefinger gegenüber Polizeibeamte? 8 K 3010/14: Waffenrecht – die Dinger liegen gut sichtbar im Auto. Wann ist ein Unternehmen pleite? Wenn die Bank keine Überweisungen mehr ausführt. Zahlungsunfähigkeit – Überschuldung sind aber nicht die bei Griechenland im Raum stehenden Begriffe. Zahlungsausfall – Insolvenz – Zahlungsverzug – die Geldgeber, nämlich IWF, EFSF, EZB sagen, wir bestimmen selber, wann wir diese Begriffe anwenden. Verfahrensjuristen bekommen bei diesem Knochenbiegen rechtlicher Vorgaben natürlich wieder einen Anfall. Ein Experte schreibt im General-Anzeiger, dass ein Staat nur insolvent wird, wenn er das will, denn theoretisch könne er ja Grundstücke etc. seiner Bürger verwerten. Bei Einführung der Rentenmark in den Zwanzigern stellte die  Reichsregierung aufgrund der Hyperinflation die Mark in Rentenmark um, indem sie die Grundstücke ihrer Einwohner als Sicherheiten vereinnahmte. Es funktionierte, die Reichsmark kam nach kurzer Zeit. Die SZ schreibt zu der seit anderthalb Jahren dem Landgericht Duisburg vorliegenden Anklageschrift in sachen Love Parade. Das englische Gutachten habe man zuerst für einen Witz gehalten. 20 Seiten theoretischen Zeugs. Überlange Verfahrensdauer als Verfahrenshindernis?

Im hohen Norden wurde der Fall des OVG NRW 15 B 45/15 geprüft. BGH XII ZR 66/13: hat der Mieter, der nach der Kündigung auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen wird, die gleichen Rechte auf Minderung etc. wie der Mieter, der Miete zahlen soll? Im Deutsche Bank Prozess hat der als Zeuge vernommene Vorsitzende Richter des OLG Senates, der zivilrechtlich mit der Sache befasst war, auf der Lektüre von Aktenteilen vor seiner Aussage bestanden und das auch durchsetzen können. Ein Revisionsgrund? Wonach? Das weiß ich bei der Hitze und sowieso auch nicht aus dem Stand. Meine ausgeprägte Google-Erfahrung führt mich zu § 69 StPO und BGH 1 StR 43/12. Die Welt meint, Griechenland werde am Montag nicht zur Drachme zurückkehren, sondern den Euro als Schattenwährung einfach weiter benutzen. Was nützt die Drache, wenn mir niemand etwas dafür verkaufen will?

Sind 12 Yorkshire Terriers im Wohngebiet zu viel oder 39 Brieftauben? Wohnt man noch oder ist man Untermieter in einem Zoo? Nun 2 Gänse in einem großen Garten in Pulheim? VG Köln 23 K 42/14. Die FAZ fragt, ob Griechenland, welches die 10-Euro-Scheine für die EZB zu drucken habe, die man am Y erkenne, nicht einfach für sich ein paar Scheine drucken könne. Dann müssen wir da einmarschieren. Wird es morgen Plünderungen in Lebensmittelläden geben? Panoramafreiheit ist ein aktuelles rechtliches Stichwort. Der BGH I ZR 54/87 hat in der Friesenhausentscheidung geklärt, dass Fotografieren vom Bürgersteig geht, vom Garten hinten aber nicht. Der General-Anzeiger berichtet über einen Amtshaftungsprozess einer Hausvermieterin, weil die Polizei zwar die einbetonierte Leiche der Ehefrau des Mieter-Mörders herausgeholt, aber keinen Tatortreiniger eingesetzt habe, so dass es im gesamten Haus stinkt. § 39 OBG – § 839 BGB? In wessen Verantwortung liegt die Leiche in der Wand des Mieters?