Aktuell 2020 I

 

30. Juni 2020

Der Vortrag vom 25.6. = BGH X ZR 87/06.

D’Hondt, Hare-Niemeyer, St. Lague-Schepers werden geprüft.

Der Vortrag vom 5.6.: Schließung eines vietnamesischen Restaurants, weil die Inhaberin kein Deutsch spricht. Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße (Az. 4 L 403/16.NW)

Am 23.6. wurde Stuttgart und die Richterwahl zum BVerfG geprüft.

Der akute Fall des OLG München – 20 U 6415/19 – wurde schon geprüft.

BGH III ZR 136/18. Für oder mit ist die Frage!

Der Vortrag vom 23.6.: OVG NRW 11 A 2250/12.

BGH VIII ZR 315/18 – ein Machtwort des BGH zum Pferdekauf. Santiano.

Der Vortrag am 18.6.: Nachdem der Mieter die Wohnung geflutet hat und bei einem Freund wohnt, kommt die fristlose Kündigung in den alten Briefkasten. Er gibt nur einen Schlüssel zurück. Geprüft wurde OVG NRW 4 B 21/20 und die Maiklausur zum Abiball und Corona.

§ 136 IV und § 254 StPO – es kann nur um die besondere Schwere der Schuld gehen, was wohl nicht allseits bemerkt wurde.

Der Lübcke-Prozess: darf das Gericht unsachlich-abwertend zu Verteidigern sein? Ja, da diese sonst eine Befangenheit provozieren könnten. Muss es in der Sache neutral sein? Nein, es hat den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Schadet es, dass die Verteidigerin in einem Nebenverfahren tätig war? § 146 StPO, nein. Die Anträge der Verteidigung sind nur peinlich. Ach ja, und der Indikativ in der Anklage sei ein Verfahrenshindernis!

Der Vortrag vom 8.6.:  AG Köln 56 C 456/19. OVG NRW 6 B 212/20 wurde geprüft und „Aloha“ als Polizistentätowierung.

Halten Sie das für richtig? OLG Köln Az. III-1RVs 77/20?

Wie wird sich der BGH im Berliner Raserfall zum Tötungsvorsatz positionieren?  Tötung ohne Motiv wegen Rücksichtslosigkeit bis zur letzten Konsequenz einschließlich des eigenen Todes?

Am 4.6. wurde VG Köln 20 L 453/20 geprüft und der FAZ-Artikel von Professor Isensee zum Notstand.

Der letzte Strafrechtsvortrag im Ersten vom 4.6.: T öffnet mit abgefangenem Funksignal ein Auto und entnimmt den Laptop. Sein Freund verwahrt ihn ohne präzise Kenntnis der Vorgeschichte.

BGH V ZR 8/19 und VIII ZR 31/18 seien als Lektüre empfohlen.

Die SZ: „Für die Freiheit“ am 6.6.!

AG Villingen-Schwenningen 6 Ds 66 Js 990/19 wurde geprüft, BGH XII ZB 380/19 wird wohl geprüft werden.

Am 5.6. wurde VG Berlin 27 K 516.17 geprüft. Am 4.6. die Corona-Verordnung.

Der Aktenvortrag vom 4.6.: § 9 DenkmalSchG und eine Ladestation für E-Autos.

Der Aktenvortrag vom 3.6., war angelehnt an LG Verden, Urteil vom 01. Juni 2011, 2 S 109/10.

BGH 3 StR 327/19 und 4 Ars 14/19 sind angezeigt.

Die FAZ vom 3.6.: Das Strafrecht macht sich locker!

Hält VG Gelsenkirchen 20 K 6392/18 in Münster? Kann eigentlich nicht sein, das Ergebnis ist zu unwillkommen.

Der Arbeitsrechtsvortrag vom 28.5. im Norden: angelehnt an LAG B-B 5  Sa 657/15.

Mai: Der Vortrag am 27.5. = VGH Kassel 4 B 2217/17. Am 27.5. wurden die Corona-VO und § 57 II PolG zur „klaren Nothilfelage“ im Zeitungsfall des erschossenen Forensikinsassen geprüft.

BGH VIII ZR 240/18 wurde letzte Woche geprüft. StPO und Corona führen zu § 10 EGStPO, § 169 GVG, §§ 148, 121, 229 StPO.

BVerwG 3 C 1.19, reloadet ein klassisches Prüfungsthema.

Der Arbeitsrechtsvortrag vom 20.5.: Eine von 2 Filialen wird geschlossen, Ein Arbeitnehmer weigert sich mehrfach, zu wechseln. Änderungs- oder Endkündigung?

Warnt der Bürgersteig vor sich selber? OLG Köln, 7 U 298/19.

Der Vortrag vom 19.5.: Eilantrag eines Realschülers wegen 5tägigen Unterrichtsausschlusses, Schweres Schubsen eines Mädchens und „alte Schlampe“ zur Lehrerin.

Alle examenstauglich: BGH 5 StR 37/20 und 15/20 und 31/20 und 10/20 und 75/20 und 93/20.

VGH München, 3 BV 16.2072, und OVG Saarlouis, 2 B 122/20, wurden gerade geprüft. Jede Prüfung badet in Corona.

GoA kommt immer, OLG Köln 7 U 311/19.

VGH München, 21 B 16.2065, wurde geprüft.

Der Strafrechtsaktenvortrag vom 13.5.: A und B bestellen C zwecks Überfalls in den Park. A warnt C und kommt nicht. B kommt und tut nichts. VG Köln 20 L 453/20 wurde geprüft.

Der Vortrag vom 13.5.: Verkauf des Zauberstabimitats von Dumbledore an eine Minderjährige hinter dem Rücken der Eltern. Corona wurde geprüft. Strafbarkeit des Verlassens des Hauses? Triage.

Ist BGH VIII ZR 130/19 das Ende von Legaltech im Mietrecht? Das BVerfG („schlechterdings nicht nachvollziehbar“ schreibt kein Korrektor einer Ein-Punkte-Klausur) verschlimmbessert in einem Interview (Gerichte haben nicht durch Interviews nachzutreten – gegen Nicht Beteiligte sowieso nicht) durch angebliche Demut in einem Atemzug mit der Einforderung eines Dialogs d.h. auf Augenhöhe. Des Kaiser’s neue Kleider.

Der Volltext BGH X ZR 110/18 ist da.

Aus einer Prüfung Ende April:  BAG 6 AZR 75/18 und 7 AZR 140/15 sowie BGH VII ZB 30/08 und XII ZB 181/13 und X ZR 107/16.

Der Vortrag am 5.5. im Norden: Absage des Physiotherapeutentermins – 150 € – 2 Stunden vorher. Die Welt macht sich schon für den 19.5. beim BVerfG geschmeidig, Auslandsspionage.

Darf ein Strafrichter in Anwendung der Kölschen StPO nach übereinstimmendem Freispruchbegehren mit „Akte zu, Affe tot“ ohne Plädoyers und Beratung freisprechen? Ja, aber es kommt „Skandal“.

Der Vortrag vom 5.5. im Süden: die Helmpflicht des Motorradfahrers, VG Berlin 11 K 298.12.

Der EZB werden die Flügel gestutzt, dann greift man eben zu Rettungsschirmen. Corona und Karlsruhe legen die Axt an die EU. Der Strafrechtsaktenvortrag vom 4.5.: Trunkenheitsfahrt mit Unfall. Eine Prüfung mit Masken in Sachsen.

Der große Showdown beim BGH am 5.5.: Nutzungsentschädigung oder nicht? Vorsatz? Muss man den Vergleich beim OLG Braunschweig  bereuen?

Der Aktenvortrag am 23.4. im Süden: Oberlandesgericht Hamm, 9 U 86/17.

Ein hessischer Vortrag am 29.4.: VG Augsburg Au 5 K 11.874.

April: Aus gegebenem Anlass zu empfehlende Lektüre: AG München 155 C 20108/17. Corona schulmäßig OVG NRW 13 B 440/20.NE.

Der Toilettenpapierfall LG Hanau Urt. v. 30.6.1978 – 1 O 175/78 – wurde im Süden geprüft.

Der Vortrag vom 24.4. im Süden: Anleinpflicht eines Listenhundes..

Ein Aktenvortrag aus dem Norden: ähnlich VG Neustadt 3 K 322/15. Ein strafrechtlicher Herausforderungsfall, wenn auf präsidiale Empfehlung ein Desinfektionsmittel getrunken wird?

Der Sinn der 800 Quadratmeterregelung erschließt sich auch mir nicht, VG Hamburg 3 E 1675/20. Das OVG hält.

Der Vortrag am 21.4.: VG Freiburg 4 K 2310/14, der Standort des Glühweinstands auf dem Weihnachtsmarkt wird geändert. Und es wurde VGH Mannheim, 1 S 1698/19, geprüft.

Der BGH verhandelt am 23.4. wiederum den Berliner Raserfall!

Einen Hundesalon müsste man haben, VG Minden 7 L 257/20, oder eine Fahrschule.

Dagegen habe ich wohl zur Zeit keine Chance, oder wie sehen Sie das?

Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 16. April 2020

  • 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
  • Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
  1. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutz-gesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind.

Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.

Ich habe beim Ordnungsamt angefragt, ob der Präsenzkurs wieder stattfinden darf, da der Ministerpräsident nun wohl doch die Schulabschlussklassen ab Montag erlauben will. Antwort, wir machen unser eigenes Ding. Der OB wird am Wochenende entscheiden. Sieh an. Nach meiner Zählung Kohl IV – § 666 BGB – BGH III ZR 136/18. Überlebt der Auskunftsanspruch den Rechtsinhaber, der Schmerzensgeldanspruch aber nicht?

Das Gottesdienstverbot mit einer Haltbarkeitsdauer bis zum Sonntag, den 19.4.?  BVerfG 1 BvQ 28/10. Spannender ist die Frage, wie man ein großes Kaufhaus auf 800 qm bekommt.

Beim OVG Greifswald heißt der Hängebeschluss Tenorbeschluss: 2 KM 268/20 OVG!

Wer sein Konto für Online-Betrüge zur Verfügung stellt, sollte BGH 5 StR 184/14 und VIII ZR 302/11 kennen. Die SZ vom 8.4. „Der Unmut wächst“!

Das OVG NRW in 1. Instanz zur Coronakrise: 13 B 398/20.NE.

Zählt Wein zu Lebensmitteln in Coronazeiten? VG Aachen 7 L 759/20 hat ein Herz für Händler und Genießer.

In Ba-Wü wird am 21.4. geprüft. Darf der Staat Gottesdienste oder Teile, das Abendmahl, untersagen?

Enteignet der Staat, wenn er Pauschalreisende zur Gutscheinlösung zwingt? Muss der Staat – Wesentlichkeitstheorie – nicht „zählen“ und kein Institut?

EuGH C-830/18: eine mittelbare oder nur Inländerdiskriminierung? Die Staatsangehörigkeit scheint nicht das entscheidende Kriterium zu sein.

Die VwGO rechnet mit Corona – § 80 VIII VwGO, so VG Köln 7 L 510/20. BGH VIII ZR 267/17!

Art. 240 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung hat für den Mieter einige Tretminen. Allein –  Zusammenhang – glaubhaft machen. Auswahlkriterien für Beatmung, Triage, fair innings, medizinische Leitlinien – wenig Jura.

März: Auch Corona in der StPO wurde geprüft. Ausschluss der Öffentlichkeit, Verlegung des Termins?

Der Aktenvortrag vom 25.3. – danke an die Kaiserseminare – in Hessen: Erledigung vor Rechtshängigkeit, das Baujahr des verkauften Mercedes ist lt.  Vertrag 2010, in Wirklichkeit 2001. In der Prüfung Coronakrise und ZPO und ein Friseur gegen die RVO der Landesregierung.

§ 28 InfektSchG beherrscht uns. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beschränken sich auf Folgeabwägungen und Verhältnisprüfungen, oder? Die Stunde der Exekutiven? Es sieht nicht so aus. Der Bundestag tut seine Arbeit. First come first serve bei Beatmungsgeräten oder entscheidet das Krankenhaus, z.B. mit Altersgrenze?

Auf welcher Rechtsgrundlage nimmt NRW die Einstellung der Referendare zurück? § 49 VwVfG? Mit der Wirkung einer fristlosen Kündigung? Ohne irgendeine Zahlung???

Fragen über Fragen: Wie peitscht man ein Gesetz am schnellsten durch? Der Entwurf wird stereo durch BReg (in den BRat) und Fraktion (in den BTag) eingebracht und es gibt nur eine Lesung. Und wenn zu wenige MdBs da sind? Niemand rügt. Darf das GG in dieser Situation geändert werden? Haben wir bei einer Kanzlerin in häuslicher Quarantäne einen Vertretungsfall? Was hätte Adenauer dazu gesagt? Ist der Diebstahl von Atemschutzmasken für Ärzte versuchter Mord?

Virtuelle Mitgliederversammlungen? Das OLG Hamm kannte die schon 2011: I-27 W 106/11. In der FAS – Wohnen – findet sich ein ausführlicher Bericht zu der kommenden WEG-Reform.

Aus einer Prüfung: VG Ansbach 161 K 18.01864, BVerwG 6 C 9.18, OVG Lüneburg 1 LB 7/16,  OVG Schleswig 4 LB 26/16  und BGH XII ZR 13/19. Die V 2 Klausur sieht nach OVG NRW 10  A 1404/16  aus.

Der Subtext zum Einreiseverbot: keine Hamsterkäufe vom Ausland bitte! Offiziell Ansteckungsgefahr – Schranke der Warenverkehrsfreiheit. Der Subtext zum Shutdown: eigentlich überflüssig, es kommen sowie keine Kunden mehr – Entschädigungsansprüche sind so leichter durchsetzbar. War das gestern VG München M 15 K 16.2716 in der V1?

BGH 3 StR 104/07, der Mallorca Mord, ist im Fall Georgine wieder interessant. Ein seltener Fall eines Beweisverwertungsverbotes. Bis zum 30.4. keine Prüfungen? Die Märzklausuren werden heute und morgen noch zu Ende gebracht. Übrigens, Dienstleister dürfen arbeiten.

Machen wir das Beste (Examen) aus den großen Osterferien, Schwerpunkt InfektionsschutzG. Videobotschaften der Kanzlerin, Erlass/Pressemitteilung eines Landesministers als Grundlage schwerster Grundrechtseingriffe? Gilt § 228 StPO bei Stillstand der Rechtspflege?

Herr Hopp und die Hooligans wurden am 13.3. thematisiert. § 1004 und Schmerzensgeld?

Das Leben muss weiter gehen!

Der Vortrag vom 13.3.: der Ehemann verkauft gegen ihren Willen den Fernseher. § 1369 haben nicht alle Kandidaten gefunden. Im Öffentlichen Recht hat der Oberbürgermeister über § 28 InfektionsschutzG Gottesdienste verboten.

Der Vortrag am 11.3. im Zweiten: § 811 Nr. 5 ZPO – Pfändung der letzten 2 Autos in einem sterbenden Autohaus. Ein Zuhörer: ich habe erst beim 5. Vortrag verstanden, worum es ging. Der Kandidat hat aber dauernd „Eben“ gesagt. Noch ein Nachtrag zur Parallelprüfung: der Kandidat – hier genderneutral – war 2 Mal aufgefordert worden, das Gesetz aufzuschlagen. Und darauf hingewiesen worden, dass er noch knappe 7 Minuten zur Vertiefung habe.

Der Vortrag vom 11.3. = VG Berlin 3 K 113.19. Ein Kandidat, 5 Minuten-Vortrag, weigerte sich explizit, das Gesetz aufzuschlagen. Auf die Frage, warum bestrafen wir, kam, dazu gäbe es Theorien. Das war nicht meine Frage. Vorläufer des StGB? Die Bibel, meinte der Kandidat. Die 10 Gebote wurden dann geprüft. Der Virus – Absage der Großveranstaltungen – war Thema im Öffentlichen Recht. OLG Hamm 1 RVs 15/15 im Strafrecht.

Es werden vermehrt  gelaufene Examensklausuren geprüft, so die zu BGH XI ZR 19/11.

Am 6.3. wurde in manchem Vortrag 6 Minuten lang die Strafbarkeit von 6jährigen geprüft. Ein Kandidat weigerte sich, trotz Empfehlung, das Gesetz aufzuschlagen. Er kenne alles. Die 217-Entscheidung war mehreren Kandidaten nicht bekannt.